Verordn., betr. Gewährg. d. Wiedereinsetzg. i. d. vor. Stand an Kriegsteilnehmer. 53
einer Kompagnie usw. gleichstehenden Verband handelt es sich jedoch bei der Teilkolonne II
... nicht.“
IV. Armee VBl. 14 449, 15 297. Disziplinarstrafgewalt der während des Krieges
eine Kompagnie usw. führenden Offizierstellvertreter.
5. Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften
und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten.
Vom 20. Jannar 1916. (Rl. 48,)“)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
§ 1. In den besetzten Gebieten Belgiens und Frankreichs, soweit sie unter
der Verwaltung des Kaiserlichen Generalgouverneurs in Brüssel stehen, sind die
Präsidenten der Zivilverwaltung befugt, die nach den Vorschriften eines deutschen
Gesetzes erforderliche öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Hand-
zeichens vorzunehmen. Für die Beglaubigung gelten die Vorschriften des 8 183
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Reichs-
Gesetzbl. 1898 S. 771) entsprechend.
Der Reichskanzler kann auch anderen Dienststellen der Zivilverwaltung
diese Befugnis verleihen.
§ 2. Die Präsidenten der Zivilverwaltung in den im § 1 bezeichneten
Gebieten sind befugt, Urkunden, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellt oder be-
glaubigt sind, zu legalisieren. Die Legalisation hat dieselbe Wirkung wie die
Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Reichs.
§ 3. Der Reichskanzler kann anordnen, daß die Vorschriften der 88 1, 2
für andere besetzte Gebiete entsprechend gelten, und die dort zuständigen Dienst-
stellen bestimmen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit die Verordnung außer Kraft tritt.
6. Preuß. Verordnung, betreffend die erweiterte Gewährung
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Kriegsteil-
nehmer. Vom 24. Juli 1915. (Gö. 119.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen
auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat
vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
§ 1. Beruht im Falle des § 52 Abs 2 des Gesetzes über die allgemeine.
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) die unverschuldete
Fristversäumung des Antragstellers auf seiner Teilnahme am Kriege, so hat bei
Geldforderungen die angerufene Behörde die Wiedereinsetzung zu gewähren, so-
fern der Antrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Beendigung des
Kriegszustandes oder der Kriegsteilnahme gestellt wird.
Auf Beschwerden wegen Versagung der Wiedereinsetzung entscheidet die
Aufsichtsbehörde endgültig.
§ 2. Die einjährige Frist des vorletzten Satzes des § 112 des Landes-
verwaltungsgesetzes für die Nachholung einer versäumten Streithandlung be-
ziehungsweise den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu-
gunsten der Kriegsteilnehmer bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten
seit Beendigung des Kriegszustandes oder der Kriegsteilnahme gehemmt.
*) Diese Bek. wird wegen des inneren Zusammenhanges mit der Bek. Nr. 4 in
Abtl. A mi · - ·
nicht germesgeteilt obwohl sie streng genommen, zum Sonderrecht der Krie gsteilnehmer