Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

54 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
Das Gleiche gilt für die im § 48 Abs. 4 des Ergänzungssteuergesetzes 
(Gesetzsamml. 1906 S. 294) vorgesehene Frist. 
§ 3. Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen 
Personen, welche 
1. vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu den mobilen 
oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder Seemacht 
oder zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen 
Festung gehören, 
2. sich dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung des Reichs im Ausland 
aufhalten, 
3z sich als Kriegsgefangene oder Geisel in der Gewalt des Feindes befinden. 
§ 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
II. Das Sonderrecht der österreichisch-ungarischen Kriegsteilnehmer. 
1. Bekanntmachung über die Ausdehnung des Gesetzes betr. 
den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer 
Rechte behinderten Personen vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 328) auf Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns, vom 
22. Oktober 1914. (RGl. 450.) 
Wortlaut und Begründung in RPd. 1, 166. 
Dazu 
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Gegenseitigkeit 
im Verhältnis zu Österreich-Ungarn hinsichtlich der Kriegs- 
beteiligten, vom 4. Februar 1915. (RGl. 70.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 167. 
(Abschnitt I in Bd. 1, 167—169.) 
II. Die Horschriften der Derordnung vom 22. Oktober 1014. 
(Unterabschnitte 1, 2 in Bd. 1, 169, 170.) 
3. Die anwendbaren Bestimmungen. 
a) Die Anwendung des § 2 KTöch G. 
(Erläuterung a##6 in Bd. 1, 170.) 
7. Starck, DJZ. 15 1025. Das§2 KTöch. sich auf das Verfahren vor den bei den 
ordentlichen Gerichten des Deutschen Reiches anhängigen Rechtsstreitigkeiten bezieht, 
ist das Wort „Ausland“ in Ziff. 2 nur im Gegensatz zum Deutschen Reich zu verstehen. 
Der Begriff hat in der VO. v. 22. Oktober 1914 keine Anderung erfahren. Es wird daher 
das Verfahren gegen einen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Wehrmacht schon 
dann unterbrochen, wenn er Deutschland verlassen hat und zu den österreichisch-ungarischen 
Fahnen einberufen ist, wenn also die Voraussetzungen des §2 Ziff. 1 KTSch G. für ihn noch 
nicht vorliegen. Er wird dadurch nicht entgegen der Absicht der V O. besser gestellt, wie ein 
Angehöriger der deutschen Wehrmacht, sondern ihm tatsächlich gleichgestellt. Denn auf 
Grund der Ziff. 2 52 KTSchWG. wird das Verfahren auch zugunsten des deutschen Kriegs- 
teilnehmers unterbrochen, wenn er sich dienstlich aus Anlaß der Kriegführung des Reichs 
oder Osterreich-Ungarns in Osterreich-Ungarn aufhält. 
G. Mecklb Z. 34 91 (LG. Güstrow). Da der Schuldner österreichischer Staatsange- 
höriger ist und sich in Osterreich aufhält, ist zu fragen, ob Ausland für den Schuldner 
nur diejenigen Länder sind, denen er nicht sonst seiner Staatsangehörigkeit nach zugehört, 
oder ob der Wohnsitz entscheidend ist. Die letztere Annahme ist zutreffend, da nur diese 
Auslegung dem praktischen Zwecke des Gesetzes gerecht wird.
	        
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