Bek. für Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns vom 22. Oktober 1914. 55
b) Die Anwendung des & 5 KTöSch G.
Naumburg AK. 15 54 (AG. Magdeburg). Die Zwangsvollstreckung gegen Angehörige
des österreichis chen Heeres ist zulässig, nicht aber die Versteigerung der Pfandstücke. Die
Zwangsvollstreckung gegen Kriegsteilnehmer Osterreich-Ungarns unterliegt somit denselben
Beschränkungen wie die Vollstreckung gegen deutsche Kriegsteilnehmer (§8 2 und 5 KTSch G.).
Nach # 5 das. ist die Zwangsvollstreckung aber nur insofern beschränkt, als die Versteigerung
nach Maßgabe der dort getroffenen Bestimmungen unzulässig ist. Nicht unzulässig ist daher
die Pfändung auf Grund des zugestellten Vollstreckungstitels.
e) Die Anwendung des § 6 KTöSch G. (Zu vgl. Bd. 1, 170 zu 3b).
DR . 15 197. Zweifellos richtig sagt AG. Reichenhall (Mitt AG A. 15 34), daß die
Einberufung eines OÖsterreichers seinen in Deutschland anhängigen Konkurs unterbricht;
die abweichende Ansicht von LG. Traunstein (ebenda) bezieht sich auf die Zeit vor der
durch VO. vom 4. Februar 1915 erfolgten Gleichstellung der Osterreicher und Deutschen.