Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914/20. Mai 1915. § 1. 59
genommenen vollstreckungsmaßregeln
1 223, II 65.
b) Ist eine spätere Verlängerung der
Frist ausgeschlossen? 1 225.
a. Bejahend 1 223.
E. Verneinend 1.225.
c) Die Wirkung der einem Gesamtschuld-
bewilligten Frist zugunsten des an-
deren Gesamtschuldners 1 225.
d) Wirkt eine dem Sauptschuldner be-
willigte Frist zugunsten des Bürgen?
1 224.
a. Bejahend 1 224.
F. Derneinend 1 224.
Die Rechtsmittel gegen das Urteil 1 225.
a) Die Berufung 1 225.
a. Berufung und nicht Beschwerde I
225.
PF. Die Sulässigkeit der Berufung I
225.
F. Inhalt der Berufungsentscheidung
227.
b) Die Revision I 228, II 65.
c) Der Einspruch. Ist der Einspruch zum
Swecke der Erlangung einer Sahlungs-
frist zulässig? I 229.
a. Bejahend 1 229.
G. Derneinend I 230.
6. Der verzicht auf die Bewilligung der
Frist 1 230.
A. Die allgemeine Bedentung der gerichtlichen Zahlungsfrist.
I. Unterschied von einem allgemeinen WMloratorium
in Bd. 1, 179.
II. Wirkung der Sahlungsfrist.
1. Hat die Bewilligung der Zahlungsfrist materiell-rechtliche
Bedeutung?
a) Bejahend zu vergl. Bd. 1, 179 bis 182.
b) Verneinend (Erläuterung a bis 6 in Bd. 1, 182—185.)
C. Menner a. a. O. 870. Die Gewährung der Zahlungsfrist durch das Gericht soll
nur formelle, prozessuale Bedeutung und keine materiellrechtliche Wirkung haben.
B. Pie Sestimmungen des § 1 im einzelnen.
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
(1. Übersicht in Bd. 1, 186.)
2. Arrest und einstweilige Verfügung.
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 180.)
c) Wassermann-Erlanger a. a. O. 97. Das Arrestverfahren scheidet aus.
Dagegen ist im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung soweit ein Urteil
ergeht und soweit Zahlung einer Geldforderung in Frage steht, Fristgewährung grund-
sätzlich nicht ausgeschlossen.
II. Anhängigkeit des Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten
in Bd. 1, 188.
III. Die Harteien des Rechtsstreits.
(1. Die Person des Klägers in Bd. 1, 189.)
2. Die Person des Beklagten.
a) Darf der Beklagte Ausländer sein?
a. Bejahend (Erläuterung a# bis 4 in Bd. 1, 189—192.)
705. Wassermann-Erlanger a. a. O. 95 Auch Angehörigen fremder, selbst feind-
licher Staaten kann Zahlungsfrist gewährt werden. Doch sind Staatsangehörigkeit und
Wohnsitz insofern von Bedeutung, als die wirtschaftliche Notlage des Bekl. mit der in-
folge des Krieges in Deutschland entstandenen allgemeinen Verschlechterung der Wirt-
chaftslage in ursächlichem Zusammenhang stehen muß; auch wird der dem Kläger er-
wachsene Nachteil eher als „unverhältnismäßig“ anzusehen sein, wenn eine Vergünstigung
für den Angehörigen eines fremden oder gar feindlichen Staates oder für eine im
Auslande lebende Person geschaffen werden soll.