Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914/20. Mai 1915. § 1. 59 
genommenen vollstreckungsmaßregeln 
1 223, II 65. 
b) Ist eine spätere Verlängerung der 
Frist ausgeschlossen? 1 225. 
a. Bejahend 1 223. 
E. Verneinend 1.225. 
c) Die Wirkung der einem Gesamtschuld- 
bewilligten Frist zugunsten des an- 
deren Gesamtschuldners 1 225. 
d) Wirkt eine dem Sauptschuldner be- 
willigte Frist zugunsten des Bürgen? 
1 224. 
a. Bejahend 1 224. 
F. Derneinend 1 224. 
Die Rechtsmittel gegen das Urteil 1 225. 
  
a) Die Berufung 1 225. 
a. Berufung und nicht Beschwerde I 
225. 
PF. Die Sulässigkeit der Berufung I 
225. 
F. Inhalt der Berufungsentscheidung 
227. 
b) Die Revision I 228, II 65. 
c) Der Einspruch. Ist der Einspruch zum 
Swecke der Erlangung einer Sahlungs- 
frist zulässig? I 229. 
a. Bejahend 1 229. 
G. Derneinend I 230. 
6. Der verzicht auf die Bewilligung der 
Frist 1 230. 
A. Die allgemeine Bedentung der gerichtlichen Zahlungsfrist. 
I. Unterschied von einem allgemeinen WMloratorium 
in Bd. 1, 179. 
II. Wirkung der Sahlungsfrist. 
1. Hat die Bewilligung der Zahlungsfrist materiell-rechtliche 
Bedeutung? 
a) Bejahend zu vergl. Bd. 1, 179 bis 182. 
b) Verneinend (Erläuterung a bis 6 in Bd. 1, 182—185.) 
C. Menner a. a. O. 870. Die Gewährung der Zahlungsfrist durch das Gericht soll 
nur formelle, prozessuale Bedeutung und keine materiellrechtliche Wirkung haben. 
B. Pie Sestimmungen des § 1 im einzelnen. 
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. 
(1. Übersicht in Bd. 1, 186.) 
2. Arrest und einstweilige Verfügung. 
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 180.) 
c) Wassermann-Erlanger a. a. O. 97. Das Arrestverfahren scheidet aus. 
Dagegen ist im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung soweit ein Urteil 
ergeht und soweit Zahlung einer Geldforderung in Frage steht, Fristgewährung grund- 
sätzlich nicht ausgeschlossen. 
II. Anhängigkeit des Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten 
in Bd. 1, 188. 
III. Die Harteien des Rechtsstreits. 
(1. Die Person des Klägers in Bd. 1, 189.) 
2. Die Person des Beklagten. 
a) Darf der Beklagte Ausländer sein? 
a. Bejahend (Erläuterung a# bis 4 in Bd. 1, 189—192.) 
705. Wassermann-Erlanger a. a. O. 95 Auch Angehörigen fremder, selbst feind- 
licher Staaten kann Zahlungsfrist gewährt werden. Doch sind Staatsangehörigkeit und 
Wohnsitz insofern von Bedeutung, als die wirtschaftliche Notlage des Bekl. mit der in- 
folge des Krieges in Deutschland entstandenen allgemeinen Verschlechterung der Wirt- 
chaftslage in ursächlichem Zusammenhang stehen muß; auch wird der dem Kläger er- 
wachsene Nachteil eher als „unverhältnismäßig“ anzusehen sein, wenn eine Vergünstigung 
für den Angehörigen eines fremden oder gar feindlichen Staates oder für eine im 
Auslande lebende Person geschaffen werden soll.
	        
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