60 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Pꝙ. Recht 15 365 Nr. 667 (Rostock). Zwar ist die Mietsschuld, aus der die Zwangsvoll-
streckung hier betrieben wird, erst am 1. Oktober 1914 fällig geworden. Aber sie beruhte
auf einem Vertrage, der bereits vor dem 31. Juli 1914 geschlossen war, und nur der Tag
des Vertragsabschlusses, nicht aber der Tag der Fälligkeit, ist bei solchen Verhältnissen,
bei denen wie bei der Miete das Vertragsverhältnis eine längere Zeit andauert und der
Mietspreis die Vergütung für die Überlassung der Sache bis zum Tage der Fälligkeit
darstellt, für die Entscheidung der Frage maßgebend, zu welchem Zeitpunkt die Miets-
forderung entstanden ist; s. auch 9 in Bd. 1, 199.
IV. Eine vor dem 31. Juli 1014 entstandene Geldforderung.
(1. Eine Geldforderung in Bd. 1, 193.)
2. Entstehung der Forderung vor dem 31. Juli 1914.
a) Der Begriff der Entstehung der Forderung.
(Erläuterung # bis 7/ in Bd. 1, 197—203.)
W. Franks Rundsch. 49 60 (Frankfurt) nach DRaZ. 15 196. Der Beklagte hat am
24. Juli 1915 ein Grundstück gekauft und dabei eine Hypothek in Anrechnung auf den
Kaufpreis übernommen; die persönliche Haftung für diese Hypothek hat er aber erst am
24. Oktober 1914 erklärt; das Gericht hat die Stundung bewilligt, die Entstehung der
Forderungliege vor dem 31. Juli 1914, da die dingliche oder persönliche Haftung praktisch
gleichbedeutend seien.
-. Els Loth JZ. 15 155, DJZ. 15 622 (Colmar III). Im Sinne der ZFIrVO.
ist eine Geldforderung auch dann vor dem 31. Juli 1914 entstanden, wenn das Schuldver-
hältnis vor diesem Zeitpunkt wechselmäßig begründet und nur später verlängert worden ist.
d#. OLG. 30 378 (Dresden VII). Der Anspruch der Frau auf Rückgabe (Ersatz)
der von ihr dem Manne übergebenen Gegenstände nach der Nichtigerklärung der Ehe
entsteht nicht erst mit der Erklärung der Nichtigkeit. Vielmehr besteht er von dem Zeitpunkt
an, wo die Frau die Sachen in die vermeintliche Ehe eingebracht oder wo der Mann die
Sachen veräußert hat, ohne hierzu berechtigt zu sein.
b) Ist der Beginn oder der Ablauf des 31. Juli 1914 maßgebend?
(Erläuterung in Bd. 1, 203.)
c) Einzelne Fälle.
G. Wechselforderungen.
(Erläuterung qa bis /4/ in Bd. 1, 203—205.)
7. DJZ. 15 935 (LG. Essen). Gepfändet ist gemäß Wechselurteils. Die Wechsel-
forderung ist erst am 1. Dezember 1914 entstanden; an diesem Tage hat Schuldner den
Wechsel akzeptiert. Die Forderung aus 1913, für die das Akzept gegeben ist, kommt nicht
in Frage. Sie ist nicht eingeklagt, und ihretwegen wird die Vollstreckung nicht betrieben.
Die Wechselverbindlichkeit beruht lediglich auf dem Akzept, sie ist neu und selbständig neben
die ursprüngliche Schuld getreten. Die Vorschrift, daß eine Fristbewilligung nur bei
Forderungen aus der Zeit vor dem 31. Juli 1914 zulässig ist, hat ihren Grund darin, daß
nur die Schuldner den Schutz der BRV. verdienen, die durch den Kriegsausbruch über-
rascht worden sind. Diese Erwägung trifft jedoch hier nicht zu. Da der Schuldner den
Wechsel erst lange nach Kriegsausbruch akzeptiert hat, konnte er die durch den Krieg ge-
schaffenen Verhältnisse mithin bereits in Rechnung ziehen. Er war daher auch zur pünkt-
lichen Wechseleinlösung am Verfalltage verpflichtet und hat auf Stundung keinen Anspruch,
zumal eine solche auch schon durch die Annahme des Akzepts von seiten des Gläubigers
genügend gewährt ist.
GCé. JW. 15 729 (OLG. Breslau VI). Bei Wechselforderungen wird als ausreichend
angesehen, wenn die grundlegende Forderung vor dem 31. Juli 1914 entstanden ist (so
auch Güthe bei Gruchots Beitr. 59 53); denn bei der Einkleidung der grundlegenden
Forderung in eine Wechselforderung handelt es sich nur um eine Anderung der