Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914/20. Mai 1915. § 1. 61
rechtlichen Form für die wirts chaftlich bereits vorhandene Forderung, und die entscheidende
Bindung des Schuldners ist schon mit der Entstehung der grundlegenden Forderung erfolgt.
oo. Wagner, DR3. 15 568. Bestand keine Verpflichtung zur nachträglichen Wechsel-
zeichnung, so wird man schwerlich sagen dürfen, daß sich hier, ebenso wie bei der Ausstellung
eines Verlängerungswechsels, der Zweck der Wechselausstellung in der Hinausschiebung
der Fälligkeit erschöpfe. Vielmehr wird in solchen Fällen die Absicht, den Gläubiger sicher-
zustellen oder ihm die Rechtsverfolgung zu erleichtern, oder ihm # chon jetzt die Verwertung
der Forderung durch Weiterbegeben des Wechsels zu ermöglichen, eine nicht außer acht zu
lassende Rolle spielen. Es liegt also die Übernahme einer neuen Verbindlichkeit vor, die,
mag sie nun erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt geschehen, die Bewilligung einer
Zahlungsfrist ausschließt. Hinzu kommt weiter das für den Fall des Verlängerungswechsels
von Bovensiepen bereits erörterte Bedenken, daß die in der Annahme des Wechsels
liegende freiwillige Befristung durch den Gläubiger eine nochmalige Befristung durch den
Richter ausschließen dürfte. 6
Xxr. Bovensiepen, DRZ. 15 510. Nur beim Vorliegen ganz besonderer Umstände
wird das Gericht trotz der in der Ausstellung von Verlängerungswechseln liegenden Ver-
pflichtung des Schuldners, zu einer bestimmten Zeit dem Gläubiger zu zahlen, dem Schuld-
ner über die im Verlängerungswechsel bestimmte Zeit hinaus eine Zahlungsfrist bewilligen
dürfen.
I go. JW. 15 730 (Frankfurt a. M. III). Wie der Schuldner behauptet und
der Gläubiger nicht bestritten hat, beruht die Forderung des Gläubigers auf einem im
Juni 1914 abgeschlossenen Kaufgeschäft, in dem der Schuldner sich verpflichtet hatte, zwei
Monate nach der Lieferung ein Viermonatsakzept zu geben. Demgemäß hat der Schuldner
die beiden jetzt eingeklagten Akzepte am 18. August und 7. September 1914 ausgestellt.
Mit Rücksicht darauf, daß der Schuldner verpflichtet war, die Wechsel auszustellen und
diese Verpflichtung bereits im Juni 1914 übernommen hatte, hat das Beschwerdegericht,
abweichend vom Landgericht, angenommen, daß eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene
Geldforderung im Sinne des § 1 des Z FrVO. vorliegt. Die Einstellung der Voll-
streckung auf 3 Monate war daher zulässig.
co. Bovensiepen, DRg. 15 510. Die Bewilligung einer Zahlungsfrist ist auch
dann möglich, wenn für vor dem 31. Juli 1914 entstandene Warenforderungen später
Wechselakzepte gegeben werden. Nach der Auffassung der kaufmännischen Kreise und des
Verkehrslebens überhaupt ist die abstrakte Wechselschuld die gleiche wie die kausale aus der
Warenlieferung erwachsene. Im Grunde genommen handelt es sich um eine und dieselbe
Schuld. Hinzu kommt aber vor allem auch der Zweck des Gesetzes, dieser und nicht der
strenge Wortlaut dürfte hier wie allenthalben bei der Auslegung maßgebend sein. Durch die
Verordnung des Bundesrates sollen solche Schuldner geschützt werden, die ihre Verbind-
lichkeiten zu einer Zeit begründet hatten, in der sie noch mit dem gewöhnlichen Verlauf
der menschlichen Dinge rechnen durften. Damals aber zur Zeit der Warenlieferungen
vor dem Krieg brauchten sie mit dem Ausbruch des Krieges und dem mit ihm herbeige-
führten Wechsel aller Erwerbsverhältnisse noch nicht zu rechnen. Zur Ausstellung der
Wechsel waren sie damals schon, also vor Ausbruch des Krieges, verpflichtet.
(68 bis S. Weitere Einzelfälle in Bd. 1, 205—206.)
E. Der Anspruch auf die Versicherungsprämie.
Bruck, Leipz Z. 15 1130/32. Die Anwendung der BRO. ist davon abhängig,
daß die Forderung vor dem 31. Juli 1914 entstanden ist. Hiernach muß der Abschluß des
Lebensversicherungsvertrags vor diesem Zeitpunkt liegen; auf die Fälligkeit der einzelnen
Prämien kommt es nicht an. Der Abschluß des Versicherungsvertrags fällt oftmals nicht
mit dem Beginn der Haftung des Versicherers zusammen. Wird die Leistungspflicht der
Gesellschaft von der Einlösung des Versicherungsscheins abhängig gemacht, so könnte diese
vach ben 31. Juli 1914 liegen, um die Wohltaten der BRVO für den Versicherungsnehmer
auszulösen.