Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914/20. Mai 1915. 82. 63
wirtschaftliche Erleichterung gewährt wird, die der Bundesrat für angemessen erachtete.
Eine solche Erleichterung ist dem Bekl. im ausreichenden Maße gewährt, denn bei Kriegs-
ausbruch waren bereits 5 Monate seit Eintritt der Fälligkeit verflossen. Es kann nicht darauf
dieser Frist dem Bekl. vom Kl. freiwillig gewährt ist, entscheidend
kommen, ob ein Tei ZX Z„
anko hlung seiner Schuld 5 Monate Zeit
ist vielmehr, daß der Bekl. zur Beza
at.
gehabt!? VI. Das Hrozeßverfahren.
1. Der Antrag des Schuldners auf Fristbewilligung.
(Erläuterung a in Bd. 1, 216—218.)
b) Menner a. a. O. 870. Den Antrag kann für den Schuldner natürlich auch ein
Dritter stellen, und zwar wird man s 703 8 PO. entsprechend anwenden dürfen, so daß
er seine Vollmacht nicht besonders nachzuweisen braucht.
2. Ein Anerkenntnis des Klaganspruchs ist nicht nö
(Erläuterung in Bd. 1, 218—223.)
4. Die Wirkung des Urteils.
a) Die Aufhebung der inzwischen vorgenommenen Vollstreckungsmaß-
regeln.
(Zu vergl. Bd. 1, 223.)
Buhe, Recht 15 532. Die Auffassung, daß die ins 5 der Verordnung vom 20. Mai 1915
vorgesehene Einstellung der Vollstreckung die bereits vorgenommenen Vollstreckungsmaß-
regeln bestehen läßt, ist unrichtig. Eine Entscheidung aus s 5 spricht aus, daß erst nach Ablauf
der Frist die Vollstreckung aus dem Titel oder in einen bestimmten Gegenstand erlaubt sein
soll, sie regelt also nicht etwa einen Zwischenabschnitt bis zur endgütigen Entscheidung eines
Streites. Sie versagt die Vollstreckung zurzeit endgültig und verweist den Gläubiger
für seine Befriedigung auf die Zeit nach Ablauf der gewährten Frist. Es besteht daher
ein grundlegender Unterschied von den Fällen des § 775 Nr. 2, den sogenannten einst-
weiligen Anordnungen, und es handelt sich um eine Einstellung i. S. des § 775 Nr. 1
8#.; ebenso Wassermann-Erlanger a. a. O. 121.
5. Die Rechtsmittel gegen das Urteil
(zu vgl. Bd. 1, 225).
N. V WarnE. 16 51. In der Revisionsinstanz kann die Frist weder versagt
noch bewilligt werden.
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tig und 3. Das Urteil.
Inhaltsübersicht.
I. Die Sulässigkeit der Fristbestimmung im Mahn- 5. Wann ist der vollstreckungsbefehl „verfügt"
verfahren II 63. II 64.
1. Der Begriff Mahnverfahren in Sachen des II. das Verfahren II 64.
*2 II 65. 1. Der Antrag II 64.
darf die Forderung auch nach dem 31. Juli 2. Die Erklärung des Gläubigers auf den An-
lol entstanden seind II 64. trag 11 65. »
a) Bejahend II 64 s. Ist die Surücknahme des als Widerspruch
b) Verneinend II 4# geltenden Antrages zulässig d L1 65.
" 4. Die Fristbestimmung II 65.
I. Die Sulässigkeit der Fristbestimmung im Mahnverfahren.
(zu vgl. für die alte Fassung der Bek. Bd. 1, 187.)
1. Der Begriff „Mahnverfahren“ i. S. des §& 2.
Zelter JIW. 15 1232. Nach § 2 BRV0O. vom 20. Mai 1915 kann der Antrag auf
Zahlungsfrift im Mahnverfahren vorgebracht werden und gilt, falls der Gläubiger der
Frist widerspricht, als Widerspruch. Das muß auch für das neue notwendige Mahn-
verfahren nach der Bek. vom 9. September 1915 gelten. Auch bei dem landgerichtlichen
Mahnzwang kann daher der Antrag auf Zahlungsfrist eingebracht werden, unterliegt aber
nach der Fassung der Novelle dem Anwaltszwang. Der Schuldner wird beim land-
gerichtlichen Mahnverfahren also gezwungen, entweder die Kosten zu bezahlen, um die
Frist zu erreichen, oder mit dem Fristgesuch bis in die Vollstreckungsinstanz zu warten.