66 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
zulassen, für sie damit ein unberechtigter Vorzug vor landgerichtlichen Entscheidungen
gleicher Art begründet werden. Denn bezüglich dieser endigt der Instanzenzug mit dem in
zweiter Instanz erlassenen Beschluß des Oberlandesgerichts. Im übrigen treffen alle Ge-
sichtspunkte hier zu, die für die Vereinigten Zivilsenate des RG. bestimmend waren, wegen
*99 8PO. die Entscheidung vom 16. Mai 1904 zu erlassen (RGZ. 57, 310).
84.
(Zu vergleichen ist der Bericht zum § 2 a. F. in Bd. 1, 231, der zum großen Teil bereits seine
praktische Bedeutung verloren hat.)
1. Unger a. a. O. 328. Ergibt der Antrag bereits die Unzulässigkeit einer Zahlungs-
frist, so ist gleichwohl der Gläubiger zu „hören“, eine zwecklose Formalität, da die Ab-
lehnung ohne Rücksicht auf seine Außerung erfolgen muß. Der Richter wird aber zweck-
mäßig dem Schuldner Gelegenheit zur Ergänzung seines Antrags geben.
2. Wagner, Recht 15 461/62. Für das völlig neu gestaltete Anerkenntnisverfahren
schreibt § 4 die Anhörung des Gläubigers vor der Erlassung der Entscheidung vor. Unger
(#. a. O. S. 328) hält diese Anhörung auch dann für erforderlich, wenn bereits der Antrag
des Schuldners die Unzulässigkeit einer Zahlungsfrist ergibt. Daß der Gesetzgeber eine
solche „zwecklose Formalität“, wie Unger es selbst nennt, wirklich gewollt haben sollte, er-
scheint bei einer Kriegsverordnung, zumal einer solchen, deren Zweck es ist, das Ver-
fahren gegenüber dem bisherigen Rechtszustand zu verbessern und zu vereinfachen, gänz-
lich ausgeschlossen.
3. Unger a. a. O. 328. Das Verfahren nach #§4 schafft keine Rechtshängigkeit der Forde-
rung. Also keine Prozeßzinsen! Einer Klage kann nicht mit der prozeßhindernden Einrede der
Rechtshängigkeit begegnet werden. Der Rechtsstreit wird aber zweckmäßig auszusetzen sein,
so lange das Verfahren nach § 4 schwebt. Hat der Schuldner mit dem Fristantrage Erfolg,
so ist damit der Rechtsstreit erledigt und nur noch über die Kosten zu verhandeln. Diese
werden bei richtiger Antragstellung durch den Gläubiger dem Schuldner aufzuerlegen sein,
wenn sich aus § 93.8 PO. nicht etwas anderes ergibt. Der Fristantrag kann zurückgenommen
werden. Wesentlich, wenn die Forderung während des Verfahrens durch Zahlung, Aufrech-
nung oder auf andere Weise untergegangen ist. Der Schuldner kann durch Rücknahme einen
Vollstreckungstitel verhindern.
4. Ungera. a. O. 328. Erfolgt die Ablehnung aus formellen oder materiellen Gründen,
so ist nur dieses im Beschluß zum Ausdruck zu bringen, nicht aber die Verpflichtung zur Zah-
lung der anerkannten Forderung. Dies ergibt § 4 Abs. 1 Satz 5# n. F. In solchem Falle kann
der Gläubiger nur durch Klagerhebung einen Vollstreckungstitel erlangen. Dagegen ist die
Verpflichtung zur Zahlung der ganzen anerkannten Forderung auszusprechen, wenn dem
Fristantrage nur wegen eines Teils der Forderung oder gegen Sicherheitsleistung ent-
sprochen wird.
5. Unger a. a. O. 329. Nach dem jetzigen Rechtszustande greifen, abgesehen vom An-
erkenntnisurteil, die gewöhnlichen Rechtsmittel Platz, auch wenn die Parteien die Entschei-
dung in der Hauptsache gar nicht anfechten wollen. Es ist also Revision wegen der Zahlungs-
frist zulässig, wenn beim OL. kontradiktorisch entschieden ist, dagegen nicht, wenn ein An-
erkenntnisurteil ergangen ist (s 567 Abs. 2 8 PO). Das ist eine durch nichts gerechtfertigte
verschiedene Behandlung und ein Anreiz für faule Zahler, die Sache hinzuschleppen.
5.
Inhaltsübersicht.
I. Die allgemeine Bedeutung der Einstellung 1. Die Sulässigkeit der Einstellung in allen
der Swangsvollstreckung 1 238. Vollstreckungsverfahrend 1 240, II 68.
II. Das vollstreckungsgericht 1 230, II 62. a) In dem Verfahren zur Vollstreckung des
1. Das zuständige Amtsgericht 1 239, II 672. Urteils eines Kaufmanns- oder Ge-
2. Das zuständige Gericht in dem Falle, daß werbegerichtsd 1 240.
der Rechtsstreit in der BZerufungsinstanz æ. Zejahend 1 230.
schwebt 1 240 # H. Derneinend 1 240.
III. Die Sulässigkeit der Einstellung I 240, II 68.
*2
b) In dem Derfahren zur Vollstreckung der