Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 1913. 957
insoweit steuerfrei, als das ererbte Vermögen in der Hand des anderen Cheteils oder
gemäß & 14 nicht mehr der Zuwachsbesteuerung unterliegen würde.
-" 16. Von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten Vermögens-
uwachs ist abzuztehen der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für
en durch Körperverletzung herbeige führten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Er-
werbsfähigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ist.
§ 17. Steht das der Besteuerung unterliegende Vermögen in Nutznießung, so fällt,
wenn zit, rechtsgeschäftlich etwas anderes bestimmt ist, die Besitzsteuer dem Eigentümer
zur Last.
Feststellung des Bermögenszuwachses, Veranlagungs- und Er-
hebungszeitraum.
§ 18. Die Feststellung des Vermögenszuwachses erfolgt erstmals zum 1. April 1917
für den in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1916 entstandenen Zu-
wachs, späterhin in Zeitabständen von drei zu drei Jahren für den in den vorangegangenen
drei Kalenderjahren entstandenen Zuwachs,
§5 19. Als Vermögenszuwachs gilt der Unterschied zwischen dem reinen Werte des
steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums (5 18)
und dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Anfans dieses Zeitraums,
soweit in den Is 21, 22 nichts anderes bestimmt ist.
Der Unterschied (Abs. 1) verringert sich um den Betrag, um den die Summe der
abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamtwert des Altivvermögens des Steuer-
pflichtigen zu Beginn des maßgebenden Zeitraums überstiegen hat.
§ 20. Als Wert des steuerbaren Vermögens am 1. Januar 1914 gilt das nach dem
Wehrbeitragsgesetze festgestellte VBermögen mit der Maßgabe, daß Abweichungen in der
Vermögensfeststellung, die sich bei Anwendung der Vorschriften des Besitzstenergesetzes
ergeben hätten, entsprechend zu berücksichtigen sind.
§* 21. War der Steuerpflichtige zu dieser Besitzsteuer veranlagt, so gilt in der Folge-
zeit als Vermögenszuwachs der Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuerbaren
Gesamtvermögens am e des jeweiligen neuen Veranlagungszeitraums und dem
letzten Vermögensstande, der zu einer Steuererhebung geführt hat.
Hat sich bei den früheren Beranlagungen kein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs
ergeben, so gu als Vermögenszuwachs der Unterschied zwischen dem reinen Werte des
steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen neuen Veranlagungszeitraums
der dem, Vermögensstand an dem ersten für die Steuerpflicht in Betracht kommenden
Zeitpunkt.
§ 22. Wird die persönliche Steuerpflicht (§ 11) erst innerhalb eines Veranlagungs-
eitraums (5 18) begründet, so erfolgt die erste Feststellung des Vermögens für das zur
zeit des Eintritts der Steuerpflicht vorhandene steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt im Falle der Erweiterung der Steuerpflicht entsprechend
für das durch die erweiterle Steuerpflicht neu erfaßte Vermögen des Steiuerpflichtigen.
§ 28. Ist die Steuerpsucht nur nach § 11 Nr. II begründet, so werden dem ersten
maßgebenden Vermögensstand alle nachweislich aus dem der Bestenerung nicht unter-
worfenen Vermögen des Steuerpflichtigen gemachten, nicht zu den lausenden Wirt-
scha hwassgaben zählenden Aufwendungen für stenerpflichtige Vermögensteile hinzu-
erechnet.
6 Die Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt insoweit nicht, als den Aufwendumgen ein Ver-
zucgen gegenübersteht, das im maßgebenden Zeitraum der Bestenerung entzogen wor-
en ist.
§ 24. Die Entrichtung der Besitzstener verteilt sich auf einen dem Lerankagung !
zeitraume (5 18) folgenden, mit dem 1. April beginnenden dreijährigen Zeitraum (Er-
he bungszeitraum).
Steuersätze.
2 * 25. Ge Steuer furegt für den ganzen Erhebungszeitraum (5 24) bei einem steuer-
pflichtigen Vermögenszuwachse von
nicht mehr als 50000 Mark 0.75 vom Hundert des Zuwachses,
mehr als 50000 M. bis zu 100000 „ 0.,90
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