Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

960 Nachträge. 
Hat jedoch einc nach Abs. 2 bewertele Nutzung oder Leistung im Falle der 
Nr. 1 nicht mehr als 9 FJahre, 
Nr. 2. 3 e- e- ½ 8 ?" 
Nr. 4 r e- 7 7 ? 
Nr. 5 4% 7 7“ 6 u29 
Nr. 6 r½ r 7n 4 — 
Nr. 7 bis 9 nicht mehr als 2 Jahre 
bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zugrundelegungd 
eines der woogülchaus.Hen er Nutzung oder Leistung entsprechenden w rundelegung 
zunehmen und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. In gleicher Weise hat eine Nach- 
veranlagung stottzufinden, wenn die Nutzung oder Leistung den Wert eines Vermögens. 
teils vermindert hat. 
& 39. Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Per- 
sonen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der älresten Person, wenn das Recht mit dem 
Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person, wenn 
das Recht mit dem Tode der letztversterbenden Person erlischt. 
40. Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier vom Hundert 
anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht. 
41. Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden 
kommen für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit vier vom Hundert Jahreszinsen in Abzug. 
§ 42. Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung 
abhängt, bleibt bei der Feststellung unberüchsichtigt. " 
& 43. Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird un- 
beschadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von un- 
bestimmter Dauer (5 37 Abs. 2, 55 38, 39) wie unbedingt erworbenes behandelt. 
Tritt die Bedingung ein, so esolgt auf Antrag eine Berichtigung der früheren Ver- 
anlagung entsprechend dem tatsächlichen Werte des Erwerbes. 
& 44. Hängen Lasten, dic den Wert des Vermögens vermindern, von dem Einrriit 
einer aufschiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht berücksichtigt. 
4 Trict die Bedingung ein, so ist auf Antrag die Veranlagung entksprechend zu be- 
richtigen. 
v 9 Lasten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, stehen zweifel- 
hafte Lasten gleich. 
§ 45. Laslen, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden 
wie unbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht deren Kapitalwert nach § 37 
Absl. 2 8 38, 39 zu berechnen ist. § 38 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
u Die Vorschriften der ## 42 bis 45 gelten auch, wenn der Erwerb oder die Last 
on einem Ereignis abhängk, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Eintritts unge- 
wiß ist. 
# 47. Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz. 
Zuständigleit für Veranlagung und Erhebung der Besisstener. 
§ 46. Für die Verwoltung der Besitzsteuer ist der Bundesstaat zuständig, in welchem 
der Steuerpflichtige zur Zeit der Veranlagung seinen Wohnsitz ober in Ermangelung 
eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen ausenthalt hat. 
Bei mehrfsachem Wohnsitz im Inland ist der dienstliche Wohnsitz vor einem andern 
Wohnsitz, der Wohnsitz in dem Heimatstaate vor dem Wohnsitz in einem anderen Bundes- 
staat und, wenn keiner dieser Fälle vorliegt, der Wohnsitz an dem Orte maßgebend, an 
welchem der Steuerpflichtige sich vorwiegend aufshält. 
Steuerpvflichtige, welche zur Zeit der Veranlagung im Inland weder einen Wohn- 
sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in dem Bundesstaale zu veranlagen, 
in welchem sie ihren letzten inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben. 
Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit der Bundes- 
staaten zur Verwaltung und Erhebung der Stener erlassen. Er entscheidet auch auf An- 
rusen cines Bundesstaals, wenn zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungsverschieden- 
heit über ihre Zuständigkeit herrscht. 
# 49. Die Landesreglerung bestimmt die für die Verwaltung der Besitzstener zu- 
ständigen Behörden (Besitzsteuerämler). Sie bestimmt auch, ob und inwieweil zur Mit- 
wirkung dei der Veranlagung und zur Erhebung der Besitzsteuer Gemeinden oder Ge- 
meindeverbände heranzuziehen sind. Die Besitzstenerämter unterstehen Oberbehörden 
und diese der obersten Landessinanzbehörde. 
§ 50. Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben bei der Ausführung 
dieses Gesetzes die gleichen Befugnisse und Pflichten, die ihnen hinsichtlich der Zölle und 
Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
In den Staaten, in denen die Geschäfte der Oberbehörde für die Besiysteuer anderen
	        
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