Besitzsteuergesetz vom 8. Zuli 1913. 961
Behörden als den Zolldirektivbehörden überkragen sind, werden der Umfang und die
Art der Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten vom Reichslanzler im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesre gierungen geregelt.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahrnehmung der
Geschäfte der Reichsbevollmächtioten für die Besitzsteuer anderen Becmten übertragen.
Dem Reichstag ist alljährlich über die Tätigkelt der Reichsbevollmächtigten, soweit
sie sich auf die Ausführung dieses Gesetzes bezieht, Bericht zu erstatten. "
Personenstandsaufnahme.
§ 51. Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist ver-
pflichtet, der mit der Vorbereitung der Veranlagung betrauten Behörde auf deren Ber-
langen bie sämrlichen Bewohner des Grundstücks mit Namen, Berufsstellung, Geburts-
ort und Geburtslag anzugeben. Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern
oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstand gehörigen
Personen einschließlich der Unter= und Schlafstellenmieter zu erteilen.
Besitzsteuererklärung.
§ 52. Zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung sind alle Personen mit einem sleuer-
baren Vermögen von zwanzigtausend Mark und darüber verpflichtet, wenn sie früher
weder zum Webrbeitrage noch zur Besibsteuer veranlaat worden sind, sowie alle Per-
sonen, deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder gegenüber dem
für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer als maßgebend festgestellten Vermögens-
stande (8 65) um mehr als zehntausend Mark erhöht hal. Der Bundesrat bestimmt die
Fristen zur Abgabe der Besitzsteuererklärung.
Die Steuerbehörde ist außerdem berechtiot, von jedem Steuerpflichligen (§ 11)
binnen einer von ihr festzusetzenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß,
die Abgabe einer Besitzsteuererklärung zu verlangen.
Die Besitsteuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
§ ös. In der Besihsteuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Vermögensver-
ältnisse zu den in den 18 bis 22 bezeichneten Zeitpunkten llarzulegen und zu diesem
tul nach näherer Bestimmung des Bundesrats das gesamte steuerbare Vermögen
getrennt nach seinen einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen.
Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Nenn= oder Kurswert oder dem
Betrage der geleistelen Win ergeben, kann der Steuerpflichtige sich in der Besitz-
steuererklärung auf die tatsächlichen Mittellungen beschränken, die er behufs Schätzung
des Wertes beizubringen vermag.
§ 54. Der Steuerpflichtige lann fur Abgabe der Besihsteuererklärung mit Geld-
strafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.
Dem Steuerpflichtigen, der die ihm nach § 52 obliegende Besitzsteuererklärung nicht
rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig estee-
stellten Besitzsteuer auferlegt werden.
# 55. Die Veranlagungsbehörde prüft die Angaben in der Besißsteuererklärung
und stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der erforderlichen Ermittelungen, die Höhe
des steuerbaren Vermögens sest.
& 56. Die Steuerbehörbe kann Zeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen.
Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Voraussetzungen verweigert werden,
welche nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (Is 383 bis 385, 407, 408) zur Ab-
lehnung eines Zeugnisses oder Gutachtens berechtigen.
Zeugen und Sachverständige können zur Abgabe des Zeugnisses oder Gutachtens
mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark angehalten werden.
§ 57. Der Steuerpflichtige hat auf Ersordern die Höhe seines Vermögens nach u-
weisen. Er ist insbesondere verpflichtet, der Steuerbehörde Wirtschafts- oder Gesch 8.
bücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Abrechnungen von Banken
oder ähnlichen Unternehmungen und andere Scheiftstücke, welche für die Besitzsteuerver-
anlagung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Die Einsichtnahme und Prüfung der Bücher und Schriftstücke, des Steuerpflichtigen
soll tunlichst in dessen Wohnung oder Geschäftsräumen erfolgen.
§ 58. Die Vorstände oder Geschäftsführer der im § 35 bezeichneten Gesellschaften,
die ihren Sitz im Inland haben oder Vermögen im Inland besitzen, haben dem Steuer-
pflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert seiner Aktien oder Gesellschafts-
anteile zu machen.
Sie sind außerdem verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen binnen einer
Frist von vier Wochen eine Nachweisung einzureichen, welche enthält:
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. H7. 3. 61