Bek, über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. August 1914/20. Mal 1915. 95. 53
Zohlung von 3000 M. und Zinsen verurteilt war, keilten Parteien vor Ablauf der Re-
visionsinstanz dem Anwalt mit, der Streit sei dadurch im Wege des Vergleichs erledigt,
daß Kläger 10 M. nachlasse und Beklagter den Rest bezahlt und die Gerichtslosten zahlt.
Das Ersuchen, diesen „Vergleich“ behufs Erzielung der Gerichtskostenermäßigung nach
#6 der VO. v. 20. Mai 1915 dem Gericht anzuzeigen, hat der Anwalt mit Recht abgelehnt,
ganz abgesehen davon, daß Revision nicht zmässig, der Rechtsstreit also bereits erledigt
war, bevor der angebliche Vergleich geschlossen wurde. Der Anwalt hat keinen Anlaß,
auch kein Recht, zu einer augenscheinlich beabsichtigten Umgehung der gesetzlichen Be-
stimmung mitzuwirken.
we. Wolf, Baydpfl. Z. 16 176. Die Mitteilung der Tatsache des Vergleichsschlusses
genügt nicht. Das Gericht muß in der Lage sein, selbst prüfen zu können, ob eine als Ver-
gleich anzusehende Parteivereinbarung vorliegt und ob hierdurch der Rechtsstreit er-
ledigt wird. Eine ausdehnende Auslegung des §#5 6 ist nicht zulässig (gegen Haberstumpf
in Bd. 2, 72%6); ebenso ElsLoth JB. 16 14 (Colmar I).
#. Breslau Aft. 16 40 (Breslau). Das L. hatte angenommen, der Ehestreit sei
nicht durch Vergleich, sondern durch Zurücknahme der Berufung erledigt. Das O##.
führt dagegen aus: Die Parteien haben in dem Vergleich nicht bloß die vermögensrecht-
lichen Folgen der vom LG. ausgesprochenen Nichtigkeit ihrer Ehe zulässigerweise vom
Gesetze abweichend geregelt, sondern auch wechselseitig auf die Berufung gegen das land-
gerichtliche Urteil verzichtet, indem sie zugleich vereinbarten, daß die Kosten des Ehestreits
bei Aufrechnung der außergerichtlichen von jedem Teile zur Hälfte getragen werden sollen.
Daß die später erklärte Zurücknahme des Rechtsmittels auf diesem Vergleich beruht,
unterliegt keinem Bedenken. Wenngleich der Bestand einer Ehe nicht den Gegenstand
eines Vergleichs bilden kann, so besteht andererseits keine Gesetzesvorschrift, wonach die
Zurücknahme eines eingelegten Rechtsmittels oder ein Rechtsmittelverzicht mit Bezug
auf einen den Bestand einer Ehe betreffenden Rechtsstreit einer vergleichsweisen Regelung
entzogen ist. .
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Rechtsstreits gezahlt, im übrigen aber der Rechtsstreit fortgeführt und dieser dann durch
Vergleich beendigt, so nimmt auch die gezahlte Summe an der Gebührenermäßigung teil
(siehe hierzu in Bd. 2, 72 ½ und co). 1
. Reger, Bayfpfl 3. 16 200. Hat das LG. über den Grund vorab entschieden
und ist das Urteil, welches die Berufung hiergegen zurückweist, rechtskräftig, so tritt, wenn
die Parteien sich nunmehr vergleichen, in Ansehung des Streites über den Anspruchsgrund
die Gebührenermäßigung nicht für die Berufungsinstanz, wohl aber für die erste Instanz
ein, denn einerseits muß im Umfang rechtskrästiger Erledigung der Streitpunkt über den
Grund entscheiden, andererseits beendet das Zwischenurteil über den Anspruchsgrund
die Instanz i. S. der Gebührenerhebung nicht, das Nachverfahren bildet vielmehr mit dem
früheren Verfahren vor demselben Gericht eine Instanz.
„r. RG. III, Warn E. 16 99, JW. 16 598, Recht 16 149 Nr. 366. Die Erinnerung
macht geltend, daß die Wohltat des § 4 der BRVO. v. 7. August 1914 (Röl. 359) und
des § 6 der diese Verordnung abändernden BRO. v. 20. Mai 1915 (Rö#l. 290) auch
denjenigen Gerichtskostenansätzen zuteil werden müsse, die insoweit entstanden seien, als
vom Reichsgericht rechtskräftig entschieden worden sei. Diese Meinung ist unbegründet.
Ein Anspruch, ünber den zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs bereits rechtskräftig
entschieden war, ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Bezülglich dieses Anspruchs
konnte der Rechtsstreit durch Vergleich nicht mehr erledigt werden. Die Vorschrift, die die
Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich zur Voraussetzung hat, hat damit auch zum
Gegenstande den durch Vergleich erledigten Teil des Rechtsstreits, bezieht sich also auch nur
auf die Gebühren, die diesen Teil des Rechtsstreits betreffen.
G. Bad Rpr. 16 155 (LG. Offenburg). Die Gebührenermäßigung gilt auch dann,
wenn die Parteien sich vor der Rechiskraft eines bereits verkündeten Urteils vergleichen
und den Vergleich dem Gericht anzeigen. — ebenso O#. Stuttgart in Bd. 1, 271, 236. —