Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

962 Nachträge. 
1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen 
2. den etrag der in den vorausgegangenen drei Jahren ährlich verteilten Gewinne 
3. die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Wertes der Aktien, An! 
teile oder Kuxe beizubringen vermögen. 
Die Nachweisung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Verpflichteten können zur Abgabe der Nachweisung mit Geldstrafen bis zu 
fünfhundert Mark angehalten werden. 
§5 59. Die Vorschriften der 9 52 bis 54, 57 gelten auch für den gesetzlichen Vertreter 
des Steuerpflichtigen hinsichtlich des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens. 
V# Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn 
der endgültig festgestellte Vermögenswert den vom Steuerpflichtigen angegebenen Wert 
um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten 
als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Aufforderung keine oder nur un- 
genügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat. 
61. Den Steuerbehörden haben die Standesämter von den eingetretenen Sterbe- 
sällen, die Gerichte von den ergangenen Todeserklärungen Mitteilung zu machen. 
§ 62. Innerhalb sechs Monaten nach dem Tode eines Steuerpflichtigen kann die 
Steuerbehörde von den Erben oder, falls ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaß- 
pfleger bestellt ist, von diesen Personen unter Hinweis auf die Strafvorschrift des § 81 
die Vorlagc eines Verzeichnisses über das vom Verstorbenen hinterlassene Kapital= und 
Betriebsvermögen (5 2 Nr. 2, 3) verlangen. 
Das Verzeichnis ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung der 
Steuerbehörde einzureichen und mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses besteht nichl, wenn auf Grund 
des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 eine den gesamten Nachlaß umfassende 
Erbschaftssteuererklärung zu erstatten ist. 
Die im Abs. 1 genannten Personen können zur Erfüllung der ihnen hiernach ob- 
liegenden Verpflichtung mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark angehalten werden. 
8 63. Die Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuer- 
behörden auf Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunst über die Vermögens- 
verhältnisse des Steuerpflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht in solche, die Vermögens- 
verhältnisse betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten. 
Den Notaten liegt diese Pflicht nur ob hinsichtlich der einen Nachlaß betressenden 
Verhandlungen oder soweit sie durch sonstige Vorschriften begründet ist. 
Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Postbehörden, für die Verwaltung der 
Schuldbücher öfsentlicher Körperschaften sowie für die Verwallung öffentlicher Spar- 
kassen und anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Vermögens befaßter 
öffentlicher Anstalten. 
§ 64. Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden, welche 
im Verfahren zur Veranlagung der Besibsteuer dienstlich Kenntnis von den Vermögens--, 
Erwerbs- oder Eiulommensverhöltaissen eines Steuerpflichtigen erhalten, sind zu ihrer 
Geheimhaltung verpflichtet. Die Besitzsteuererklärungen sind unter Verschluß aufzubewahren 
und dürfen ebenso wie die sonstigen Verhandlungen im Veranlagungsverfahren nur 
zur Kenntnis der durch Eid zu ihrer Geheimhaltung Verpflichleten gelangen. Sie dürfen 
anderen Behörden nur zum Zwecke der Veranlagung und Erhebung von öffentlichen 
Abgaben misteteit werden. Bestehen für Landessteuern gleiche oder ähnliche Vorschriften, 
so net dies der Milteilung von Veranlagungsmerkmalen an die Besitzsteuerämter nicht 
enigegen. 
Besitzsteuer- und Feststellungsbescheid. 
§s 65. Ergibt die Vergleichung der Vermögenzfeststellungen einen steuerpfichtigen 
Vermögenszuwachs, so erteilt die Veranlagungsbehörde dem Steuerpflichtigen einen 
Bescheid Über den Gesamtbetrag der zu zahlenden Steuer und über die für eine spätere 
Veranlagung maßgebende Ver#nögenbsesthellung (Steuerbescheld); ergibt sich dagegen 
kein oder nur ein steuerfreier Vermögenszuwachs, so ist dem Steuerpflichtigen mit einem 
Vermögen von mehr als zwanzigtausend Mark ein Bescheid über den für eine künftige 
Veranlagung maß ebenden Vermögensstand zu erteilen, sofern dieser nicht bereits rechls- 
kräftig feststeht (Feststellungsbescheid). 
Der Steuer-= und der F 'ststellungsbescheid enthält eine Belehrung über die gegen 
den Bescheid zulässigen Rechlsmittel, der Steuerbeschetd enthält außerdem eine Anweisung 
ur Entrichtung der Steuer in den gesetzlichen Teilbeträgen zu den bestimmten Zahlungs- 
Flhen. Dem Steuerpflichtigen sind die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Steuer
	        
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