964 Nachträge.
Verjährung.
§ 75. Der Anspruch der Staatskasse auf die Besitzsteuer verjährt in vier Jahren.
Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Steuerbeträge fälli ge-
worden sind, im Falle der Sicherheitsleistung für die Steuer jedoch nicht vor dem Aaler
des Jahres, in welchem die Sicherheit erlischt.
Strafvorschriften.
§ 76. Wer als Steuerpflichtiger oder als Vertreter eines Steuerpflichtigen wissent.
lich der Steuerbehörde unrichlige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind
eine Verkürzung der Besitzsteuer herbeizuführen, wird mit einer Geldstrofe bis zum zwanzig-
fachen Betrage der gefährdeten Steuer bestraft.
77. "r den Fällen des § 76 kann neben der Geldstrafe auf Gefängnis bis zu sechs
Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der
Abtsicht, die Besitzsteuer zu hinterziehen, gemach worden sind und wenn der Steuerbetrag
der durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet worden ist, nicht weniger
als 10 vom Hundert der geschuldeten Steuer, mindestens aber dreihundert Mark aus-
macht, oder wenn der Steuerpflichtige wegen Besitzsteuerhinterziehung vorbestraft ist.
Bei einer Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art kann im Urteil ange-
bre. r- daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu
machen ist.
Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art
vorliegt, so hat die Steuerbehörde die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft ab-
ugeben. Findet die Staatsanwaltschaft in einer an sle abgegebenen Sache, daß dieser
erdacht nicht hinreichend begründet ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung
im Verwaltungsstrasverfahren an die Verwaltungsbehörde abgeben.
§ 78. Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die unrichtigen oder
Unvollständigen Angaben, die geeignet sind, eine Verkürzung der Besitzsteuer herbeizu-
führen, nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung gemacht worden sind, so tritt an
Stelle der im § 76 vorgesehenen Strafe eine Ordnungsstrase bis zu fünfhundert Mark.
*s 79. Straffrei bleibt, wer selne unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor
eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der Steuer-
behörde berichtigt oder ergänzt und die gefährdete Steuer, soweit sie bereits sällig ge-
wesen ist, entrichtet. #
80. Die Einziehung der Beslßsteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
§ 81. Wer in der nach 8 58 Abs. 2 einzureichenden Nachweisung oder in dem nach
ʒ 62 einzureichenden Verzeichnis wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die geeignet sind, bas Steuerauskommen zu gefährden, wird mit einer Geldstrase bis zu
drelkausend Mark bestraft.
traffrei bleibt wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor eine
Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der Steuerbehörde
berichtigt oder ergänzt.
§ 82. Beamte, Angestellle und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden sowie Sach-
versländige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder amtlichen Kenntnis gelangten
Vermögens-, Erwerbs- oder Einkommensverhällnisse eines Steuerpflichtigen, insbe-
sondere auch den Inhalt einer Besitzsteuererklärung oder der über sie gepflogenen Ver-
bandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit
Gefänanis bis zu drei Monaten bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag der obersten Landesfinanzbehörde
oder des Steuerpflichtigen, dessen Interesse an der Geleimhaltung verletzt ist.
· 83. Eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark tritt ein bel Zuwider-
bhondlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetes oder die zu seiner Ausführung erlassenen
estimmungen, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe bedroht sind.
8 84. Die Umwandlung ciner nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheils-
strafe findet nicht statt.
Kosten.
:85. Das Verfahren in Besitzsteuerangelegenheiten ist vorbehaltlich der Vorschrift
des § 60 kosten-, gebühren- und stempelfrei. Für das Rechtsmittel- und Strafverfahren
bewendet es bei den sonsft geltenden Vorschriften.
Schlußvorschriften.
§# 86. Die Bundesstaaten erhalten für die erste Veranlagung und Erhebung der
Steuer zehn, später fünf vom Hundert ihrer Roheinnahme.
§# 7. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann bis zum Ablauf des Rech-
nungsjahrs 1919 denjenigen Bundesstaaten, die zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes