Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Besizsteuer: Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. November 1916. 967 
Steuerpflichtige, die Inhaber eines unter § 28 Abs. 2 des Gesetzes fallenden Betriebs sind, 
und die ihrec Besitzsteuererklärung den Abschluß für den 31. Dezember des letzten Jahres 
des Veranlagungszeilraums zugrunde legen, kann nach näherer Bestimmung der obersten 
Landesfinanzbehörde die Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung bis zum 31. Mai 
des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres verlängert werden. 
2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, für solche Bundesstaaten, in denen mit Räcksicht 
auf die Veranlagung zu den direlten Landessteuern die im Abs. 1 bestimmte Frist sich als 
unzweckmäßig erweisen sollte, eine spätere Frist zu bestimmen, die sich aber nicht über den 
31. Matl des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres hinaus erstrecken darf. 
§ 13. Für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden ver- 
längert sich die Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung bis Ende Juni, für die im euro- 
päischen Ausland Abwesenden bis Ende Februar des auf den Veranslagungszeitraum 
solgenden Jahres. 
Offentliche Aufforderung zur Abgabe der Besißsteuererklärung. 
§ 14. Mindestens eine Woche vor Beginn der im 3 12 bezeichneten Frist erläßt 
das Besitzsteueramt oder die Oberbehörde in den für amtliche Bekanntmachungen der 
unteren Verwaltungsbehörden bestimmten Tagesblättern ceine öffentliche Aufforderung 
zur Abgabe der Besitzsteuererklärungen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, 
daß die Aufforderung außerdem in sonst ortsftblicher Weise bekanntgemacht wird. In 
dieser Aufsorderung, die mit öffenllichen Bekanntmachungen über die Veranlagung von 
Landessteuern verbunden werden kann, sind die Steuerpflichtigen über ihre Pflicht zur 
Abgabe einer Besitzsteuererklärung, über die Vorschriften der 38 76, 77 und 54 Des Gesetzes 
zu belehren. 
Besondere Aufforderung zur Abgabe der Besitzsteuererklärung. 
15. 1. Gleichzeilig mit der öffentlichen Aufforderung (5 14) und noch vor Beginn 
der im & 12 bezeichneten Frist ist den Personen, von denen das Besitzsteueramt annimmt, 
daß sie zur Abgabe einer Besitzsteuerecklärung nach & 52 Abs. 1 des Gesetzes verpflichtet sind, 
ein Vordruck für diese nebst einem Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung zu übersenden; 
alle anderen in die Besitzsteuerliste ausgenommenen Personen sind gemäß § 52 Abs. 2 des 
Gesetzes unter Beifügung eines Vordruck besonders aufzufordern, eine Besitzsteuererklärung 
binnen der im § 12 bezeichneien oder einer auf mindestens vierzehn Tage zu bemessenden 
besonderen Frist abzugeben. Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Einverständnisse 
mit dem Reichskanzler ein anderes Verfahren vorschreiben. 
2. Ein Sleuerpflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe einer Besitzsteuer- 
erklärung aufgefordert wird, ist nur verpflichtet, einer Behörde die Besißsteuererklärung 
abzugeben. Macht er von dieser Möglichkeil Gebrauch, so hat er den anderen Behörden 
mitzuteilen, daß und welcher Behörde er eine Besitzsteuererklärung abgegeben hat. 
§ 16. Das Besiksteueramt kann einem Steuerpflichtigen, der glaubhaft macht, 
daß ihm die Abgabe der Besitzsteuererklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht 
möglich ist, die Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung angemessen verlängern. 
* 17. 1. Die Besitzsteuererklärung des Ehemanns hat das Vermögen der Ehefran 
milzuumsassen, sofern die Ehegalten nicht dauernd voneinander getrennt leben. 
2. Für einen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, aber ver Abgabe der Besitz- 
steuererklärung verstorbenen Steuerpflichtigen ist die Besitzsteuererklärung, wenn ein ohne 
Beschränkung der Verwaltungsbefugnis auf einzelne Gegenstände bestellter Testaments- 
vollstrecker oder ein Nachlaßpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von 
diesen Personen, andernfalls von den Erben abzugeben. Sind mehrere Verpflichtele vor- 
handen und glbt ein Verpflichleter die Besitzsteuererklärung ab, so werden die anderen- 
dadurch von der Verpflichtung befreit. Hat von mehreren Erben einer dem Besitzsteuer- 
amte gegenüber die Erfüllung der den Erben in Ansehung der Besitzsteuer obliegenden 
Pfülchten übernommen, so ist die Aufforderung zur Abgabe der Besigsteuererklärung nur an 
ihn, andernsalls nach dem Ermessen des Besitzsteueramts an einen von ihnen zu richten.
	        
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