Besitzsteuer: Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. November 1916. 969
2. Das Anfangsvermögen ist nur dann gleichzeitig mit der Ermittlung des End-
vermögens nachträglich sestzustellen, wenn eine rechiskräftige Feststellung durch Ertellung
elnes Veranlagungs= oder Feststellungsbescheids gemäß § 47 des Wehrbeitraggesetzes oder
später durch Erteilung eines Steuer- oder Feststellungsbescheids gemäß §s 65 des Besitz-
steuergesetzes nicht statlgefunden hat.
3. Ist im Wege des aus Billigkeitsrücksichten gewährten gänzlichen oder teilweisen
Erlasses des rechtskräftig veranlagten Wehrbeitrags oder der rechtskräftig veranlagten
Besibsteuer das Vermögen anderweit ermittelt, so ist nicht das rechtskräftig festgestellte
Vermögen, sondern das anderweit ermittelte Vermögen als Anfangsvermögen maßgebend.
§ 23. 1. Wenn das Vermögen am Ende des Veranlagungszeitraums den nach
5G#28 Abs. 3 des Gesetzes abgerundeten Betrag von dreißigtausend Mark nichl übersteigt,
so genügt die Angabe des Steuerpflichtigen, daß die Vermögenszunahme während des
Veranlagungszeitraums mehr als zehnlausend Mark betragen hat. Eine Feststellung des
tatsächlich vorhanden gewesenen Anfangsvermögens ist in diesem Falle nicht erforderlich.
2. Habden zu Beginn des Veranlagungszeilraums die abzugsfähigen Schulden und
Lasten den Gesamtwert des Aktiovermögens überstiegen (5 19 Abs. 2 des Gesetzes), so
gut das für den Schluß des Veranlagungszeitraums festgestellle Reinvermögen als Ver-
mögenszuwachs.
§24. 1. War jemand nur gemäß 5 10 Nr. 1I des Wehrbeitraggesetzes beschränkt
beitragspflichtig, dagegen schon seit dem 1. Januar 1914 gemäß &* 11 Nr. I des Besitzsteuer-
gesetzes unbeschränkt steuerpflichtig, so ist für den 1. Januar 1914 das damals vorhandene
steuerbare Bermögen neu festzustellen. Maßgebendes Ansangsvermögen ist in diesem Falle
das nachträglich für den 1. Januar 1914 festgestellte Vermögen, es sei denn, daß dieses
niedriger ist als das früher sestgestellte, gemäß §s 10 Nr. II des Wehrbeitraggesetzes bei-
tragspflichtige Vermögen.
2. Entsprechendes gilt, wenn später an Stelle der bisherigen beschränklen persönlichen
Steuerpflicht (6 11 Nr. II des Besitzsteuergesetzes) die unbeschränkte persönliche Steuer-
pflicht (6 11 Nr. I des Besitzsteuergese zes) tritt. Das füc den Zcitpunkt des Eintritts der
unbeschränkten Steuerpflicht neu festzustellende steuerbare Vermögen gilt dann als An-
far gsvermögen, es sei denn, daß dieses niedriger ist als das früher festgestellle, schon von
der beschränkten persönlichen Steuerpflicht ersaßte Vermögen.
§ 25. Im Sinne des §s 23 Abs. 2 des Gesetzes gilt als der Besteuerung entzogen
jedes Vermögen, das auf irgendeine Weise während des Veranlag ungszeilraums aus
steuerbarem Vermögen in nichtsteuerbares Vermögen umgewandelt worden ist.
& 26. 1. Ist das Vermögen von Ehegatten gemäß § 14 des Gesetzes für den Schluß
des Veranlagungszeitraums zusammenzurechnen, ohne daß die Voraussetzungen der Zu-
sammenrechnung für den Beginn des Beranlagungszeitraums gegeben sind, so ist als
Anfangsvermögen maßgebend die Summe des für den Beginn des Veranlagungszeitraums
festgestellten oder nachträglich zu ermittelnden Vermögens jedes der beiden Ehegatten.
War dagegen das Vermögen von Ehegatien früher zusommengerechnet worden
(& 13 des Wehrbeitraggesetzes, § 14 des Besitzsteuergesetzes) und sind die Voraussetzungen
der Zusammenrechnung für den Schluß des Veranlagungszeitraums nicht mehr gegeben,
so ist das Vermögen, das der betresfende Ehegatte bei Beginn des Veranlagungszeitraums
besessen hat, nachträglich zu ermitteln und als Anfangsvermögen zugrunde zu legen.
3. Die Ausscheidung der nach §5 15 und 16 des Gesetzes steuerfreien Zuwachsbeträge
hat in der Weise zu erfolgen, daß diese Beträge von dem noch nicht abgerundeten End-
vermögen abgezogen werden.
4. Nach §# 15 des Gesetzes steuerfrei ist der dem Anteil des überlebenden Ehegaiten
am Nachlaßvermögen entsprechende Tellbetrag desjenigen Vermögens, das als Anfangs-
vermögen gegolten hätte, wenn der verstorbene Ehegatte auf den Zeitpunkt seines Todes
zur Besitzsteuer zu veranlagen gewesen wäre.