Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Besitzsteuer: Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. November 1916. 969 
2. Das Anfangsvermögen ist nur dann gleichzeitig mit der Ermittlung des End- 
vermögens nachträglich sestzustellen, wenn eine rechiskräftige Feststellung durch Ertellung 
elnes Veranlagungs= oder Feststellungsbescheids gemäß § 47 des Wehrbeitraggesetzes oder 
später durch Erteilung eines Steuer- oder Feststellungsbescheids gemäß §s 65 des Besitz- 
steuergesetzes nicht statlgefunden hat. 
3. Ist im Wege des aus Billigkeitsrücksichten gewährten gänzlichen oder teilweisen 
Erlasses des rechtskräftig veranlagten Wehrbeitrags oder der rechtskräftig veranlagten 
Besibsteuer das Vermögen anderweit ermittelt, so ist nicht das rechtskräftig festgestellte 
Vermögen, sondern das anderweit ermittelte Vermögen als Anfangsvermögen maßgebend. 
§ 23. 1. Wenn das Vermögen am Ende des Veranlagungszeitraums den nach 
5G#28 Abs. 3 des Gesetzes abgerundeten Betrag von dreißigtausend Mark nichl übersteigt, 
so genügt die Angabe des Steuerpflichtigen, daß die Vermögenszunahme während des 
Veranlagungszeitraums mehr als zehnlausend Mark betragen hat. Eine Feststellung des 
tatsächlich vorhanden gewesenen Anfangsvermögens ist in diesem Falle nicht erforderlich. 
2. Habden zu Beginn des Veranlagungszeilraums die abzugsfähigen Schulden und 
Lasten den Gesamtwert des Aktiovermögens überstiegen (5 19 Abs. 2 des Gesetzes), so 
gut das für den Schluß des Veranlagungszeitraums festgestellle Reinvermögen als Ver- 
mögenszuwachs. 
§24. 1. War jemand nur gemäß 5 10 Nr. 1I des Wehrbeitraggesetzes beschränkt 
beitragspflichtig, dagegen schon seit dem 1. Januar 1914 gemäß &* 11 Nr. I des Besitzsteuer- 
gesetzes unbeschränkt steuerpflichtig, so ist für den 1. Januar 1914 das damals vorhandene 
steuerbare Bermögen neu festzustellen. Maßgebendes Ansangsvermögen ist in diesem Falle 
das nachträglich für den 1. Januar 1914 festgestellte Vermögen, es sei denn, daß dieses 
niedriger ist als das früher sestgestellte, gemäß §s 10 Nr. II des Wehrbeitraggesetzes bei- 
tragspflichtige Vermögen. 
2. Entsprechendes gilt, wenn später an Stelle der bisherigen beschränklen persönlichen 
Steuerpflicht (6 11 Nr. II des Besitzsteuergesetzes) die unbeschränkte persönliche Steuer- 
pflicht (6 11 Nr. I des Besitzsteuergese zes) tritt. Das füc den Zcitpunkt des Eintritts der 
unbeschränkten Steuerpflicht neu festzustellende steuerbare Vermögen gilt dann als An- 
far gsvermögen, es sei denn, daß dieses niedriger ist als das früher festgestellle, schon von 
der beschränkten persönlichen Steuerpflicht ersaßte Vermögen. 
§ 25. Im Sinne des §s 23 Abs. 2 des Gesetzes gilt als der Besteuerung entzogen 
jedes Vermögen, das auf irgendeine Weise während des Veranlag ungszeilraums aus 
steuerbarem Vermögen in nichtsteuerbares Vermögen umgewandelt worden ist. 
& 26. 1. Ist das Vermögen von Ehegatten gemäß § 14 des Gesetzes für den Schluß 
des Veranlagungszeitraums zusammenzurechnen, ohne daß die Voraussetzungen der Zu- 
sammenrechnung für den Beginn des Beranlagungszeitraums gegeben sind, so ist als 
Anfangsvermögen maßgebend die Summe des für den Beginn des Veranlagungszeitraums 
festgestellten oder nachträglich zu ermittelnden Vermögens jedes der beiden Ehegatten. 
War dagegen das Vermögen von Ehegatien früher zusommengerechnet worden 
(& 13 des Wehrbeitraggesetzes, § 14 des Besitzsteuergesetzes) und sind die Voraussetzungen 
der Zusammenrechnung für den Schluß des Veranlagungszeitraums nicht mehr gegeben, 
so ist das Vermögen, das der betresfende Ehegatte bei Beginn des Veranlagungszeitraums 
besessen hat, nachträglich zu ermitteln und als Anfangsvermögen zugrunde zu legen. 
3. Die Ausscheidung der nach §5 15 und 16 des Gesetzes steuerfreien Zuwachsbeträge 
hat in der Weise zu erfolgen, daß diese Beträge von dem noch nicht abgerundeten End- 
vermögen abgezogen werden. 
4. Nach §# 15 des Gesetzes steuerfrei ist der dem Anteil des überlebenden Ehegaiten 
am Nachlaßvermögen entsprechende Tellbetrag desjenigen Vermögens, das als Anfangs- 
vermögen gegolten hätte, wenn der verstorbene Ehegatte auf den Zeitpunkt seines Todes 
zur Besitzsteuer zu veranlagen gewesen wäre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.