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Ermittlung des Vermögenswerts.
§ 27. 1. Der Ermittlung des Vermögenswerts ist, soweit das Gesetz nichts anderes
vorschrelbt, der gemeine Wertl seiner einzelnen Bestandteile an dem für die Vermögens-
feststellung maßgebenden Zeitpunkt zu Grunde zu legen.
2. Der gemeine Wert (Verkaufs= oder Verkehrswert) wird durch den Preis bestimmt,
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Veschaffenheit des Gegenstandes ohne
Rücksicht auf ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältun#sse zu erzielen ist.
3. Ein Vermögensbestandteil, dessen Wert im ganzen zu ermitteln ist, umfaßt alle
Gegenstände, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhange zueinander stehen.
8 28. 1. Nach s 28 Abs. 2 des Gesetzes lann der Steuerpflichtige, unbeschadet der
Nachprüfung nach §& 57 des Gesehes, verlangen, daß das in einem Betriebe, für welchen
regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, angelegle Vermögen nach dem Bestand und
Werie am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs festgestellt wird. Die seit
dem Schlusse des letzten Wirtschafts- oder Rechnungsjahrs bis zum gesetzlichen Stichlag
eingelretenen Verschiebungen zwischen dem im Betrieb angelegten Vermögen und dem
sonstigen Vermögen des Steuerpf 'ichtigen sind zu berücksichtigen.
2. Die Anwendung des # 28 Abs. 2 des Geseyes setzt eine ordnungsmäßige Buch-
führung voraus, ist aber nicht davon abhängig, daß der Steuerpflichtige zur Führung von
Handelsbüchern gesetzlich verpflichtet ist.
3. Die Anwendung des § 28 Abs. 2 des Gesetzes darf nicht dazu führen, daß die
Besivsteuerveranlagung nur zwei Jahresabschlüsse ersassen würde.
4. Macht der Steuerpflichtige von dem Rechte nach Abs. 1 Gebrauch, so hat er der
Steuererklärung den Abschluß für das letzte Wirtschafts= oder Rechnungsjahr beizusügen.
Bewertung der Grundstücke nach den Gestehungskosten.
§ 29. 1. Grundstücke sind bei der Vermögensfeststellung auf Antrag des Steuer-
pflichtigen statt mit dem gemeinen Werte mitl dem Betrage der nachgewiesenen oder glaub.
haft gemachten Gestehungskosten anzasetzen.
2. Der Antrag kann bis zum Ab auf der mit der Zustellung des Steuer-- oder des
Feststellungsbescheids eröffneten Rechtsmittelfrist gestellt werden. Bei gleichzeitiger Fest-
stellung des Ansangs= und Endvermögens konn der Antrag nicht auf eine Feststellung
beschränkt werden.
| 30. 1. Die Gestehungskosten zerfallen in die Gestehungslosten beim Erwerb
und in die weiteren Gestehungskosten während der Besttzzeit.
2. Zu den Gestehungskosten beim Erwerbe sind zu rechnen
1) der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis). Der Wert
einer Gegenleistung ist ersorderlichenfalls in entsprechender Anwendung der
§# 29, 34 f. des Gesetzes festzusetzen; »
2) die sonstigen Anschaffungskosten einschließlich der öffentlichen Abgaben und
etwaiger Vermittiergebüuhren.
3. Zu den weiteren Gestehungskosten zählen alle auf das Grundstück gemachten be-
sonderen Aufwendungen während der Besitzzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirt-
schaftsausgaben gehören. Die Zurechnung zu den weiteren Gestehungskosten entfällt
für solche Aufwendungen, durch die nicht mehr vorhandene Bauten und Verbesserungen
hergestellt worden sind.
4. Von den Gestehungskosten (Abs. 2 und 3) sind die durch Verschlechterung entstan-
denen Wertverminderungen abzuziehen (5 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes). Als Verschlechte-
rung ist jede Beeinträchtigung des Bestandes und der Beschaffenheit eines Grundstücks
anzusehen, so daß auch Wertminderungen infolge Abnutzung, infolge mangelhafter Boden-
bestellung oder Verringerung des lebenden und toten Inventars zu berücksichtigen sind.
Eine Verschlechterung, die bereits nach Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt worden ist, bleibt außer
Betracht.