Besihsteuer: Ausssihrungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. November 1916. 971
Wehrbeitragswert als Gestehungskosten.
§ 31. Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1914 erworben worden sind, tritt
an die Sielle der Gestehungskosten beim Erwerb und an die Stelle der bis zum 1. Januar
1914 zu berücksichtigenden weiteren Gestehungskosten während der Besitzzeit der bei der
Veranlagung des Wehrbeltrags zugrunde gelegte Wert, so daß diesem nur die seit dem
1. Januar 1914 gemachten besonderen Aufwendungen hinzuzurechnen und von ihm die
seilt dem 1. Januar 1914 durch Verschlechterung elwa entstandenen Wertminderungen
abzuziehen sind.
Gemeiner Wert oder Ertragswerl zur Zeit des Erwerbes
als Gestehungskosten.
§ 32. Für Grundstücke, die seit dem 1. Januar 1914 durch eine der im § 31 Abs. 1
des Gesetzes bezeichneten Erwerbzarten erworben worden sind, trilt an die Stelle der
Gestehungskosten beim Erwerbe (§ 30 Abs. 2) der gemeine Wert (Verkaufswert), soweit
jedoch die Grundstücke dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken
zu dienen bestimmt sind, oder soweit bebaute Grundstücke Wohnzwecken oder gewerblichen
Zwecken zu dienen bestimmt sind, und ihre Bebauung und Benutzung der ortsüblichen
Bebauung und Benutzung entspricht, der Ertragswerl oder auf Antrag des Steuerpflichiigen
ebenfalls der gemelne Wert zur Zeit des Erwerbes. Diesem Werte sind die seit dem Erwerbe
gemachten besonderen Auswendungen hinzuzurechnen, und es sind von ihm die etwa seit
dem Erwerbe durch Verschlechterung entstandenen Wertminderungen abzuziehen.
5 33. Für Grundstücke, die seit dem 1. Januar 1914 durch eine nicht unter & 31 Abs. 1
des Gesehes fallende Erwerbsart zu einem Preise erworben worden sind, der um mehr
als 10 vom Hundert hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des Erwerbes, und soweil es sich
um Grundstücke handelt, die unler der Voraussetzung des & 31 Abs. 2 des Gesetzes mit dem
Ertragswert zu bewerten sind, zugleich auch hinter dem Ertragswert zur Zeit des Erwerbes
zurückbleibt, tritt an die Stelle der Gestehungskosten beim Erwerbe (5 30 Abs. 2) ebenfalls
der gemeine Wert und bei den unter der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 des Gesetzes mit
dem Ertragswert zu bewertenden Grundstücken der Ertragswert oder auf Antrag des Steuer-
pflichtigen der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes. § 32 Satz 2 findet Anwendung.
Ermittlung des Ertragswerts (als Gestehungskoslen).
5#34. 1. Zu den Grundstücken, die dauernd land= oder forstwictschaftlichen oder
gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind (* 31 des Gesetzes), sind land= oder sorst-
wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke nicht mehr zu rechnen, deren gemeiner
Wert schon zur Zeit des Erwerbes durch ihre Lage als Bauland oder als Land zu Verkehrs-
zwecken bestimmt wird, oder bei denen nach den sonstigen Umständen, z. B. nach ihrer Lage
und Beschaffenbeil, ihrem Erwerbzpreis oder ihrer Belastung, auzunehmen ist, daß sie in
absehbarer Zeit anderen als land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken
dienen werden.
2. Bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen
bestimmt sind, können nach dem Ertragswert gemäß 3 31 des Gesetzes nur dann bewertet
werden, wenn ihre Bebauung und Benutzung zur Zelt des Erwerbes der ortsüblichen
Bebauung und Benutzung enispricht. Dies ist dann zu verneinen, wenn die Art der Be-
nutzung und die Höhe der Aufwendungen für die Herstellung und Unterhaltung von bau-
lichen und sonstigen Anlagen erkennen lassen, daß ein Grundstück außergewöhnlichen
Zwecken, insbesondere dem Luxus des Besitzers, zu dienen bestimmt ist, oder wenn der
gemeine Wert eines Grundstücks durch eine wirtschaftliche Verwertbarkeit bestimmt wird,
die eine wesentlich andere Bebauung und Benutzung als die talsächliche voraussetzt.
a) Bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereigrundstücken.
# 35. Bei der Ermitllung des Ertragswerts von land= oder sorstwirtschaftlichen
oder Gärtnereigrundstücken sind die der Land= oder Forstwirtschaft oder der Gärtnerei
einschließlich etwaiger Nebenbetriebe dienenden Gebäude und Betriebsmiltel mitzu-