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den Ertragsverhältnissen zur Zeit des Erwerbes enlspricht, oder ausreichende Anhalts-
punkte vorhanden sind, um aus ihnen den Ertragswert zur Zeit des Erwerbes zu ermitteln.
8 46. 1. Der Steuerpflichtige bleibt an einen gemäß § 30 Abs. 1, 5 31 Abs. 5, 3 32
des Gesetzes gestellten Antrag gebunden.
2. Wlird ein solcher Antrag noch rechtzeitig nach Zustellung des Steuer= oder des
Feststellungsbescheids gestellt, so ist die Veranlagung zunächst zu berichtigen. In diesem
Falle wird mit der Zustellung des berichtigten Steuer= oder Feststellungsbescheids oder
der Milteilung, daß sich an dem Veranlagungsergebnisse nichts ändere, eine neue Rechts-
millelfrist eröffnet.
Wertermittlung bei dem sonstigen Vermögen.
/. Rechte der im § 6 Nr. 6 des Gesetzes bezeichneten Art sind dem steuerbaren
Vermögen dann nicht zuzurechnen, wenn nach Eintrikt des Versicherungssalls 3 7 des Ge-
setzes Anwendung finden würde.
& 48. 1. Bringt der Sienerpflichtige von dem Werte seiner mit Dividendenschein
gehandelten Wertpapiere einen Gewinnbetrag in Abzug (5§ 34 Abs. 2 des Gesetzes), so hat
er die Wertpapiere, für welche der Abzug begehrt wird, nach Stückzahl oder Neunbetrag
und Gattung besonders zu bezeichnen.
2. Auf Wertpapiere, die Bestandteil eines Betriebsvermögens sind, findet die Vor-
schrist des § 34 Abs. 2 des Gesetzes keine Anwendung.
§ 40. 1. Die behördliche Schätzung des Wertes der im & 35 des Gesetzes bezeichneten
Vermögensgegenstände hat durch das Besitzsteueramt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die
Leitung des betreffenden inländischen Unternehmens befindet. Ein anderes Besitzsteuer-
amt, das die Wertangabe eines Steuerpflichtigen beanstandet, hat das nach Satz 1 zuständige
Besitzsteueramt um Vornahme der Schätung zu ersuchen.
2. Andere als die im § 35 des Gesetzes bezeichneten Werlpapiere, die keinen Börsen-
kurs haben, sind ebensalls mit ihrem Verkaufswert anzusetzen.
# 50. Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Lei-
stungen (§ 37 Abs. 1 des Gesetzes) ist nach der beigefügten Hilfstlafel zu ermitteln.
Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen Personen.
551. 1. Bei der Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen Versonen (§ 11 Nr. II
des Gesetzes) mit ihrem inländischen Grund= und Betriebsvermögen sind nur die in einer wirt-
schaftlichen Beziehung zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugs-
fähig. Sofern nicht besondere Umstände eine gegenteilige Annahme rechtfertigen, ist eine
wirtschaftliche Beziehung zu dem in Grundstücken bestehenden Vermögen anzuerkennen,
wenn die Schulden und Lasten auf den betreffenden Grundstücken ruhen.
2. Zu dem nach § 11 Nr. II des Gesenzes steuerpflichtigen inländischen Grund= und
Betriebsvermögen gehört außer dem im Gebiete des Deutschen Reichs liegenden Grund-
und Gebäudebesitz alles Vermögen, das gewidmet ist der Ausübung eines stehenden Ge-
werbes in einer innerhalb des Reichsgebiets befindlichen Beiriebsstälte (G 3 Abs. 2 des
Doppelsteuergesetzes).
Rechtshilfe.
#s 52. Die Besigtzsleuerämter haben sich bei der Veranlagung der Besitzsteuer gegen-
seitig Rechtshilse zu leisten. Das gilt insbesondere für die Ermittlung des Wertes des in
auswärtigen Veranlagungsbezirken befindlichen Grund= und Betriebsvermögens eines
Steuerpflichtigen.
Ermäßigung der Besigtteuer.
§ 53. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Besitzsteuer gemäß § 27 Abs. 1 des
Gesetzes ist nach den Verhältnissen am Ende des Veranlagungszeitraums zu beurteilen.