Besitzsteuer: Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. November 1916. 975
Berechnung der Besitzsteuer.
6 54. 1. Nach Abschluß der Ermittlungen über den Vermögensstand des Steuer-
pflichtigen zu den maßgebenden Zeitpunkten ist die Besitzsteuer zu berechnen und das
Ergebnis der Veranlagung in die Besitzsteuerliste einzutragen.
2. Zum Grundvermögen (Spalte 3 der Besitsteuerliste) sind zu rechnen alle im In-
land belegenen Grundstücke eines Steuerpflichtigen einschließlich der unter 3 3 des Gesetzes
sallenden Berechtigungen, soweit sie nicht dem Betrieb eines Bergbaues oder eines Ge-
werbes dienen, mil allem Zubehör.
3. Zum Betriebsvermögen (Spalte 4 der Besitzsteuerliste) gehört das gesamte, dem
inländischen Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes
dienende Vermögen eines Steuerpflichtigen. Das dem Betriebe der Land- oder Forst-
wirtschaft auf eigenen selbstbewirtschafteten Grundstücken und zugepachteten Grundstücken
dienende Vermögen ist jedoch in Spalie 3, die dem Betriebe des Bergbaues oder eines
Gewerbes dienenden Grundstücke und unter § 3 des Gesetzes sallende Berechtigungen
sind in Spalte 4 der Bes Psteuerliste nachzuweisen. Der Betrieb der Gärtnerei gilt, je nach
dem die Bodenbewirtschaftung überwiegl oder nichl, als landwirtschafricher oder als
gewerblicher Betrieb.
4. Alles sonstige Vermögen eines Steuerpflichtigen ist als Kapitalvermögen in Spalte 5
der Besitzsteuerliste aufzuführen.
5. Zur Berechnung der Besitzsteuer dient die beigefügte Hilfstafel.
Steuerbescheid.
5 55. 1. Dem Stenerpflichtigen ist ein Steuerbescheid nach Anleitung des Musters 3
zu erteilen. Er hat zu enthallen
den Betrag der zu zahlenden Besitzsteuer,
die Berechnungsgrundlagen der angeforderlen Steuer,
die Höhe des Endvermögens, dessen Feststellung für eine spälere Veranlagung
zur Besigsteuer maßgebend ist,
eine Belehrung über die zulässigen Rechismiltel unter Angabe der Rechtsmittel-
fristen und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzu-
legen sind,
die Anweisung zur Entrichtung der Besitzsteuer in den gesetzlichen Teilbeträgen
innerhalb der vorgeschriebenen Zahlungsfristen,
einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung der späleren Teilbeträge,
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle.
2. In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkien bei der Feststellung
des steuerbaren Vermögens von der Besigsteuererklärung abgewichen worden ist. Eine
Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich.
Feststellungsbescheid.
§ 56. 1. Hat sich kein oder nur ein steuerfreier Vermögenszuwachs ergeben, so
ist dem Steuerpflichtigen ein Bescheid über die Feststellung des Anfangsvermögens (5 21)
zu erteilen, falls dieses mehr als zwanzigtausend Mark belrägl und nicht bereits gemäß
#s47 des Wehrbeitraggesetzes oder später gemäß § 65 des Besißsteuergesetzes sestgestellt ist.
2. Der Feststellungsbescheid, für den das Muster 4 als Anhalt dient, hat wie der Steuer-
bescheid eine Belehrung üüber die zulässigen Rechtsmittel und eine Bezeichnung der Punkle
zu enthalten, in welchen bei der Feststellung des Vermögens von der Besitzsteuererklärung
abgewichen worden ist.
* 57. 1. Der Steuerbescheid oder der Feststellungsbescheid ist dem Steuerpflichtigen
oder seinem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter zuzustellen. Ist der Steuer-
pflichtige vor Zustellung des Steuerbescheids gestorben, so ist dieser Bescheid, der dann eine
Feststellung des für eine künflige Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebenden Vermögens-
standes nicht mehr zu enthalten hat, den im § 17 Abs. 2 bezeichneten Personen zuzustellen.