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2. Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für amtliche Zu-
stellungen in Landessteuersachen maßgebenden Vorschriften zu erfolgen.
8 ö8. Ist den in die Besitzsteuerliste aufgenommenen Personen gemäß 3s 65 Abs. 1
des Besigtsteuergesetzes weder ein Steuer- noch ein Feststellungsbescheid zu erteilen, so ist
gleichwohl das für das Ende des Veranlagungszeitraums ermitltelte Vermögen sowie das
für eine spälere Besitzsteuerveranlagung in Betracht kommende Anfangsvermögen in der
Besitzsteuerliste zu vermerken.
Erhebung.
5 59. Uber vie Erhebung der Besitsteuer ist ein Sollbuch nach Muster 5 für je
einen ganzen Erhebungszeitraum (5 24 des Gesezes) und ein Einnahmebuch nach Muster 6
für je ein Rechnungsjahr zu führen. Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs
sind mit Zustimmung des Reichskanzlers zulässig.
& 60. 1. Das Besitzsteueramt hat nach der Veranlagung zur Besitzsteuer alsbald
auf Grund der festgestellten Besitzsteuerliste für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter
Ausfüllung der Spalten 1 bis 4 aufzustellen. Das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen
und auf dem Titelblatte mit Feststellungsbescheinigung zu versehen.
2. Die Erhöhung oder Herabsetzung der zum Soll gestellten Besitzsteuer im Rechts-
mittel-, Berichtigungs-, Neu= oder Nachveranlagungsverfahren (§ 38 Abs. 3, § 43 Abs. 2,
z 44 Abs. 2, 5 45 Saß 2, § 66 Abs. 1, 5 73 Sat 2 des Gesetzes) kommt in den Spallen 5
und 6 zur Darstellung. Die Inabgangstellung des Sollbetrags infolge Uberweisung der
Besitsteuer bei Verlegung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen (s 64) erfolgt in Spalte 6.
Die Ausfüllung dieser Spalten geschieht durch die Hebestelle. Die Spalte 7 (Berichtigtes
Soll) ist erst beim Abschluß des Sollbuchs auszufüllen.
3. Das Sollbuch wird am Schlusse des auf den Erhebungszeitraum folgenden Rech-
nungsjahrs — das Sollbuch für den Erhebungszeitraum 1917 bis 1919 also am 31. März
1921 — durch die Hebestelle in den Spalten öff. aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach
Spalte 12 verbliebenen Rückstände werden in die Restnachweisung (5 72) übernommen.
Unter dem Abschluß des Sollbuchs ist von einem an der Kassenführung nicht beteiligten
Beamten zu bescheinigen, daß dic nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände sämtlich in die
Restnachweisung übertragen worden sind.
& 61. Dle oberste Landesfinanzbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichs-
kanzler anordnen, daß von der Führung eines besonderen Sollbuchs abzusehen ist. In
diesem Falle ist die Besitzsteuerliste mit dem Sollbuch durch Aufnahme der Spalten öff.
des Sollbuchs zu verbinden. «
§62.JudenEimmhmebüchernfürdicRechnungsiahte1920,1921und1922iind
wegendctVokjchrifthzsödesGesetzesjebeiondercEinnahmeipaltenfükdieEim
nahmen aus dem Erhebungszeitraum 1917 bis 1919 und die Einnahmen aus dem Er-
hebungszeitraum 1920 bis 1922 anzulegen.
Stundung, Teilzahlung und Sicherstellung.
§6 63. 1. Stundung oder andere als die gesetzlichen Teilzahlungen kann das Besizz
steueramt auf Antrag bewilligen, wenn die sofortige Einziehung der fälligen Besitzsteuer-
teilbeträge am Fälligkeitstage mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden
sein würde, oder soweil im Falle der Anfechtung eines Steuerbescheids das Rechtsmittel-
verfahren voraussichtlich zu einer Nufhebung oder Herabsetzung der Besitzsteuer führen wird.
2. Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler
die Bewilligung von Sltundung oder Teilzahlung der Erhebungsbehörde übertragen.
3. Stundung der Besitzsteuer oder deren Entrichtung in anderen als den gesetzlichen
Teilzahlungen darf nur bis zu drei Jahren, von der Fälligkeit des einzelnen gesetzlichen
Teilbetrags an gerechnet, bewilligt werden.
4. Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen ist in allen für eine Sicherheits-
leistung geeigneten Fällen nur gegen eine solche zulässig. Die Art der Sicherheitsleistung
richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Zur Stundung eines fünfhundert