Besitzsteuer: Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. November 1916. 979
§ 1. 1. Wird im Rechtsmittel-, Berichtigungs-, Neu= oder Nachveranlagungs-
verfahren (3 38 Abs. 3, § 43 Abs. 2, 544 Abs. 2, § 66 Abs. 1, 5 73 Satz 2 des Gesetzes) die
Besitzsteuer anderweit veranlagt oder infolge eines offenbaren Versehens zu Unrecht
gezahlle Besitzsteuer erstattet oder Besitzsteuer vom Bundesrat aus Billigkeitsgründen
erlassen (§ 69 Abs. 3 und 5), so hat das Besitzsteueramt die Eintragungen in den Spalten 3ff.
der Besitzsteuerliste (Zugangsliste) mit roter Tinte zu berichtigen.
2. Die Erhöhung oder Herabsetzung der Besthsteuer (Zugang oder Abgang) ist der
Hebestelle behufs Eintragung in die Spalten 5 und 6 des Sollbuchs milzuteilen. Die
Mitteilung wird Beleg zum Sollbuch.
Rückständc von Besitzsteuerbeträgen und Restnachweisung.
§ 72. 1. Sind am Schlusse des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres
beim Abschluß des Sollbuchs die zum Soll gestellten Besitzsteuerbeträge noch nicht oder
nicht vollständig zur Hebung gelangt, so #nd die Rückstände in die Restnachweisung ein-
zulragen und dort weiter abzuwickeln.
2. Die Restnachweisung wird nach dem Muster 7 geführt. Von einem an der Kassen-
führung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte der Restnachweisung zu be-
scheinigen, daß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Sollbeträge in
dic Restnachweisung übertragen worden sind.
3. Einzahlungen auf diese Reste sind im Einnahmebuche zu buchen.
4. Eine UÜberweisung der in die Restnachweisung übernommenen Beträge findet
im Falle des Wegzugs des Sieuerpflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt.
Unterbliebenc Veranlagung der Besihsteuer.
& 73. 1. Besitzsteuern, welche wegen zu Unrecht unterbliebener Veranlagung erst
später veranlagt werden, sind in der Zugangsliste zur Besitzsteuerliste und in dem Besitz-
steuer-Sollbuche (Zweite Abteilung) oder nach dessen Abschluß in der Restnachweisung
nachzuweisen. Die Bestimmungen im s 65 Abs. 2 finden siungemäße Anwendung.
2. Sind die im 5 70 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen gesetzlichen Zahlungsfristen
bereils verstrichen, so ist die Besitzstener binnen v#ier Wochen nach Zustellung des Steuer-
bescheids zu entrichten.
§ 74. 1. Hinsichtlich des Verwallungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des
Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung und der Ver-
jährung der Strafverfolgung kommen, auch für die von der Zollgrenze ausgeschlossenen
Gebietsleile, die sich auf Zollstrafen beziehenden Vorschrisien mit der Maßgabe zur An-
wendung, daß an die Stelle der Hauptzollämier und Zolldireklivbehörden die Besitz-
steuerämter und Oberbehörden (5§ 49 des Gesetzes) oder andere durch die Landesregierung
bestimmte Behörden trelen.
2. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Geheimbaltungspflicht (6 82 des Gesetzes)
findet die Strafverfolgung nur im gerichtlichen Verfahren statt.
| 75. Die festgesetzten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bundesstaats zu,
von dessen Behörde die Strafentscheidung getroffen ist.
Aktenführung.
76. Uber jeden einzelnen in die Besitzsteuerliste aufgenommenen Steuerpfilich-
tigen sind Akten anzulegen, in welche alle auf die Beranlagung zur Besitzsteuer bezüglichen
Mitteilungen, Besitzsteuererklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke nach der Zeit-
solge geordnet auszunehmen sind. Die Wehrbeitragsaklen können als Besitzsteuerakten
weitergeführt werden. Die Aktien sind derart zu führen, daß sich eine Nachprisung nach
ihrem Inhalt ermöglichen läßt.
Aufbewahrungsfristen.
§ 77. Die Wehrbeitragslisten àA, die Besitzssteuerlisten und die Kassenbücher sind nach
Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch fünfzehn Jahre aufzubewahren. Die Wehr-
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