Kriegssteuergesetz: Ausführungsbestimmungen des Bundesrats v. 30. Novbr. 1916. 981
Übergangsbestimmungen.
g 82. 1. Der Durchschnittsbetrag, um welchen die Einnahme an Erbschaftssteuer
in den im §& 87 Abs. 1 des Gesehes bezeichneten Bundesstaaten in den Rechnungsjahren
1913 bis 1915 niedriger gewesen wäre, wenn die wegen der Besitzsteuer eingeführte Er-
mäßigung bereits während der Rechnungsjahre 1913 bis 1916 bestanden hälte, wird vom
Bundesrate besonders festgesetzt.
2. Die hiernach festgesetzten Durchschnitlsbeträge bilden nach Abzug
a) des Unterschieds zwischen der Einnahme, welche die Bundesstaaten noch in
den Rechnungsjahren 1917 bis 1919 aus der nicht ermäßigten Besteuerung
von vor dem 1. April 1917 eingetretenen Erbfällen gehabt haben, und der
Einnahme, welche sie aus diesen Erbfällen gehabt hätten, wenn auf sie bereits
die Ermäßigung wegen der Besitzsteuer in Anwendung gekommen wäre,
b) von zehn vom Hundert der nach dieser Kürzung noch verbleibenden Beträge
das Soll der nach § 87 des Gesetzes den Bundesstaalen auf die betreffenden Zeiträume
für den Fortfall der Erbschaftssteuer zu gewährenden Vergütungen.
b) Zum Kriegssteuergesetz.)
Steuerbehörden.
§ 1. Die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe erfolgt
durch die mit der Veranlagung und Erhebung der Besitsteuer betrauten Behörden.
Anwendung der Besitzsteuer-Aus führungsbestimmungen.
§2. Die Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen finden für die Veranlagung und
Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe entsprechende Anwendung, soweit sich aus
dem Kriegssteuergesetz und den Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen nichis anderes
ergibt.
Zuständigkeit.
8 3. 1. Die Zuständigkeit der Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung der
außerordentlichen Kriegsabgabe der Einzelpersonen regelt sich in der gleichen Weise wie
bei der Besitzsteuer.
2. Zur Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe inländischer
Gesellschaften ist der Bundesstaat zuständig, in dem sie ihren Sitz haben. Zur Veranlagung
und Erhebung der außerordenllichen Kriegsabgabe ausländischer Gesellschaften ist der
Bundesstaat zuständig, in dessen Gebiet sich der inländische Geschäftsbetrieb befindet, und
wenn sich der inländische Geschäftsbetrieb auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, der Bundes-
staat, auf den der größte Teil des inländischen Geschäftsbetriebs entfällt.
3. In Zweiselsfällen entscheidet der Bundesrat.
Ermittlung der abgabe pflichtigen Versonen und deren Eintragung in die
Kriegssteuerlisten.
§ 4. Vor der öfsentlichen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen (§ 8)
sind für ieden Veranlagungsbezirk die Einzelpersonen und Gesellschaften zu ermitteln,
die für die Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe in Frage kommen (§6 Abs. 2,
7 Abs. 1).
s 5. Nach Anleilung der Muster 1 und 2 sind Kriegssteuerlisten anzulegen. Das
Muster 1 ist für die Einzelpersonen (Kriegssteuerliste 4), das Muster 2 für die Gesellschaften
(Kriegssteuerliste B) bestimmt.
§ 6. 1. Vor der öffentlichen Aufsorderung zur Abgabe der Kriegssteuererklärung
ist nur die Kriegssteuerliste B anzulegen.
2. Die Aufnahme einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft der im & 13 des
Gesetzes bezeichneten Art in die Kriegssteuerliste B darf nur dann unterbleiben, wenn die
*) Von den Muftern sind hier nur Nr. 3 und 4 abgedruckt (Seite 991 bis 999).