Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz: Ausführungsbestimmungen des Bundesrats v. 30. Novbr. 1916. 983 
2. Als Anfangsvermögen gilt das für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung in 
Betracht kommende Anfangsvermögen. 
3. Als Endvermögen gilt das nach dem Besitzsteuergesetze, gegebenenfalls jedoch 
abweichend hierven gemäß & 6 des Kriegssteuergesetzes für den im Abs. 1 bezeichnelen 
Zeitpunkt festgestellte, aber nicht abgerundelte Vermögen, das dann nach Berücksichtigung 
der Abzüge gemäß & 3 des Kriegssteuergesetzes und der Hinzurechnungen gemäß §# 4 und 5 
des Kriegsstenergesetzes auf volle Tausende nach unten abgerundet wird (5 7 des Kriegs- 
steuergesetzes). 
§ 12. Der nach §* 16 des Besitzsteuergesetzes steuerfreie Vermögenszuwachs ist in 
der gleichen Weise wie bei der Besitzsteuer auch von der Abgabe nach & 9 Nr. 1 des Kriegs- 
steuergesetzes sreizalassen, insoweit nicht schon ein Abzug gemäß § 3 Abl. 1 Nr. 2 des Kriegs. 
steuergesetzes statifindet. Dagegen findet § 15 des Besitzsteuergesetzes keine Anwendung. 
Die Freilassung des aus einem Erbsall herrührenden Vermögenszuwachses erfolgt gemäß 
#§ 3# des Kriegssteuergesetzes. 
§ 13. 1. Der gemäß § 3 des Gesedes abzuziehende Bekrag ist unter Zugrundelegung 
des Vermögenswertes zur Zeii des Erwerbes, bei der Umwandlung von nicht steuerbarem 
Vermögen in steuerbares Vermögen unter Zugrundelegung des Vermögenswerts zur 
Zeit der Umwandlung zu berechnen. 
2. Vermögensgegenstände, die auf eine der im 38 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes 
bezeichneten Arten erworben worden und im Endvermögen des Steuerpflichtigen noch 
enthalten sind, müssen für den Abzug gemäß § 3 des Gesetzes nach den gleichen Grund- 
sätzen bewertet werden wie bei der Feststellung des Endvermögens. 
&14. 1. Für die Feststellung eines nach & 4 des Gesetzes dem Vermögen des Steuer. 
pflichtigen hinzuzurechnenden Betrags sind die betreffenden Vermögensgegenstände nach 
den Grundsätzen zu bewerten, die anzuwenden gewesen wären, wenn die Hingabe nicht 
stattgefunden hätte. 
2. Bei Vermögensübergaben (5 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes) mindert 
sich der abzuziehende oder hinzuzurechnende Betrag um den Wert etwaiger Gegenleistungen. 
3. Zuwendungen von Gegenständen, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören, 
fallen weder unter 3 3 Abs. 1 Nr. 3 noch unter § 4 des Gesetzes, dagegen sind sie unter den 
Vorausse zungen des & 5 des Gesetzes dem Vermögen des Zuwendenden hinzuzurechnen. 
4. Schenkungen oder sonstige Vermögensübergaben (5 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) 
sind, wenn der Zuwendende während des Veranlagungszeitraums gestorben ist, dem Ver- 
mögen der Erben nach §s 4 des Gesetzes hinzuzurechnen. 
& 15. 1. Die Anlegung in ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen (8 5 des 
Gesetzes) kann auch dadurch erfolgen, daß Gegenstände, die bisher zum steuerbaren Ver- 
mögen gehörten, durch Verbringung ins Ausland dem ausländischen Grund-oder Betriebs. 
vermögen zugeführt werden, oder daß auf andere Weise bisher steuerbares Vermögen in 
nichtstenerbares ansländisches Grund= oder Betriebsvermögen umgewandelt wird. 
2. Ist der Betrag, der in ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen angelegt 
oder zur Anschaffung anderer Gegenstände der im §& 5 Aks. 1 des Gesetzes bezeichneten Art 
verwendet worden ist, nicht in einer Geldsumme ausgedrückt, so ist er nach dem Werte zu 
berechnen, den die zur Anlegung oder Anschaffung verwendelen Gegenstände gehabt haben. 
3. Als erhebliche Wertminderung im Sinne des # 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesehes ist 
jedenfalls eine zeitweilige, auf vorübergehenden Umständen beruhende Wertminderung 
nicht anzusehen. 
4. In Zweifelsfällen ist bei Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Luxusgegen- 
stand handelt oder nicht, entsprechend der mit der Gesetzesvorschrift verfolgten Absicht, 
denjenigen zu treffen, der sein Vermögen in wertvollen Gegenständen angelegt hat, um 
es der Besteuerung zu entziehen, dem Umstand Bedeulung beizumessen, daß der Gegen- 
stand wieder ohne erhebliche Verkuste veräußert werden kann. 
§ 16. Wenn das Vermögen am Ende des Veranlagungszeitraums nach Berück- 
sichtigung eines etwaigen Abzugs gemäß §& 3 und der Hinzurechnungen nach 4 und 5
	        
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