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des Gesetzes den abgerundeten Belrag von fünfzehntausend Mark nicht übersleigt (z 8
Abs. 2 des Gesetzes), so genügt die Angabe des Stkeuerpflichtigen, daß das Anfangsvermögen
den abgerundeten Belrag von zehntausend Mark nicht überschritten und die Vermögens-
zunahme mehr als dreitausend Mark betragen hat. Eine Feststellung des tatsächlich vor-
handen gewesenen Anfangsvermögens ist in diesem Falle nicht erforderlich.
Feststellung des der Abgabe nach 3 9 Nr. 2 des Gesezes unterliegenden
Vermögensteils.
§ 17. 1. Die Abgabe nach §8 9 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes wird erhoben, wenn
das nach dem Besitzsteuergesetz, also ohne Berücksichtigung der in den 6#8 3 bis 7 des Kriegs-
steuergesetzes vorgesehenen Abweichungen, festgestellte Endvermögen mehr als neunzig
vom Hundert des maßgebenden Anfangsvermögens (5 11 Abs. 2) beträgt.
2. Der Abgabe nach §# 9 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes unterliegt derienige Ver-
mögensteil, der sich als Unterschied ergibt zwischen einem Vermögen in Höhe von neunzig
vom Hundert des Anfangsvermögens (Abs. 3) und zwischen dem nach den Vorschriften
des Besitzsteuergesees für den 31. Dezember 1916 oder für den nach § 12 Abs. 2 des Kriegs.
steuergesetzes in Betracht kommenden Zeitpunkt festgestellten Vermögen nach Abzug des
in ihm enthaltenen besihstener- oder kriegsabgabepflichtigen Vermögenszuwachses (Abs. 4).
3. Für die Berechnung der Abgabe nach § 9 Nr. 2 ist gegebenenfalls dem maßgeben.
den, jedoch noch nicht abgerundeten Anfangsvermögen (5 11 Abs. 2) der nach den s§ 15
und 16 des Besipzsteuergesetzes steuerfreie Vermögenszuwachs hinzuzurechnen. Die Ab-
eundung auf volle Tausende hat dann nach Berücksichtigung dieser Hinzurechnungen zu
rrfolgen.
4. Von dem Endvermögen (Abs. 2) ist ein der Abgabe nach § 9 Nr. 1 des Kriegssteuer-
gesetzes unterliegender Zuwachsbetrag insoweit nicht abzuziehen, als er sich nur infolge
der Hinzurechnungen nach K 4 bis 6 des Kriegssteuergesetzes ergibt.
& 18. Die Abgabe nach # 9 Nr. 1 und die Abgabe nach §3 9 Nr. 2 des Kriegssteuer-
gesetzes gilt für die Erhebung der Abgabe (5 31 des Kriegssteuergesetzes) und für die Aus-
erlegung eines Zuschlags (5 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes, § 25 Abs. 2 des Kriegssteuer-
gesetzes) als einheitlicher Abgabebetrag.
Gefährdung der Abgabeerhebung.
& 19. 1. Polizeibehörden, die von der Absicht eines Steuerpflichtigen, ins Ausland
auszuwandern, oder von Talsachen, die ihn der Gefährdung der Abgabeerhebung ver-
dächtig machen, Kenntnis erhalten, haben hiervon dem zuständigen Besitzsteueramte Mit-
teilung zu machen. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunit des Außerkrafttreiens dieser
Vorschrift.
2. Das Besiststeueramt hat alsbald die erforderlichen Ermitllungen vorzunehmen
und, falls ein Anlaß hierzu besteht, die Sicherheitsleistung anzuordnen. Die Sicherheits-
leistung ist gemäß # 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu erzwingen, falls der Steuerpflichtige
nicht freiwillig anderweite ausreichende Sicherheit leistet. In welcher Art Sicherheit ge-
leistet werden kann, richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Gegen die Ver-
fügung steht dem Steuerpflichtigen die Berwallungsbeschwerde offen. Die Beschwerde
hat leine ausschiebende Wirkung.
3. Die Sicherheitsleistung ist in der letzten Spalke der Kriegssteuerliste zu vermerlen.
4. Solange die Kaiserlsiche Verordnung, betreffend anderweile Regelung der Paß-
pflicht, vom 21. Juni 1916 (Röl. 599) und die Bekanntmachung des Reichskanzlers,
betreffend Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung, vom 24. Juni 1916 (RGVBl. 601)
in Kraft sind, haben die Paßbehörden in den Fällen, in denen nicht einwandfrei feststeht,
daß eine Ausreise aus dem Reichsgebiete nicht in der Absicht vorgenommen werden soll,
Bermögen der Steuerpflicht zu entziehen, eine Außerung des zuständigen Besitzsteueramts
einzuholen.