Kriegssteuergesetz: Ausführungsbestimmungen des Bundesrats v. 30. Novbr. 1916. 985
Ermittlung des abgabepflichtigen Mehrgewinns.
§s 20. 1. Die Vorschriften des § 16 des Gesetzes gelten für die Feststellung des
Geschäftsgewinns der Kriegsgeschäftsjahre und der Friedensgeschäftsjahre. Die in den
genehmigten Abschlüssen ausgewiesenen Gewinne haben die Gesellschaften bis zum Nach-
weis der Unrichtigkeit der Abschlüsse gegen sich gelten zu lassen.
2. Die Anteile der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer wie der sonstigen Be-
amten und Angestellten am Jahresgewinn, auf welche diese einen Rechtsanspruch haben,
sind als abzugsfähige Betriebskosten anzusehen. Dagegen sind Vergütungen (Tantiemen)
der Aussichtsratsmitglieder, die von der Höhe des Reingewinns und von dessen Feststellung.
durch die Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung abhängig sind, von dem
Geschäftsgewinne nicht abzusetzen.
3. Sind Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
bestellt, so sind die ihnen zukommenden Gewinnanteile nur insoweit als abzugsfähige
Betriebskosten zu behandeln, als sie sich als Entgelt für die auf Grund eines mit der Gesell-
schaft abgeschlossenen Dienstvertrags ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer darstellen.
Der Umstand, daß die Bestellung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrage selbst erfolgt
ist, schließt die Annahme eines Dienstvertragsverhältnisses nicht aus.
§ 21. 1. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingelragenen Genossen-
schaften, die ausschließlich der gemeinschaftlichen Verwerlung von Erzeugnissen der Gesell-
schafter oder Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für die Gesellschafter
oder Genossen dienen, gilt als Geschäftsgewinn im Sinne des Gesetzes nicht derjenige
Teil des Reingewinns, der als Entgelt für die von den Gesellschaftern oder Genossen ein-
gelieserten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis der von den Gesell-
schaftern oder Genossen bezogenen Waren anzusehen ist.
2. Ebenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Geschäfts-
gewinns im Sinne des Gesetzes derjenige Teil des Reingewinns aus, der auf die den
Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse
entfällt.
§ 22. 1. Die Vorschrift im 3 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gill nicht nur für die
Abschreibungen, die durch unmittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes in die
Bllanz erfolgen, sondern auch für die Abschreibungen, dic durch Ansetzung des ursprüng-
lichen Wertes unter bilanzmäßiger Gegenüberstellung eines besonderen, die Wertver-
minderung darstellenden Kontos (Erneuerungs-, Delkrederekonto) erfolgen.
2. Inwieweil Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung
darstellen, ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unter-
nehmens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und durch die
spätere Überführung in die Friedenswirtschaft bedingten Veränderungen nach den Grund-
sätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen.
# #23. 1. Bei der Ermittlung des in den einzelnen Friedensjahren erzielten Geschäfts-
gewinns sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die zur Deckung eines aus früheren Jahren
herrührenden Verlustes verwendet worden sind. Ist eine Gesellschaft mit einer Unterbilanz
in das erste Kriegsgeschäftsjahr eingetreten, so können die zur Beseitigung der Unter-
bilanz erforderlichen Beträge von dem Geschäftsgewinne der Kriegsgeschäftsjahre abgesetzt
werden.
2. Für die Berechnung des in einem Kriegsgeschäftsjahr erzielten Geschäftsgewinns
dürfen Vermögensgegenstände, insbesondere Warenvorräle, die in einem Kriegsgeschäfts-
jahre veräußert worden sind, anstaltt mit dem Buchwert der letzten Friedensbilanz, mit
dem wirklichen Werte angesetzt werden, den sie zur Zeil der Aufstellung der letzten Friedens-
bilanz, jedoch zu keinem späteren Zeitpunkt als am 30. Juni 1914 gehabt haben. Es darf
somit der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Werle von dem Geschäfts-
gewinne des betreffenden Kriegsgeschäftsjahrs abgesetzt werden. Als Veräußerung im
Sinne bieser Vorschrift gilt jedoch nicht die Beräußerung durch Tausch, Fusien oder einen
ähnlichen Rechtsvorgang.