986 Nachträge.
5 24. 1. Ist eine Gesellschaft im Laufe des vor dem ersten Kriegsgeschäftsjahre
liegenden Jahres gegründet worden, so wird der im § 17 Abs. 4 des Gesetzes vorgesehene
Mindestbetrag als Friedensgewinn nur dann zu Grunde gelegt, wenn der in dem ersten
Geschäftsjahr erzielte Geschäftsgewinn auf ein volles Jahr umgerechnet keinen höheren
Betrag ergibt. Für die Berechnung des Friedensgewinns gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes
kommen dagegen nur volle Geschäftsjahre in Belracht.
2. Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im § 13 des
Gesetzes bezeichneten Art in eine andere Geseilschaft der im § 13 des Gesetzes bezeichneten
Art umgewandelt worden, so sind für die Festsetzung des Friedensgewinns die Ergebnisse
der Gesollschaft in der früheren Form mitzuberücksichtigen.
3. Auf Fusionen finden, soweit sie mit einer Kapitalvermehrung der aufnehmenden
Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des & 17 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über Ver-
mehrungen des Grund- oder Stammfapitals entsprechende Anwendung. Bei der gest-
steilung des der Gesellschaft tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags sind Sacheinlagen
mit ihrem gemeinen Werte zur Zeit der Fusion anzusetzen.
# 26. 1. Umfaßt ein Kreegsgeschäf#jahr einen kürzeren Zeitraum als zwöls Monate,
so wird für die Berechnung des Mehrgewinns der Gewinn dieses Kriegsgeschäftsjabrs
mit einem verhältnismäßigen Teilbetrage des Friedensgewinns verglichen.
2. Die Kriegsgeschäftsjahre einer Gesellschaft, deren erstes Kriegsgeschäftsjahr nicht
zugleich ihr erstes Geschäftsjahr war, müssen einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten
umfassen. Ein bei Ablauf der 36 Monate noch laufendes Geschäftsjahr ist voll zu berück-
sichtigen, es sei denn, daß für den Zeitpunkt des Ablaufs der 36 Monate ein Geschäfts.
abschluß gemacht wird.
3. Wird eine Gesellschaft nach dem 1. August 1914, vor Ablauf des Zeitraums, der
im Falle ihres Weiterbestehens in die Kriegsgeschäflsjahre hineinfallen würde, aufgelöst,
so bleibt die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft bestehen.
Wirkliche Reservekontenbeträge.
§ 26. Zu den wirklichen Reserbeiontenbeträgen (5 19 des Gesetzes) gehören nur
solche Bilanzposten, die ausweislich der Bllanz eine Kapitalsansammlung über den Betrag
des Grundkapitals hinaus darzustellen bestimmt sind (z. B. der gesetzliche Reservefonds,
freiwillige Reservefonds, Dividendenausgleichsfonds, Rückstellungen für künftige, mög-
licherweise eintrelende Verluste oder Ausgaben), dagegen u. a. nicht Posten, die einen
Ausgleich für die Wertminderung von Vermügensgegenständen der Gesellschaft darstellen
sollen (z. B. Erneuerungsfonds) oder die zur Deckung bereits begründeter Verpflichtungen
eingestelll sind, bei Versicherungsgesellschaften die Rücklagen für die Versicherungssummen
und für die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämien=
überschüsse. Hierbei ist nicht die Benennung des Postens in der Bilanz, sondern seine aus
dem Gesetze, der Satzung, den Geschäftsberichten, Generalversammlungsbeschlüssen und
anderen Anhaltspunkten zu entnehmende Bestimmung maßgebend.
Berechnung der Abgabe und Eintragung in die Kriegssteuerliste.
§ 27. 1. Nach Abschluß der Ermittlungen über den der Abgabe nach § 9 Nr. 1 des
Gesetzes unterliegenden Vermögenszuwachs und des der Abgabe nach #9 Nr. 2 des Gesetzes
unterliegenden Vermögens der Einzelpersonen sowie über den Mehrgewinn der Gesell.
schaften ist die außerordentliche Kriegsabgabe zu berechnen und das Ergebnis der Verau-
lagung in die Kriegssteuerliste A und E einzutragen.
2. Zur Berechnung der Abgabe dienen die beigefügten Hilfslafeln.
Kriegssteuerbescheid.
§ 28. 1. Dem Steuerpflichtigen ist ein Kriegssteuerbescheid nach Anleitung der
Muster 5, 6 und 6a zu erleilen. Er hat zu enthalten
den Gesamtbetrag der zu zahlenden Kriegsabgabe,
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Abgabe,