Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz: Ausführungsbestimmungen des Bundesrats v. 30. Novbr. 1916. 987 
eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel- 
fristen und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzu- 
legen sind, 
die Anweisung zur Entrichtung der Kriegsabgabe innerhalb der vorgeschriebenen 
Zahlungsfristen, 
einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung der späteren Teilbeträge 
sowie auf die Verpflichtung zur Verzinsung der bis zum 1. Juli 1917 noch nicht 
gezahlten Abgabebeträge, 
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle, 
eine Belehrung über die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuch. 
sorderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihe des Deutschen Reichs 
an Zahlungs Statt. 
2. Der Bescheid, durch den die Abgabe nur vorläufig festgesetzt wird, enthält statt 
der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die spätere endgültige Festsetzung und eine 
Belehrung über die Vorschriften des § 28 Abs. 2, 5 30 des Gesetzes. 
3. In dem Kriegssteuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung 
des Vermögenszuwachses, des Vermögens und des Mehrgewinns von der Steuererklärung 
abgewichen worden ist. Eine Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich. 
4. Dem Inhaber eines Lehens-, Fideikommisses oder Stammguts (5 11 des Gesetzes) 
ist auf Verlangen der auf eine Vermehrung des Lehens.,. Fideilommiß= oder Slammgut-= 
vermögens entsallende Betrag der Abgabe mitzuteilen. 
Zuschlag. 
§ 29. 1. Für die Festsetzung eines Zuschlags gemäß § 54 Abs. 2 des Besictzsteuergesetzes, 
§ 25 Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes scheiden die nach § 10, §5 19 Abs. 4 und 5, 5 21 Abs. 2, 
l 22 des Kriegssteuergesetzes unerhoben bleibenden Beträge aus. 
2. Die aus einer Anderung der Veranlagung der Gesellschaft sich ergebende ander. 
weile Berechnung des nach § 10 des Kriegssteuergesetzes unerhoben bleibenden Betrags 
der Abgabe des Gesellschafters ist von Amis wegen vorzunehmen. 
Freilassung von zu gemeinnützigen Zwecken verwendeten Gewinnbeträgen. 
§ 30. 1. Ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorliegen, 
entscheidet die Oberbehörde, wenn die Gewinnbeträge aus dem Eigentume der Gesellschaft 
ausgeschieden sind. Gegen die Entscheidung der Oberbehörde steht der Gesellschaft binnen 
vier Wochen die Beschwerde an dic oberste Landesfinanzbehörde offsen. 
2. Sind die Gewinnbeträge im Eigentume der Gesellschaft verblieben, so enischeidet 
darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorliegen, die oberste 
Landesfinanzbehörde im Einverständnisse mit dem Reichskanzler und im Falle einer Mei- 
nungsverschiedenheit der Bundesrat. 
3. Der Antrag auf Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes 
ist binnen einem Monat nach Zustellung des endgültigen Bescheids bei dem zuständigen 
Besitzsteueramte zu stellen. Wird der Antrag rechtzeilig gestellt, so ist die vorläusige Außer- 
hebungsetzung des entsprechenden Abgabebetrags anzuordnen. 
Freistellung außerordentlicher Vermögensanfälle, Bewilligung einer 
anderweiten Berechnung des Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns 
durch den Bundesral. 
§ 31. 1. Ist nach Ansicht des Besitzsteueramts die Anwendung des § 30 des Gesetzes 
gerechtfertigt, so kann das Besitzsteueramt die Erhebung des entsprechenden Abgabebetrags 
vorläufig aussetzen und dem Steuerpflichtigen anheimstellen, binnen einem Monat die 
Befreiung eines einzelnen außerordentlichen Vermögensanfalls von der Abgabe oder eine 
anderweite Berechnung des Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns beim Bundesrate 
zu beantragen. Derartige Anträge sind beim Besitzsteueramt anzubringen und mit einer 
gutachtlichen Außerung der Oberbehörde durch Vermittlung der obersten Landesfinanz-
	        
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