Kriegssteuergesetz: Ausführungsbestimmungen des Bundesrats v. 30. Novbr. 1916. 980
Reichs an Zahlungs Stait anzunehmen. Fünfprozenlige Schuldverschreibungen, Schuld-
buchsorderungen und Schatzanweisungen mit Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1917 ab
werden zum Neunwert, vierundeinhalbprozentige Schatzanweisungen mit Zinsen vom
1. Juli 1917 ab zum Werte von 96,50 Mark für je 100 Mark Nennwert angenommen.
Sind Zinsen für einen nach dem 30. Juni 1917 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so
vermindert sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit
Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden Zeitraum übergeben oder werden
Schuldbuchforderungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden Zeitraum
auf das Konto der Reichskasse übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese
Zinsen.
2. Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schaganweisungen der
Kriegsanleihen des Deutschen Reichs können nur insoweit in Zahlung gegeben werden,
als der Annahmewer! (Abs. 1) den Betrag der geschulderen Kriegsabgabe nicht übersteigt.
Eine bare Herauszahlung auf hingegebene Stücke oder Buchforderungen der Kriegsanleihen
findet nicht statt.
3. In dem Annahmewerte der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und
Schatzaanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ist die Verzinsung der Abgabe
vom 1. Juli 1917 ab (5 31 Abs. 3 des Gesetzes) berücksichligt. Der Abgabeschuldner hat daher
nur den nicht durch Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und
Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs beglichenen Restbetrag vom
1. Juli 1917 ab mit fünf vom Hundert zu verzinsen.
§ 37. 1. Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe Schuldverschreibungen oder
Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hingeben will, hal die Stücke
nebst den dazugehörigen Zinsscheinen und Zinserneuerungsscheinen einer der vom Reichs-
kanzler öffentlich bekanntzumachenden Annahmestellen mit einem Antrag nach Muster 10
einzureichen.
2. Wer zur Entrichtung der Kriegsabgabe Schuldbuchsorderungen der Kriegsanleihen
des Deutschen Reichs verwenden will, hal bei der Reichsschuldenverwaltung (Schuldbuch-
angelegenheit) in Berlin S8W 68, Oranienstraße 92/94, einen Antrag auf Ubertragung
seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautenden
Teiles derselben auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe nach Muster 11 zu stellen.
Der Antrag ist von dem Antragsteller zu unterschreiben. Von einer Beglaubigung der
Unterschrift wird die Reichsschuldenverwaltung absehen. Der Antrag wird nur berück.
sichtigt, sofern sich auf dem Konto des Anlragstellers keine Beschränlung zu Gunsten Dritter,
wie Zinsgenußrechte, Pfandrechte usw., befinden.
3. Vordrucke zu den Anträgen (Abs. 1 und 2) werden den Steuerpflichtigen kostenfrei
verabfolgt.
4. Die Uberlragung der Reichsschuldbuchforderungen ausf das Konto der Reichskasse
ersolgt gebührenfrei.
s 38. 1. Die Annahmestellen für Wertpapicre (s 37 Abs. 1) berechnen den An-
nahmewert der ihnen übergebenen Stücke, die Reichsschuldenderwaltung den Annahmewert
der auf das Konto der Reichskasse überlragenen Schuldbuchsorderungen nach §s 36 und
stellen den Antragstellern (Einlieserern von Slücken) Bescheinigungen über den Gesamt-
#nnahmewert der eingelieferten Stücke oder überlragenen Schuldbuchforderungen nach
Muster 12 und 13 aus.
2. Diese Bescheinigungen sind von dem Steuerpflichtigen der Hebestelle zu über-
geben, von dieser zu dem darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu entrichtende
Kriegsabgabe in Zahlung zu nehmen und bei den Einnahmeablieferungen als Belege
über Zahlungen für Rechnung der Reichshauptkasse aufzurechnen.
§ 39. Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto der
Reichskasse übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf.