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Vorauszahlung auf noch nicht veranlagte Kriegsabgabe.
5 40. 1. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf noch nicht ver-
anlagte Kriegsabgabe zu leisten. Bei Vorauszahlungen werden Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs
ebensalls nach Maßgabe der 85 36 bis 38 an Zahlungs Statt angenommen. Von dem auf
noch nicht veranlagte Kriegsabgabe eingezahlten Betrage, soweit er nicht durch Hingabe
von Stücken oder Buchforderungen der Kriegsanleihen erfolgt, sind fünf vom Hundert
Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum 1. Juli 1917 oder bis zu dem früheren
gesetzlichen Fälligkeitstermin auf Verlangen des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten zu
berechnen.
2. Über Beträge, welche ein Steuerpflichtiger vor der Veranlagung der Kriegs-
abgabe im voraus zahlt, ist eine von zwei Beamlen auszustellende Quitkung zu erteilen.
Ist die Hebestelle nur mit einem Kassenbeamten besetzt und die sofortige Zuziehung eines
anderen Beamten nicht angängig, so hat der Kassenbeamte zunächst eine als solche zu be-
zeichnende vorläusige Bescheinigung zu erteilen. Demnachst ist eine vorschriftsmäßige
Quittung zu übersenden. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt das Nähere.
3. Nach Veranlagung der Kriegsabgabe und deren Insollstellung ist der voraus-
gezahlte Betrag nebst der etwa gewährten Zinsvergütung auf die sestgesetzte Kriegsabgabe
unter Ausfüllung der Spalten 8 bis 11 des Sollbuchs anzurechnen. übersteigt die zu
zahlende Kriegsabgabe den vorausgezahlten Betrag, so ist die gezahlte Summe auf die
zuerst fälligen Teilbeträge zu verrechnen.
§ 41. Bei Verlegung des Sictzes einer Gesellschaft oder anderen juristischen Person
findet eine Uberweisung der Kriegsabgabe zur Einziehung nicht statt.
Erstattung von Kriegsabgabe.
5 42. 1. Die Erstattung von Kriegsabgabe hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer
Entrichtung bar eingezahlt worden war, in bar, darüber hinaus durch Ausreichung von
Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs
unter Berechnung des Annahmewerts (6 36) zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung
möglich ist.
2. Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei der vorgesetzten Oberbehörde die Uber-
weisung der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Herauszahlung, des
davon durch Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles und des Zinsfußes
der seinerzeit bei der Bezahlung der Abgabe in Zahlung genommenen Kriegsanleihe in
vier Ausfertigungen nach Muster 14 zu beantragen.
3. Die Oberbehörde übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags an das
Kontor der Reichshauptkank für Werlpapiere in Berlin S8W. 19 mit dem Ersuchen, die
Stücke unmittelbar der Hebestelle zuzustellen.
4. Die Reichshauptbank hat aus den bei ihr für die Reichshauptkasse lagernden
Beständen die entsprechenden Werlpapiere — und zwar, soweit angängig, solche mit gleichem
Zinsfuß wie die seiner Zeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe — zu entnehmen und
der Hebestelle mit zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen der Neunwert, Zinsfuß,
Zinsenlauf und der Annahmewert der Werlpapiere anzugeben ist, unmittelbar zu über-
senden. Von den übrigen zwei Ausfertigungen, auf denen ebenfalls Nennwert, Zinsfuß,
Zinsenlauf und Annahmewert der übersandten Wertpapiere anzugeben ist, ist eine der
Oberbehörde, die andere der Reichshauplkasse zuzustellen.
5. Die Hebestelle hat auf einer der ihr von der Reichshauptbank zugegangenen
Ausfertigungen den Empfang der Wertpapiere zu bescheinigen, die Empfangsbescheinigung
an das Kontor der Reichshauptbank für Werlpapiere zurückzusenden, die Wertpapiere
nebst Zinsscheinen dem Empfangsberechtigten auszuhändigen und den von der Reichs-
hauptbank berechneten Annahmewert auf den zurückzuzahlenden oder zu erstattenden.
Betrag anzurechnen.
Fortsepung des Textes auf Seite 1000.