Sieuererklärung nach dem Kriegssteuergesetz (Einzelpersonen).
991
Besitzsteucramt
Besitzsteuerliste Nr.
Kriegsstenerliste A Nr.
Muster 3.
(Ausführungsbestimmungen § 9.)
Steuererklärung
für die Veranlagung
dd. (Name und Stand)
imm. ""v. (Wohnort) E Nr. . . . . .
zu der außerordentlichen Kriegsabgabe und zur Besitzsteuer für den
Veranlagungszeitraum vom 1. Jannar 1914 bis 31. Dezember 1916.
*) Ich und meine Ehefrau
)Der von mir — unk —- vertretene
geborene
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besaßen am 31. Dezember 1916 ·9/) an eigenem Vermögen und an fideikommissa-
rischem Vermögen
I. Grundvermögen:
wert ober dem Berrage A. Grundstücke (Gebbude und Liegenichaften), ausgenommen Grund-
der geleisteten Zahiune stücke, die dem Beriede des Bergbaues oder eines Gewertes — unten 28 —
Les ergeben, kann der ewidmet sind. Bei land= oder jforstwirtschaftlichen oder Gärtnerei-Grundstöcken
kenerpflichtige sich in ind die Betriebzmittel (lebendes und totes Inventar) im Werte mitzuderück-
der Steuertlärun ichtigen.
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1 Soweit sich die Ver-
mögeuswerte nicht ans
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Wertes beizubrsugen Bezeichnung des Grund- Gemarkung oder Flur, wert f) #siehe
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zug zu bringen.
Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1 A oder umstehend unter 2B aufgeführten Grundstücken
anstatt des gemeinen Wertes (Vertaufzwerts) die Gestrhungskosten zugrunde gelegt werdeno
Zu den Gestebungskosten rund der Gesamiwert der Gegemeistungen beim Erwerbe (Erwerbspreis), die
sonsiigen Anschaffungskoslten einschließlich der öffentlichen Abgaben und et waiger Vermitilungsgebühren, alle
auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während der Besitzzeln, soweit sie nicht zu den lau-
senden Wirtschaftsansgaben gebbren, zu rechnen. Von den Gestehungstkosten abzuziehen sind die durch Ver-
schlechterung entstandenen Wertminderungen (6 90 Abf. 2 Satz 2 dee Belitzsteuergesetzes).
a) Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1914 erworden sind, gutr der der der Veranlagung des
Wehrdeitrage sestgestellte Wert als Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungekosten, so daß
diesem nur die dei dem 1. Jannar 1914 gemachten besonderen Aufwendungen hinzuzurechnen und
den g die leit dem 1. Januar 1914 durch Verichlechterung etwa entstandenen Werminderungen
abzuziehen sind.
b) i- Wran, öcke, die nach dem 91. Dezember 1913 von Todes wegen im Sinne der 84 1 bis 4
es Erbschaftenenergesenes, im Wege der Erbteilung, von Eltern, Großelrern oder entserneren
Voreltern sowie auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung erfolgten Zuwendung unter Le-
benden erworben sind, gilt, roweit die Geundstücke dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder
Laounen en Zwecken oder soweit bebaute Grundstücke Wohn= oder Veroerbichen Zwecken zu dienen
estimmt sind und ihre Bebanung und Benußung der ortsüblichen chauung, und Benutzung ent-
spricht, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes als Gestehungsroten beim
Erwerbe, so daß dieiem Betrage die seit dem Erwerbe gemachten Auswendungen hinzuzurechnen und
von ihm die seis dem Erwerbe durch Berschiechierung etwa entstandenen Wertmiaderungen abzuziehen
sind. An die Stelle des Ertragswerts triti auf Antrag der gemeine Wert zur Zeit des Erwerves.
Wird gegebenenfalls ein solcher Antrag gesiel .
— — — —
*) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen. • ç
6% Maßgebend für die Stenerpilicht und die Ermittlung des Vermögenswerts ist der Stand am
31. Dezember iv# oder an dem für den Wegsall der Besitzsteuerpflicht maßgeoenden früheren Beitvunkt 8 12
des Kriegesteuergesetes). Für Bewiebe, dei denen regelmäßtge j W##c Abschiosse Kanfiaden, kann der Ver-
Mmögensfeststellung der Vermögensstand am Schluasse des levten Wirtschafts= oder Nechunngsjahrs zugrunde
gelegt werden. Wacht der Steueroflichtige von dieser Möglichkeit Gedrauch, so hat er der
den Aoschluß für das letzte Wirtschafts= oder Rechnungsjayr beizusöügen.
*% ) Wo der Raum nicht ausreicht,. kann eine besondere Aufstellung beigefügt werden.
Steuerertiarung