56 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
seitigung der Rechtsfolge der Zinserhöhung abgelehnt, so kann doch für die Zinsschuld
eine Zahlungsfrist bewilligt werden, und ebenso kann, wenn eine Zahlungsfrist für Kapital
oder Zinsen abgelehnt worden ist oder abgelehnt wird, dic wegen Nichtzahlung eintretende
Zinserhöhung („Damno“, „Provision“ usw.) beseitigt werden, Ist das Kapital wegen Nicht-
zahlung von Zinsen fällig geworden, so greift eine Zahlungsfrist, die die Fälligkeit nur auf
Frist hinausschiebt, weniger weit als die — gänzliche — Beseitigung dieser Fälligkeit.
Wird letztere abgelehnt, so kann trotzdem die erstere bewilligt werden; wird jedoch die
erstere aus materiellen Gründen abgelehnt, so ist für die letztere kein Raum mehr, da die
materiellen Voraussetzungen diese weitergreifende Maßregel noch weniger zu rechtfertigen
vermögen.
d) Beispiele für die Zulässigkeit der Beseitigung der Verzugsfolgen.
(Erläuterung a bis e in Bd. 1, 286, 287.)
C. Meckl ZJ. 34 186 (Rostock II). Die Abwendung des Verfalls von Kaufpreisraten
als Entgelt für Abnutzung der zurückzugebenden Maschine ist an sich zulässig. Notwendig
ist aber, daß der Schuldner in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, deren
Grund wenigstens in mittelbarem Zusammenhang mit dem Kriege steht und deren Be-
deutung nicht so groß ist, daß ein Zusammenbruch doch unausbleiblich ist, andererseits daß
durch die Anordnung dem Gläubiger nicht unverhältnismäßiger Nachteil erwächst.
6. Das Prozeßverfahren.
a) Das Verfahren bis zum Urteil.
(Erläuterung a bis 6 in Bd. 1, 287, 288.)
e. RG. VII, Leipz #. 16 591, Recht 16 247 Nr. 540. Der nach § 1 VO. erforderliche
Antrag war in den Vorinstanzen nicht gestellt, weshalb in dem Unterlassen jener Anordnung
nicht die Verletzung der VO. gesunden werden kann. Die Revision hat die Ansicht vertreten,
daß der Antrag auch in der Revisionsinstanz noch zulässig sei, und darin mag auch der nicht
besonders ausgesprochene Antrag selbst zu erblicken sein. Jener Ansicht ist aber nicht zuzu-
stimmen. Das Revisions G. hat, soweit ihm nicht durch besondere Bestimmungen (z. B.
5 719 Abs. 2, 3 8 PO.) noch Enischeidungen anderer Art zugewiesen sind, lediglich darüber
zu entscheiden, ob das Beruf Urk. auf einer Gesetzesverletzung der in ## § 549ff. 8PO. an-
gegebenen Art beruht. Der hier in Betracht kommende Antrag würde nach den gemäß 5 1
Abs. 3 VO. entsprechend anzuwendenden Bestimmungen in # 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 2 VO. v. 7. August 1914 einer Begründung durch tatsächliche Behauptungen über
die Lage des Bekl. und durch Glaubhaftmachung dieser Behauptungen bedurft haben.
Für dergleichen neue Anführungen ist in der Revisionsinstanz (abgesehen von den erwähnten
Ausnahmefällen) kein Raum.
b) Der Inhalt des Urteils (zu vol. Bd. 1, 288).
— Durch Art. II VO. 8. Juni 1916 (Röl. 451) ist die bedingte Anordnung zu-
gelassen. —
(Abschnitt II in Bd. 1, 290 f.; 2, 76.)
III. Kostenermäßigung.
DJgZ. 16 353 (Posen V). Für ein nach streitiger Verhandlung über den Eintritt
der Folgen der nicht rechtzeiligen Zahlung einer Geldforderung ergehendes klagabweisendes
Urteil sind nach der VO. v. 18. August 1914/20. Mai 1915 nur /10 der Entscheidungs-
gebühr in Ansatz zu bringen. Nach #1 Abs. 3 der VO. des BR. v. 18. August 1914/20. Mai
1915 ist Abs. 2 der VO. v. 7. August 1914/20. Mai 1915 entsprechend anzuwenden.
Hiernach bleiben, wenn durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungsfrist ent-
schieden wird, für die Berechnung der Gerichtsgebühren die nur auf die Zahlungsfrist
sich beziehenden Verhandlungen und Entscheidungen außer Betracht. Die Gebühren
sind also so zu berechnen, als wenn nur in der Hauptsache verhandelt und entschieden
wäre. Hier ist über die Hauptsache — abgesehen von der Frage, ob die Rechtsfolge, die