1000 Nachträge.
Auschruß aun den Text auf Seite 990.
6. Der Annahmewert der bei Zurückzahlungen oder Erstattungen ausgereichten,
von der Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere ist bei den Abrechnungen mit der Reichs-
hauptkasse als „Einnahme für ausgereichte Wertpapiere aus dem Bestande der Reichs-
hauptkasse“ abzuliefern.
7. Die nach § 31 Abs. ö des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die auf Grund rechts-
kräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind nur von dem bar herauszuzahlenden
Betrage zu berechnen. Die Zinsen für den durch Ausreichung von Wertpapieren erstatteten
Betrag sind in dem Annahmewerte berücksichtigt.
Restnachweisung.
§ 43. 1. Sind am 31. März 1919 beim Abschluß des Sollbuchs die zum Soll ge-
stellten Kriegsabgabebeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung gelangt, so sind
die Kückstände in eine Restnachweisung einzutragen und dort weiter abzuwickeln.
2. Die Restnachweisung wird nach Muster 15 geführt. Von einem an der Kassen-
führung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte zu bescheinigen, daß die beim
Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Beträge in die Restnachweisung übertragen
worden sind.
3. Einzahlungen auf diese Reste sind im Einnahmebuche zu buchen.
4. Eine UÜberweisung der in die Restnachweisung übernommenen Beträge findet im
Falle des Wegzugs des Steuerpflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt.
Aktenführung.
8 44. 1. Die über jeden einzelnen in die Kriegssteuerliste Anusgenommenen Steuer-
pflichtigen geführten Verhandlungen sind mit den vorhandenen Besitzsteuerakten zu ver-
einigen.
2. Für die abgabepflichtigen Gesellschaften und anderen juristischen Personen sind
Akten anzulegen, in welche alle auf die Veranlagung zur Kriegsabgabe bezuglichen
Mitteilungen, Steuererklärungen und sonstige Schriftstücke aufzunehmen sind.
Aufbewahrung der Veranlagungsunterlagen.
§ 45. Die Kriegssteuerlisten A und B, die Kriegssteuerakten der Gesellschaften
und anderen juristischen Personen sowie die Kassenbücher sind nach Abschluß des Verau-
lagungsverfahrens noch 15 Jahre aufzubewahren.
Prüfungsverfahren.
8 46. Die Kriegssteuersollbücher, die Restnachweisungen und die Kriegssteuer.
einnahmebücher nebst den dazugehörigen Belegen sind durch die Oberbehörden nachzu-
prüfen. Zu diesem Zwecke sind nach Ablauf des Rechnungsiahrs 1919 die Sollbücher und
die Einnahmebücher nebst den dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die
Einreichung der Restnachweisung und der hierzu gehörigen Einnahmebücher hat alsbald
nach Abwicklung der Reste zu geschehen.
Portofreiheit.
§ 47. Postsendungen der Annahmestellen für Werlpapiere und der Reichsschulden-
verwaltung in Kriegssteuerangelegenheilen (§# 36 bis 38) sind als „Reichsdienstsache“
gebühren= und abgabefrei zu befördern. Ausgenommen sind Stadtpostsendungen, d. h.
Sendungen an Empsänger im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabepostorts.
Verwaltungskostenvergütung.
§ 48. Für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe werden jedem Bundes-
staate nach 8 37 des Gesetzes ½ vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung ge-
kommenen Einnahme vergülel. Die Vergütung ist von der nach Spalte 13 der Einnahme-
bücher ausgekommenen Gesamteinnahme einschließlich Zinsen und Nacherhebungen nach
Abzug der Zurückzahlungen (Spalte 14 des Anhanges zu den Kriegssteuereinnahme-
büchern) zu berechnen.