1002 Nachträge.
strafen (5 83), die Festsetzung von Besitzsteuerzuschlägen (§ 54 Abs. 2), die Fest-
setzung de: von dem Steue rpflichtigen zu erstattenden Kosten (§ 60), die Stun-
dungen und die Genehmigung der Entrichtung der Steuer in Teilbeträgen (§ 71)
erfolgen durch die Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungslommsssionen.
Gegen deren Entscheidungen steht dem Beitragspflichtigen innerhalb vier Wochen
die Beschwerde an den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Berufungskommission
offen.
4. Insoweit sonst nach den Vorschriflen des Einkommensteuergesehes die Regie-
rungen und für die Haupl-= und Residenzstadt Berlin die Direktion für die Ver,
waltung der direklen Steuern zur Mitwirkung berufen sind, haben diese Be-
hörden auch die gleicharligen Entscheidungen hinsichtlich der Besigstener zu treffen.
5. Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke sind verpflichtel, in ihren Be-
zirken die Einzelerhebung der veranlaglen Steuerbeträge sowie deren Abführung
an die zuständigen Staatskassen zu bewirken.
II. Oberbehörden im Sinne der Bund-A. sind außer den Königlichen Regierungen, für
Berlin der Königlichen Direktion für die Verwallung der direkten Steuern, gegebenen-.
falls die Vorsitzenden der Einkommensteuer-Berufungskommissionen.
Art. 2. 1. Nach § 25 des Kriegssteuergesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts an-
deres vorschreibt, die Vorschriften des Besitzstenergesetzes über die Veranlagung und Er.
hebung der Besitzsteuer entsprechend für die Veranlagung der Kriegssteuer.
Ebenso finden nach § 2 der Kriegssteuerausführungsbestimmungen des Bundesrats
für die Veranlagung und Erhebung der Kriegssteuer die Besitzsteuerausführungsbestim.
mungen entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Kriegssteuergesetz und den Kriegs-
steuerausführungsbestimmungen nichts anderes ergibt.
2. Die nachstehenden Vorschriften beschränken sich darauf, die erstmalige Veran-
lagung der Besitzsteuer und ihre Erhebung sowie die gleichzeitig stallfindende Kricgs.
steuerveranlagung und Erhebung gemeinsam zu regeln.
Abweichungen der materiell-rechtlichen Bestimmungen des Besitsteuer-
gesetzes und des Kriegssteuergeseßes von denen des Ergänzungsstener-
gesetzes.
Art. 3. Gegenstand der Besteuerung ist der Vermögenszuwachs. Als solcher gilt
der Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamivermögens am
Anfang und am Ende des Veranlagungszeitraums (in der Regel 31. Dezember 1913 und
31. Dezember 1916). Die Berechnung dieses Vermögenszuwachses erfolgt abgesehen
von den Abweichungen der Is 3 bis 7 des Kriegsstenergesetzes nach den Vorschriften des
Besitzsteuergesetzes. Bei der Berechnung sind die folgenden maleriell-rechtlichen Ab-
weichungen von dem Ergänzungsstcuergesetze zu beachien:
1. Das Ergänzungssteuergesetz nennt im § 4 I Nr. 1 als Gegenstände des steuer-
baren Vermögens neben den Grundstücken Nießbrauchs= und andere selbständige Rechie
und Gerechtigkeiten, welche einen in Geld schätzbaren Wert haben. Das Besißzsteuergesetz
bestimmt im 5 3:
„Den Grundstücken (5 2 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen, für welche die
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gellen“
und führt im § 6 unter dem Kapitalvermögen auf:
„1. selbständige Rechte und Gerechtigleiten“.
2. Nach § 7b des Ergänzungssteuergesetzes umfaßt das steuerbare gapitalvernscen
bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine „mit
Ausschluß der aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände“.
Im §#6 Nr. 4 des Besitzsteuergesetzes sind von der Besteuerung ausgenommen: „die
aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände und Banl-- oder sonstige Gul-
haben, soweit sie zur Bestreilung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen“.