Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

1004 Nachträge. 
so ist nach Abs. 2 a. a. O. der Wert der Tätigkeit des Selbstbewirtschafters gemäß § 37 
Bes St Bund-A. in Abzug zu bringen. 
2. Wird der Ertragswert selbstbewirtschafteter Betriebe aus Pachtpreisen anderer 
Besitzungen abgeleitet (s 37 Bes St Bund-A.), so darf der Wert der Tätigkeit des Selbst- 
bewirkschafters vom Rohertrage nicht in Abzug gebracht werden, da in den Pachtpreisen 
der Wert der Arbeit des Pächters nicht enthalten ist. 
3. Die Bestimmungen des § 45 Bes St Bund-A. finden für Preußen bei der Er- 
mittelung des Ertragswerls von Gebäuden keine Anwendung, da bei der letztmaligen 
Revision der Gebäudesteuer der Nutzungswert der Gebäude aus Mietpreisen abgeleitet 
ist, die in den Jahren 1898 bis 1907 bedungen worden sind. Auch der Grundsteuer-Rein- 
ertrag kann der Ermiltelung des Ertragswerts vom Grundbesiy nicht unmittelbar zu- 
grunde gelegt werden, da er den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entspricht. 
Veranlagungsverfahren. Ermittelung der beitrtagspflichtigen Personen, 
Aufstellung der Steuerlisten. 
Art. 5. 1. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die Vesihsteuerise 
und die Kriegssteuerliste A für jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk in je einem beson- 
deren Heft anzulegen. Die Kriegssteuerliste B kann für jeden Veranlagungsbezirk in 
einem gemeinsamen Heft angelegt werden. In diesem Falle hat innerhalb der Liste eine 
Trennung nach Gemeinden (Gutsbezirken) zu erfolgen. 
Die Reihenfolge der Aufzunehmenden ist tunlichst der Reihenfolge in der Staats- 
steuerliste bzw. Einkommens- und Vermögensnachweisung anzupassen. Unter der Nummer 
der Besitzsteuerliste ist mit roter Tinte die Nummer der Staatssteuerliste (Eink.= und Verm.= 
Nachw.) für 1917 einzutragen. Hinter Spalte 2 der Besitzsteuerliste sind noch folgende 
Unterspalten aufzunehmen: 
Sp. 2a. Die erste Aufforderung zur Abgabe der Becsitzsteuer= und Kriegssteuer- 
erllärung ist zugestellt am: 
Sp. 2b. Die Frist ist verlängert bis: 
Sp. 25. Eine zweite Aufforderung mit Strafandrohung ist zugestellt am: 
Sp. 24. Eine Strafverfügung und wiederholte Aufsorderung ist zugestellt am: 
Sp. 25. Die Steuererklärung ist eingegangen am: 
2. Mit der Ausstellung ist anfangs Dezember zu beginnen. 
3.n Aufzunehmen sind in die Besitzsteuerliste außer den im §7 KSt Bund-A. bezeich- 
nelen Personen alle, die nach einem Einkommen von mehr als 9000 M. veranlagt sind, 
sowie diejenigen, an welche eine besondere Aufforderung ergehen soll. 
4. Hinter Spalte 2 der Kriegssteuerliste B sind die Spalten 2b bis 2e der Besitz- 
steuerliste einzufügen, serner eine Spalte 21 zur Kontrolle des Eingangs der endgllltigen 
Steuererklärung (§ 10 KStBund-A.). 
In die Kriegssteuerliste B siund aufzunehmen alle Gesellschaften und sonstigen ju- 
ristischen Personen, die der Kriegssteuerpflicht unterliegen (ss 13, 20, 23 KStes.). 
5. Soweit dem Vorsitzenden der Veraulagungskommission die Voreinschätzungs- 
arbeiten für das Steuerjahr 1917 noch nicht vorliegen, hat die Aufstellung der Besitzsteuer- 
listen auf Grund der Steuerlisten für das Jahr 1916 unter Berücksichtigung der Wehr- 
beitragslisten zu erfolgen. Befinden sich die Staatssteuerlisten für die Zwecke der Vor- 
einschätzung bei den Gemeinden (Gutsbezirken), so sind sie je nach Bedarf auf kurze Zeit 
zurückzufordern. Alsbald nach dem Eingang der Staakssteuerlisten für 1917 von den 
Voreinschätzungskommissionen hat der Vorsitzende der Veranlagungslommission zu 
prüfen, welche Personen etwa noch in die Besitzsteuerliste aufzunehmen sind. 
6. Spalte 9 der Besitzsteuerliste ist auf Grund der Wehrbeitragsliste bzw. der Be- 
lege zu der Zugangsliste auszufüllen. 
Art. 6. Die Mitleilungen gemäß & 7 Bes St Bund-A. haben unter Verwendung 
sinngemäß zu vervollständigender Formulare nach Muster VII zu Artikel 41 II der Eink.= 
Anw. zu erfolgen.
	        
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