Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Preuß. Ausführungsvorschriften zum Besitzsteuer- und zum Krlegssteuergeseß. 1005 
Aussorderung zur Abgabe der Besitzsteuer= und Kriegssteuererklärung. 
Krt. 7. 1. Auf Grund des 5 12 Bes St Bund-A. wird für die Einzelpersonen als Frist 
für die Abgabe der Besitzsteuer= und Kriegssteuererklärung die Zeit vom 4. Januar bis 
15. Februar 1917 bestimmit: 
Die Gesellschaften und anderen juristischen Personen haben eine Steuererklärung 
bis zum 31. Januar 1917 abzugeben (s 10 KSt und-A. und Artikel 10). 
2. Ende des Monals Dezember 1916, spätestens am 26., erläßt der Vorsitzende der 
Veranlagungskommission die öffentlichen Aufforderungen zur Abgabe der Besigsteuer- 
und Kriegssteuererklärung (s 14 Bes St Vund-A., §J 8 KSt Bund-A.) nach den beigefügten 
Mustern A und Auu. 
3. Gleichzeitig übersendet er allen Personen mit einem Vermögen von mehr als 
20000 M., allen Personen mit einem Einkommen von mehr als 9000 M. und den Per- 
sonen, von denen er annimmt, daß sich ihr Vermögen seil dem 1. Januar 1914 bis 31. De- 
zember 1916 um mehr als 3000 M. auf mindestens 11000 M. erhöht hat, ein Formular 
zur Besihsteuer-- und Kriegssteuererklärung nebst einem Abdrucke der öffentlichen Auf- 
forderung nach Muster A als Drucksache. 
An die übrigen in die Besihsteuerliste aufgenommenen Personen ist, sofern anzunehmen 
ist, daß sie zur Besitzsteuer oder zur Kriegssteuer heranzuziehen sind, eine besondere Auf- 
forderung zu richten, in der Zeit vom 4. Januar bis zum 15. Februar 1917 eine Besitz- 
steuer- und Kriegssteuererklärung abzugeben. 
Die zu den Besitzsteuer= und Kriegssteuererklärungen anzuwendenden Formulare sind 
durch die Königliche Regierung in Polsdam zu beziehen. 
4. Den in die Kriegssteuerliste B ausgenommenen Gesellschaften und anderen juri- 
stischen Personen ist ein Formular zur Kriegssteuererklärung nach Muster 4 KStBund--A. 
nebst einem Abdruck der öffentlichen Aufforderung nach Muster A1 zu übersenden. 
5. Nachträglich ermittelten und den neu in die Sleuerpflicht tretenden Personen ist, 
sobald sie in die Besitzsteuerliste oder die Zugangsliste ausgenommen sind, sogleich eine 
besondere Aussorderung zur Abgabe einer Erklärung binnen einer Frist von 2 Wochen 
uzustellen. 
6. Nach § 28 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes kann der Beitrags pflichtige, unbeschadet 
der Nachprüfung nach § 57 des Besipsteuergesetzes, verlangen, daß das in einem Betriebe, 
für welchen regelmäßige jährliche Abschlüsse statlfinden, angelegte Vermögen nach dem 
Bestand und Wert am Schlusse des letzien Wirtschafts-- oder Rechnungsjahrs sfestgestellt 
wird (vgl. hierzu 3 28 Bes Sl Bund-A.). Als letztes Wirtschafts-oder Rechnungsjahr (Betriebs- 
jahr) gilt dasjenige, dessen Ergebnis bei Abgabe der Erklärung feststand. Will der Beitrags- 
pflichtige seiner Erklärung den noch nicht festgestellten Abschluß vom 31. Dezember 1916 
zugrunde legen, so ist ihm eine angemessene, keinesfalls über den 15. April 1917 hinaus- 
gehende Frist zu gewähren. 
In den übrigen Fällen ( 16 Bes St Bund-A.) ist eine Verlängerung der Frist zur 
Abgabe der Besitzsteuer= und Kriegssteuererklärung in der Regel nicht über den 15. März 
1917 hinaus zu bewilligen. 
Nochmalige Aufforderung und Straffestsetzung. 
Art. 3. 1. Hat jemand, dem nach Artikel 7 eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
einer Besitzsteuer= und Kriegssteuererklärung zugesandt ist, eine solche bis zum 15. Februar 
1917 nicht abgegeben, auch keine Fristverlängerung erhalten, so prüft der Vorsitzende der 
Veranlagungskommission zunächst, ob bestimmie Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der 
Betresfende zur Abgabe einer Erklärung auf Grund der öffentlichen Aufforderung ver- 
pflichtet war. Zutreffendenfalls erläßt er sogleich eine nochmalige Aufforderung mit an- 
gemessener, in der Regel achttägiger Frist. 
Ergeben sich Zweifel, ob eine Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung auf Grund 
öffenllicher Aufforderung vorliegt, so ist zunächst eine besondere Aufforderung nach Muster !!B 
mit einer Frist von zwei Wochen zu erlassen.
	        
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