1008 Nachträge.
behörden bzw. Hebestellen wegen der Buchung der eingezahlten Beträge, sowie wegen
der Überweisung verzogener Steuerpflichtiger zur Verfügung gestellt werden.
2. Alle Mitteilungen der Veranlagungsbehörde an die Hebestelle über Anderungen
der zu erhebenden Steuerbeträge im Rechtsmittelverfahren, über Berichtigungen von
Amts wegen, über Ermäßigungen, Niederschlagungen, Erstattungen usw. sind ebenso wie
die Sollbücherauszüge über die zugezogenen Pflichtigen von der Hebestelle als Belege zum
Sollbuch (der Restnachweisung) nach Nummern geordnet und geheflel sorgfältig aufzu-
bewahren.
3. Die Bescheinigung über die Blatt= oder Seitenzahl auf den Sollbüchern ist von
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu erteilen.
Kreisnachweisung.
Art. 16. 1. Nachdem Spalle 4 der Sollbücher aufgerechnet und abgeschlossen ist,
ferligt der Vorsitzende der Veranlagungslommission für jeden Kreiskassenbezirk je eine
Nachweisung des Sollaufkommens an Besitzsteuer und an Kriegssteuer nach dem Muster D
und übersendet sie der Kreiskasse. Die Kreislasse übernimmt den in Spalte 3 aufgeführten
Betrag nachrichtlich in die Spalte 1 der Manuale über die Besitzsteuer und die Kriegssteuer.
Die Nachweisungen sind bei der Kreiskasse aufzubewahren und haben später in der im
Art. 22 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise Verwendung zu finden.
2. Gleichzeitig mit Absendung der Kreisnachweisungen ist der Regierung in je einer
Summe anzuzeigen, welche Belräge an Besitzsteuer und an Kriegssteuer für die einzelnen
Bezirke festgesetzt sind.
Art. 17. Die Regierung zeigt dem Finanzminister bis zum 15. Juli in je einer Summe
an, welche Beträge an Besitzsteuer und an Kriegssteuer in ihrem Bezirk veranlagt worden
sind.
Rechtsmittel.
Art. 18. 1. Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht dem Beitragspflichligen,
wie auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission, die Berufung an die Bernfungs-
kommission zu.
Gegen die Entscheidung der letzteren ist dem Beitragspflichtigen und dem Vor-
sitzenden der Berufungskommission die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht gegeben.
Der Vorsitzende der Berufungskommission hat vor deren Einlegung unter Einreichung
der Verhandlungen dem Finanzminister zu berichten und dessen Bestimmung einzuholen.
2. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Bearbeitung der Berufungen in
Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen finden sinngemäße Anwendung. Be-
schwerden gegen die Enischeidung der Berufungskommission sind mit allen Verhandlungen
dem Oberverwalkungsgericht vorzulegen.
3. Die Bearbeilung der Berufung gegen die Veranlagung zur Besitzsteuer und zur
Kriegssteuer kann, wenn angängig, mil der vom Beitragspflichtigen gleichzeitig angebrachten
Berufung gegen die Veranlagung zur Ergänzungssteuer verbunden werden. Jede Ver-
zögerung in der Erörlerung und Entscheidung der Berufungen im Besitzsteuer= und Kriegs-
steuerverfahren ist zu vermeiden.
4. Die Ausfertigung der Entscheidung auf Besitzsteuer= und Kriegssteuerberufungen
kann verbunden werden. Mit den andere Steuerarten betrefsenden Entscheidungen darf
sie nicht vereinigt werden. Der gleichzeitigen Zustellung verschiedener Entscheidungen
steht dagegen nichts im Wege. "
5. Wird die veranlagle Besitzsteuer oder Kriegssteuer im Rechtsmittelverfahren er-
mäßigt, so veranlaßt der Vorsitzende der Veranlagungskommission unwerzüglich die Zu-
stellung der Entscheidung an den Steuerpflichtigen und versieht sofort die Hebestelle mit
Nachricht wegen der Erstattung zuvicl erhobener Beträge und etwa zu vergütender Zinsen.
Gleichzeitig hat der Vorsitzende hinsichtlich der gestundeten Beträge und wegen der erforder-
lich werdenden Freigabe geleisteter Sicherheiten das Erforderliche zu veranlassen.