Veräußerung deutscher Seeschiffahrtsaktien. 1017
§ 3. Die Steuerstelle prüft die Anmeldung auf ihre Richtigkeit und Vollständig-
keit durch Vergleichung mit den vorgelegten Wertpapieren und führt nötigensalls die
Ergänzung oder Berichtigung der Anmeldung herbei. Die Anmeldung ist unter einer
besonderen Abteilung in das Merkbuch (Muster 41 der Ausführungsbestimmungen zum
Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1914) einzutragen und die Nummer der Eintragung
auf beiden Aussfertigungen zu vermerken. Die eine Aussertigung der Anmeldung ist mit
einer auf die Aussertigung gesetzten Bescheinigung über die geschehene vorläufige An-
meldung dem Anmeldenden mit den Papieren zurückzugeben. Der letztere hat über den
Rückempfang der Papiere auf der anderen Ausfertigung der Anmeldung zu guittieren.
#s 4. Wer vorläufig angemeldete Wertpapiere veräußert, verpfändet oder zum
Gegenstand eines anderen Geschäfts unter Lebenden macht, hat vorher die Wertpapiere
gemäß §5 11 des Reichsstempelgesetzes zur Versteuerung anzumelden und zu versteuern.
Zuwiderhandlungen unterliegen den Vorschriften des § 11 des Reichsstempelgesetzes.
Durch Versteuerung oder Wiederausfuhr in das Ausland vor Eintritt der Steuer-
pflicht findet der Steueranspruch seine Erledigung.
Die Erledigung des Steueranspruchs ist von der Sieuerstelle an der Hand des Merk-
buchs zu überwachen.
Zu Seile 564.
Bekanntmachung, betr. Veräußerung von Aktien oder sonstigen Ge-
schäftsanteilen deutscher Seeschiffahrtsgesellschaften ins Ausland.
Vom 23. Dezember 1916. (REl. 1429.)
Der Bundesrat hat . folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Rechtsgeschäfte, durch welche Aktien oder sonstige Geschäftsanteile deutscher
Seeschiffahrtsgesellschaften ganz oder teilweise von einem Deutschen an Ausländer oder
an Deutsche, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht innerhalb des Deutschen
Reichs haben, übertragen werden sollen, sind verboten.
Das gleiche gilt von Rechtsgeschäften, durch welche Aktien oder Geschäftsanteile
der bezeichneten Art, die im Eigenlume von Deutschen stehen, für Rechnung von Aus-
ländern oder von Deutschen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthall nicht inner-
halb des Deutschen Reichs haben, erworben werden sollen.
Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben, oder deren Kapital zum größeren
Teil Ausländern zusteht, stehen den Ausländern im Sinne vorstehender Bestimmungen
gleich.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gesängnis bis zu
drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünszigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen
der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie im
Auslande begangen hat. «
Der Versuch ist strafbar.
§ 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des 1 zulassen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung (23. 12.) in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Begründung.
(Nordd Allg tg. v. 23. Dezember 1916 Nr. 355 1. Ausg.)
Der Zundesrat hat durch eine Derordnung vom 21. Dezember ol sämtliche
Rechtsgeschäfte verboten, wodurch Wtien oder sonstige Geschäftsanteile deutscher See-
schiffahrtsgesellschaften ganz oder teilweise an Ausländer oder Deutsche, die nicht inner-
halb des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, übertragen
werden sollen.