Kranlenversicherung ausländischer Arbeiter. 1019
Bereich der Kasse zuständigen deutschen obersten Verwaltungsbehörde oder, wo eine
solche nicht besteht, der dort zuständigen deutschen obersten Militärbehörde.
8 4. Der Grundlohn bestimmt sich nach dem wirklichen Arbeitsverdienste des Ver-
sicherten bis sechs Mark für den Arbeitstag (5 180 Abs. 2, 4 der Reichsversicherungs-
ordnung).
§ b. Im Ausland gewährl die Heeres= oder Marineverwaltung den Versicherten
die Krankenhilfe. Die Krankenkasse hat ihr die Kosten zu erstatten. Dabei gellen drei
Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Versicherten bestimmt,
als Ersatz der Kosten für die Krankenpflege. Ist der Versicherte in ein Krankenhaus (La-
zarett) ausgenommen, so sind außerdem für den Unterhalt daselbst zwei Achtel des Grund.
lohns zu vergüten.
Die Krankenkasse hat ferner die Kosten der Überführung in ein inländisches Kranken-
haus zu vergüten.
Die Heeres= oder Marineverwaltung kann mit den Kassen elwas anderes verein.
baren.
Streik über den Ersatzanspruch wird, unbeschadet des 3 6, im Spruchverfahren nach
der Reichsversicherungsordnung entschieden.
§& 6. Wird eine besondere Belriebskrankenkasse errichtet, so lrifft die nach § 3 zu-
ständige deutsche oberste Verwaltungs- oder Militärbehörde Bestimmung über die Auf-
sicht, das Verfahren bei Streitigkeiten und bei Schließung der Kasse sowie über die zu-
lässigen Rechlsmittel. Sie beschließt über die Genehmigung der Satzung und bestimmt
zugleich, wann die Kasse ins Leben tritt. Sie kann die Wahl zu den Kassenorganen anders
als nach den Grundsätzen der Verhältniswahl regeln; dic Wahl muß jedoch geheim sein.
§ 7. Diese Verordnung gilt nicht:
1. für unständig Beschäfligte (s 441 der Reichsversicherungsordnung),
2. für die bereils nach der Reichsversicherungsordnung im Inland versicherlen
Personen; die Verpflichtung des Arbeitgebers, nach § 221 der Reichsversiche-
rungsordnung ihnen Krankenhilfe zu gewähren, geht auf die Heeres-- oder Ma-
rineverwaltung über, wenn diese nach 3 5 Abs. 1 auch anderen Beschäftigten des
Arbeitgebers Krankenhilfe zu gewähren hat.
8 8. Die obersten Verwaltungsbehörden für Heer und Marine können bestimmen,
wieweit die vorstehenden Vorschriften unter den übrigen Voraussetzungen des 5 1 auch
für unmittelbare Beschäfligungsverhällnisse zur deutschen Heeres- oder Kaiserlichen Ma-
rineberwaltung sowie für Personen zu gelten haben, die in dem nicht von deutschen Truppen
besetzien Ausland von deutschen Unternehmern oder Behörden für Zwecke des deutschen
Heeres oder der Kaiserlichen Marinc oder für gleiche Zwecke einer verbündeten Macht
beschäftigt werden.
& #. Der Reichskanzler kann auf Antrag der deutschen obersten Verwallungsbe-
hörde eines von deutschen Truppen besetzlen feindlichen Gebiets bestimmen, wieweit
unter den übrigen Voraussetzungen des § 1 die Vorschriften der ## 1 bis 7 auch für Be-
schäftigungsverhältnisse zu deutschen Unternehmern für Zwecke anderer deutscher Be-
hörden oder für unmittelbare Beschäftigungsverhältnisse zu anderen deutschen Behörden
zu gelten haben.
g 10. Soweit der Erwerb von Rechten davon abhängt, daß eine Versicherung gegen
Krankheit von bestimmter Dauer vorangegangen ist, steht die Versicherung nach diesen
Vorschriften einer Versicherung aus Grund der Reichsversicherungsordnung gleich.
§ 11. Der Reichskanzler wird ermächligt, weitere Bestimmungen zur Durchführung
dieser Verordnung zu erlassen. Soweit dies nicht geschieht oder diese Verordnung nichts
anderes ergibt, sind die Vorschriflen und Bestimmungen über die reichsgesetzliche Kranken-
versicherung sinngemäß anzuwenden.
§ 12. Diese Verordnung irilt am 15. Januar 1917 in Kraft.