Bel. betr. Anderung d. Verordn. üb. die gerichtliche Bewilligung usw. vom B. Juni 1916. 59
Art. 1 2.
Unger a. a. O. 386. In der Regel ist für die vorläufige Anordnung von jeglicher
Bediugung abzusehen. Es handelt; ich nur um eine kurze Vollstreckungsfrist, die den Schuldner
vor Nachteil schützen soll, weil Erhebungen anzustellen sind. Läßt sich von vornherein über-
sehen, daß die Frist nur bedingt gewährt werden kann, so ist eine vorläufige Anordnung
überflüssig. Dagegen wird sich eine solche empfehlen, wenn der Antrag auf Fristbewilligung
nicht genügend begründet oder die zur Begründung vorgebrachten Behauptungen nicht
genugend glaubhaft gemacht sind und das Gericht eine Ergänzung anregt. Zur Wahrung
des Charakters der vorläufigen Anordnung ist es notwendig, dem Gläubiger oder — je
nachdem — dem Schuldner eine kurze Frist zur Erklärung zu setzen. Auch in der Beschwerde-
instanz 6 793 3 PO.) kann von der vorläufigen Anordnung zweckmäßig Gebrauch gemacht
werden. Ein Rechtsmittel ist ausdrücklich nichl gegeben. Eines besonderen Antrags bedarf
es ebensowenig, wie in § 732 ZPO. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Schuldner in
eiligen Fällen einen solchen Antrag stellt, namentlich wenn er den Hauptantrag nicht
sofort ausreichend begründen kann. Gegen den diesen Antrag ablehnenden Beschluß ist
sofortige Beschwerde zulässig. Sie wird aber wenig zweckmäßig sein, weil sie die Ent-
scheidung über den eigentlichen Fristantrag verzögern würde und inzwischen die Zwangs-
vollstreckung betrieben werden könnte.
Art. II.
1. Scholz, JW. 16 997. Beseitigt werden können nur solche Verzugsfolgen, die
in demselben Schuldverhältnis wurzeln, aus dem die Kapitalforderung entspringt, also
nicht Rechtsfolgen, die etwa nach Vertrag deshalb eintreten, weil der Schuldner eine fällige
Forderung eines anderen Gläubigers nicht bezahlt hat. Nicht beseitigt werden können
ferner die Rechtsfolgen, die nicht auf Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung einer Geld-
forderung beruhen, also z. B. die Fälligkeit des Kapitals, die auf Grund einer mit gesetz-
licher Frist erfolgten Kündigung eingetreten ist. Dasselbe gilt regelmäßig für Kündigung
mit verlraglicher Frist. Ist aber im Vertrage vorgesehen, daß wegen verspäteter Zins-
zahlung mit kürzerer Frist oder vor Ablauf der Darlehnsfrist gekündigt werden kann,
und ist hiervon vom Gläubiger Gebrauch gemacht, so kann die hierauf beruhende vor-
zeilige Fälligkeit des Kapitals beseitigt werden. Dies wird regelmäßig so zu geschehen
haben, daß der Richter nicht die Kündigung als nicht geschehen behandelt, sondern daß
er ihr nur die Rechtsfolge gibt, die eintreten würde, wenn ein Zahlungsverzug nicht vor-
läge. Er würde also die Pflicht des Schuldners zur Kapitalrückzahlung für den Termin.
aussprechen, der der gesetzlichen oder normalen verlraglichen Kündigungsfrist entspricht.
2. Scholz JW. 16 998. Beseitigt werden können nur Rechtsfolgen des materiellen
Rechts, nicht auch prozessuale Folgen der Nichtzahlung, wie das Klagerecht des Gläu-
bigers und die Zwangsvollstreckung, obgleich auch dies Rechtsfolgen sind, die wegen Nicht-
zahlung der Forderung nach Gesetz eintreten. Denn die „besonderen Rechtsfolgen“ (bis-
herige Fassung) standen gerade im Gegensatz zu der allgemeinen prozessualen Folge der
Nichlzahlung, und durch die neue Fassung soll das Beseitigungsrecht des Gerichts nicht
erweitert werden. Die Zwangsversteigerung kann also niemals als einc zu beseitigende
Rechtsfolge im Sinne der Rechtss. Beseit VO. angesehen werden, und die Gefahr einer
Verschleuderung des Grundbesitzes wegen unzureichenden Bietungsergebnisses kann hieran
nichts ändern. Vielmehr ist zu unterscheiden: Ist die Fälligkeit des Kapitals, wegen dessen
vollstreckt wird. durch normale Kündigung herbeigeführt, so kann nur eine Zahlungs- oder
Einstellungsfrist nach der Zahl Fr WO. in Frage kommen. Trat die Fälligkeit aber wegen
Nichtzahlung von Zinsen ein, sei es unmittelbar, sei es infolge einer hierauf beruhenden
verkürzten Kündigungsfrist und entsprechender Kündigung, so kann diese materielle Rechts-
folge beseitigt und damit zugleich gemäß § 3 RechtssBeseit BO., 4 732 8 PO. die Aufhebung
der Zwangsvollstreckung erreicht werden.