Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. betr. Anderung d. Verordn. üb. die gerichtliche Bewilligung usw. vom B. Juni 1916. 59 
Art. 1 2. 
Unger a. a. O. 386. In der Regel ist für die vorläufige Anordnung von jeglicher 
Bediugung abzusehen. Es handelt; ich nur um eine kurze Vollstreckungsfrist, die den Schuldner 
vor Nachteil schützen soll, weil Erhebungen anzustellen sind. Läßt sich von vornherein über- 
sehen, daß die Frist nur bedingt gewährt werden kann, so ist eine vorläufige Anordnung 
überflüssig. Dagegen wird sich eine solche empfehlen, wenn der Antrag auf Fristbewilligung 
nicht genügend begründet oder die zur Begründung vorgebrachten Behauptungen nicht 
genugend glaubhaft gemacht sind und das Gericht eine Ergänzung anregt. Zur Wahrung 
des Charakters der vorläufigen Anordnung ist es notwendig, dem Gläubiger oder — je 
nachdem — dem Schuldner eine kurze Frist zur Erklärung zu setzen. Auch in der Beschwerde- 
instanz 6 793 3 PO.) kann von der vorläufigen Anordnung zweckmäßig Gebrauch gemacht 
werden. Ein Rechtsmittel ist ausdrücklich nichl gegeben. Eines besonderen Antrags bedarf 
es ebensowenig, wie in § 732 ZPO. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Schuldner in 
eiligen Fällen einen solchen Antrag stellt, namentlich wenn er den Hauptantrag nicht 
sofort ausreichend begründen kann. Gegen den diesen Antrag ablehnenden Beschluß ist 
sofortige Beschwerde zulässig. Sie wird aber wenig zweckmäßig sein, weil sie die Ent- 
scheidung über den eigentlichen Fristantrag verzögern würde und inzwischen die Zwangs- 
vollstreckung betrieben werden könnte. 
Art. II. 
1. Scholz, JW. 16 997. Beseitigt werden können nur solche Verzugsfolgen, die 
in demselben Schuldverhältnis wurzeln, aus dem die Kapitalforderung entspringt, also 
nicht Rechtsfolgen, die etwa nach Vertrag deshalb eintreten, weil der Schuldner eine fällige 
Forderung eines anderen Gläubigers nicht bezahlt hat. Nicht beseitigt werden können 
ferner die Rechtsfolgen, die nicht auf Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung einer Geld- 
forderung beruhen, also z. B. die Fälligkeit des Kapitals, die auf Grund einer mit gesetz- 
licher Frist erfolgten Kündigung eingetreten ist. Dasselbe gilt regelmäßig für Kündigung 
mit verlraglicher Frist. Ist aber im Vertrage vorgesehen, daß wegen verspäteter Zins- 
zahlung mit kürzerer Frist oder vor Ablauf der Darlehnsfrist gekündigt werden kann, 
und ist hiervon vom Gläubiger Gebrauch gemacht, so kann die hierauf beruhende vor- 
zeilige Fälligkeit des Kapitals beseitigt werden. Dies wird regelmäßig so zu geschehen 
haben, daß der Richter nicht die Kündigung als nicht geschehen behandelt, sondern daß 
er ihr nur die Rechtsfolge gibt, die eintreten würde, wenn ein Zahlungsverzug nicht vor- 
läge. Er würde also die Pflicht des Schuldners zur Kapitalrückzahlung für den Termin. 
aussprechen, der der gesetzlichen oder normalen verlraglichen Kündigungsfrist entspricht. 
2. Scholz JW. 16 998. Beseitigt werden können nur Rechtsfolgen des materiellen 
Rechts, nicht auch prozessuale Folgen der Nichtzahlung, wie das Klagerecht des Gläu- 
bigers und die Zwangsvollstreckung, obgleich auch dies Rechtsfolgen sind, die wegen Nicht- 
zahlung der Forderung nach Gesetz eintreten. Denn die „besonderen Rechtsfolgen“ (bis- 
herige Fassung) standen gerade im Gegensatz zu der allgemeinen prozessualen Folge der 
Nichlzahlung, und durch die neue Fassung soll das Beseitigungsrecht des Gerichts nicht 
erweitert werden. Die Zwangsversteigerung kann also niemals als einc zu beseitigende 
Rechtsfolge im Sinne der Rechtss. Beseit VO. angesehen werden, und die Gefahr einer 
Verschleuderung des Grundbesitzes wegen unzureichenden Bietungsergebnisses kann hieran 
nichts ändern. Vielmehr ist zu unterscheiden: Ist die Fälligkeit des Kapitals, wegen dessen 
vollstreckt wird. durch normale Kündigung herbeigeführt, so kann nur eine Zahlungs- oder 
Einstellungsfrist nach der Zahl Fr WO. in Frage kommen. Trat die Fälligkeit aber wegen 
Nichtzahlung von Zinsen ein, sei es unmittelbar, sei es infolge einer hierauf beruhenden 
verkürzten Kündigungsfrist und entsprechender Kündigung, so kann diese materielle Rechts- 
folge beseitigt und damit zugleich gemäß § 3 RechtssBeseit BO., 4 732 8 PO. die Aufhebung 
der Zwangsvollstreckung erreicht werden.
	        
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