1022 Nachträge.
IV. Die Mitglieder der Oberausschüsse und der Ausschüsse erhalten Reisekosten und
Tagegelder nach den in der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Juli 1898 (RE#Bl. 921) in der
Fassung vom 21. Juli 1913 (Röl. 433) zu § 14 dieses Gesetzes für die Entschädigung
der Sachverständigen getrofsenen Vorschristen; außerdem werden für die Teilnahme an
Sipyungen am Wohnsitze des Mitgliedes Tagegelder in Höhe von 12 M. gewährt.
V. Gemäß 3 17 des Reichsgesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden vom 3.
Juli 1916 (RöBl. 675) wird den Oberausschüssen und Ausschüssen auch die Feststellung
solcher Schäden übertragen, für die der preußische Staat nach den darüber in Preußen
erlassenen oder noch ergehenden Bestimmungen über die Vorschriften des Feststellungs-
gesetzes hinaus, — sei es durch Gewährung von Vorentschädigung, sei es durch Bewilligung
von Darlehen — eintritt.
Die hierauf bezüglichen Bescheide der Oberausschüsse sind endgültig.
Die Vertreter des Reichsinteresses werden insoweit mil der Vertretung des Staats-
interesses betraut.
VI. Bis zur Höhe der endgültig festgestellten Schäden können Vorentschädigungen
aus preußischen Staatsmitteln gewährt werden. Die Vorentschädigungen haben sich in
den Grenzen des wirtschaftlich Gebotenen zu halten.
Ist ein Anspruch auf Ersatzleistung gemäß §s 4 des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1916
sestgestellt, so muß vor der Gewährung einer Vorentschädigung dieser Anspruch in Höhe
des als Vorentschädigung zu zahlenden Betrages an den Staat abgetreten werden. Um
einen bereits empfangenen Ersatz ist die Vorentschädigung zu kürzen. Weitere Ausfüh-
rungsbestimmungen zu §#l 4 des erwähnten Reischsgesetzes werden noch ergehen.
Für die Feststellung der Höhe der Vorentschädigung bleiben in den Provinzen Ost-
und Westpreußen die bisher dazu bestimmten Behörden weiter zuständig. In den anderen
Teilen der Monarchie erfolgt die Feststellung der Höhe der Vorentschädigung durch den
örtlich zuständigen Regierungspräsidenten, für den Stadllreis Berlin durch den Ober-
präsidenten in Potsdam, die örtliche Zuständigkeit entscheidet sich nach § 4 der Vorschriften
des Bundesrats über das Verfahren zur Feststellung von Kriegsschäden.
Vor der Gewährung einer Vorentschädigung für den Verlust von Wertpapieren
ist die Genehmigung des Finanzministers und des Ministers des Innern einzuholen.
Das gleiche gilt, wenn die Vorentschädigung anderen Personen, als dem Geschädigten
— z. B. dinglich Berechtigten — gewährt werden soll, es sei denn, daß die Gewährung
der Vorentschädigung an andere Personen sich aus den Bestimmungen der Verordnung,
betreffend die Förderung des Wiederaufbaues der durch den Krieg zerstörten Ortschaften
in der Provinz Ostpreußen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1915
(GS. 172) ergibt.
Eine Vorentschädigung ist dann nicht zu gewähren, wenn nach der Feststellung des
Schadens Umstände bekannt werden, welche die Versagung der Feststellung nach # 13
des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1916 gerechtfertigt hätten.
Die Anweisung der Vorentschädigung erfolgt durch die Landräte, in Stadtkreisen
durch die Oberbürgermeister.
Die Auszahlung der bewilligten Vorentschädigung erfolgt durch die vom Finanz-
minister zu bestimmenden Zahlstellen.
VII. Für die Vorentschädigungen besteht Verwendungszwang. Die Feststellung
und Auszahlung der Vorentschädigung hat nur dann und insoweit zu erfolgen, als feststeht,
daß die bewilligten Millel zur Neubeschaffung oder Wiederherstellung zerstörter, abhanden
gekommener oder beschädigter Sachen oder Sachgattungen benutzt werden. Ausnahmen
sind nur mit Zustimmung des Finanzministers und des Ministers des Innern zulässig.
In der Empfangsbestäligung über die Vorentschädigung hat der Empfangsberechtigte
zu versichern, daß er sich verpflichtet, die ihm gewährten Beträge insoweit zurückzuzahlen,
als er sie nicht innerhalb einer von den in Nr. VI Absogtz 3 bezeichneten Behörden zu be-
stimmenden angemessenen Frist zu den angegebenen Zwecken verwendet.