Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen. 1023
Verstößt der Empfänger gegen diese Verpflichtung, so unterliegt die Vorentschädi-
gung der Wiedereinziehung durch den Staat. Die Wiedereinziehung erfolgt im Ver-
wallungszwangsverfahren. Die Anordnung der Wiedereinziehung steht den in Nr. VI
Absatz 3 bezeichneten Behörden zu.
Das glseiche gilt, wenn nach der Auszahlung der Vorentschädigung Umstände bekannt
werden, welche die Versagung der Feststellung nach § 13 des Reichsgesetzes vom 3. Juli
1916 gerechtfertigt hälten.
VIII. Die für die Provinz Ostpreußen und Teile der Provinz Westpreußen bisher
erlassenen Vorschriften über das Vorentschädigungsverfahren bleiben unberührt, soweit
nicht Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden, der zu
seiner Ausführung ergangenen Bundesratsverordnungen oder der gegenwärtigen An-
weisung entgegenstehen.
Abteilung G.
Zu Seite 730.
Bekanntmachung, betr. Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen.
Vom 16. Dezember 1916. (Rl. 1396.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
1. Auflösung von Verträgen mit feindlichen Staatsangehörigen aus
Gründen der Vergeltung.
5 1. Der Reichskanzler kann aus Gründen der Vergeltung einen Kauf= oder Liefe-
rungsvertrag, den ein Deutscher mit einem Angehörigen Großbritanniens und Irlands,
Ikaliens oder Frankreichs oder der Kolonien und auswärtigen Besitzungen dieser Staaten
geschlossen hal, auf Antrag des Deutschen für aufgelöst erklären.
Die Aufhebungserklärung kann anf einen Teil des Vertrags beschränkt werden.
Soweil der Verkäufer zur Zeil der Stellung des Antrags die ihm in bezug auf die
Leistung der verkauften Sachen obliegenden Verpflichtungen schon erfüllt hatte, ist die
Aushebungserklärung ohne Wirkung. Hat der Käufer den Kaufpreis schon gezahlt, so
kann er ihn, soweit der Vertrag aufgeöst ist, zurückverlangen.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf Werkverträge sowie auf Frachtverträge,
welche die Beförderung von Gütern zur See zum Gegenstande haben, und auf Mielver-
träge über Seeschisse entsprechende Anwendung. Sie gelten nicht für Börsentermin-
geschäfte.
§ 2. Der Reichskanzler kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung oder
im einzelnen Falle einer anderen Stelle übertragen und nähere Anordnungen über das
Verfahren tressen.
II. Rechtsstreitigkeiten über Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen.
& 3. Hat ein Deutscher mit einem Angehörigen eines feindlichen Staates einen
Vertrag geschlossen, so ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Einwirkung des
Krieges auf dic Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auch das Gericht, in dessen Be-
zirke der Deutsche seinen allgemeinen Gerichtsstand hal, oder, wenn er im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hal, das Gericht, in dessen Bezirk er sich dauernd aufhält, zu-
ständig.
ä4. Liegen bei Streitigkeilen der im s§ 3 bezeichneten Art für die Zustellung der
Klageschrift an den feindlichen Staalsangehörigen die Voraussetzungen der öffentlichen
Zustellung vor und erbietet sich der Kläger, eine Mitteilung über den Inhalt der Klage
unter Angabe des Gerichts und des Verhandlungstermins in einem neutralen Lande
durch eingeschriebenen Brief unter der Adresse des Beklagten zur Post zu geben oder in
anderer zweckentsprechender Weise an den Beklagten zu befördern, so kann bei Bewilligung
der öffentlichen Zustellung das Gericht anordnen, daß die im § 204 Abs. 2 der Zivilprozeß-