Anmeldung von Auslandsforderungen. 1025
5. die Abreden, durch welche für den Fall höherer Gewalt, eines Krieges usw. die
Erfüllungszeil hinausgeschoben oder in sonstiger Weise Vorforge getroffen wird;
falls derartige Abreden nicht getroffen sind, isi dies ausdrücklich zu vermerken.
Der Antrag soll serner angeben:
6. inwieweit der Vertrag von der einen oder anderen Seite oder von beiden Seiten
schon erfüllt ist;
. inwieweit und aus welchen Gründen der Vertrag nach allgemeinen Rechts-
grundsätzen als forkbestehend oder hinfällig angesehen wird oder aus welchen
Gründen in dieser Beziehung Zweifel obwalten;
8. die Gründe, die für die Auflösungserklärung gellend gemacht werden.
Art. 4. Ist eine Vertragspartei eine juristische Person, so ist außer ihrem Sitze tun-
lichst anzugeben, welchen Staalen im wesentlichen die Beteiligten angehören. Ist eine
Vertragspartei eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, so ist Name, Wohn-
ort und Staatsangehörigkeit der Mitglieder anzugeben.
Art. 5. Der Antragsteller soll die ihm zugänglichen, auf den Vertrag bezüglichen
oder sonst zur Aufllärung des Sachverhälinisses dienlichen Urkunden beifügen.
Art. 6. Das Reichsschiedsgericht kann vor der Entscheidung weilere Ermittlungen
anstellen.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
Art. 7. Für die Entscheidung wird eine zur Reichskasse fließende Gebühr erhoben.
Die Höhe der Gebühr wird von dem Reichsschiedsgerichte bestimmt. Die Gebühr
soll in der Regel nicht weniger als fünfzig Mark und nicht mehr als eintausend Mark be-
tragen. Aus besonderen Gründen kann von der Erhebung einer Gebühr Abstand genom-
men werden.
Das Reichsschiedsgericht kann den Erlaß der Entscheidung von der Vorauszahlung
der Gebühr abhängig machen.
Die Beitreibung der Gebühr erfolgt auf Ersuchen des Reichsschiedsgerichts nach
den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung ösfentlicher Abgaben.
Zu Seite 730.
Bekanntmachung über die Anmeldung von Auslandsforderungen.
Vom 16. Dezember 1916. (RGBl. 1400.)
Der Bundesrat hat .. . folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Forderungen gegen Schuldner im feindlichen Ausland sind nach Maßgabe
der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriflen anzumelden.
§ 2. Die Landeszentralbehörden bestimmen, bei welchen Stellen die Anmeldungen
zu erfolgen haben.
Auf Erfordern dieser Stellen oder des Reichskanzlers ist jedermann verpflichtet,
binnen einer festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei ihm die Vor-
aussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen sowie eine abgegebene Erklärung oder An-
meldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen.
# 3. Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldungen befaßten
Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten
Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten.
#§ 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriflen dieser Verordnung
zulassen.
§ 5. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gesängnis bis
zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer vorsätzlich den gemäß & 1 ergehenden Anordnungen des Reichskanzlers über
die Anmeldung oder einer gemäß § 2 Abs. 2 ergehenden Aufforderung nicht oder
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt;
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Wd. 3. 65