Preuß. Gesetz, betr. die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes v. 30. Dezbr. 1916. 1027
Weitere Nachträge 7).
Abteilung B.
Zu Seite 106:
Durch Bek. v. 4. Januar 1917 (RG Bl. 5) ist die Wirksamkeit des sog. Gegenmora-
toriums in der Weise weiter ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. Januar 1917 der
30. April 1917 tritt.
Zu Seite 125:
Am 4. Januar 1917 (RGBl. 6) ist eine neue Bek., betr. die Fristen des Wechsel-
und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen erlassen. Sie unterscheidet sich von der Bek. v.
5. Oktober 1916 (REl. 1133) dadurch, daß in Abs. 1 Zeile 5 der Fristablauf statt auf den
31. Januar 1917 auf den 30. April 1917 bestimmt ist. Im übrigen stimmt der Wortlaut
der beiden Bek. überein.
Abtellung C.
Zu Seite 253:
Die Bek. über untaugliches Schuhwerk v. 21. Juni/19. Oktober 1916 (Rö### 541,
1172) tritt nach z5 2, 4 der Ausführungsbestimmungen zur VO. über den Verkehr mit
Schuhsohlen usw. v. 4. Januar 1917 (Rößl. 7) von demselben Tage (Röll. 10) am
25. Januar 1917 außer Kraft. Die genannte VO. nebst den Ausführungsbestimmungen
wird im vierten Bande abgedruckt werden.
Abteilung D.
Zu Seite 558:
Preußisches Gesetz, betr. die Ergänzung des Einkommenstenergesetzes.
Vom 30. Dezember 1916. (GesS. 17 1.)
§ 1. Abweichend von den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ersolgt die
Veranlagung des gesamten Einkommens einer physischen Person nach dem Ergebnisse
des dem Steuerjahre vorangegangenen Kalender= oder Geschäftsjahrs, wenn ihr in diesem
Jahre während des gegenwärtigen Krieges aus gewerblicher Tätigkelt oder aus gewinn-
bringender Beschäftigung oder als stillem Gesellschafter oder als Mitglied einer Gesellschaft
milt beschränkter Haftung Beträge zugeflossen sind, die bel der Veranlagung nicht zur An-
rechnung gelangen, weil die Einkommensquelle vor Beginn des Steuerjahrs weggefallen
ist oder sich wesentlich geändert hat. Auch Einkünfte aus einer einmaligen Tätigkeit sind
hierbei in Anrechnung zu bringen.
Bei dieser Berechnung (Abs. 1) ist bei Quellen, deren Ergebnis nach den Bestim-
mungen des Einkommensteuergesetzes aus Grund einer Durchschnittsberechnung zum An-
satze gelangt, nicht das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, sondern die Durchschnikts-
berechnung maßgebend.
Rührt das Einkommen ganz oder teilweise aus der Beteiligung an einer während
des Krieges aufgelöslen Gesellschaft mit beschränkter Haftung her, so erstreckt sich die Sleuer-
pflicht auch auf den Anteil an den während des Krieges aufgesammelten Rückslellungen
der Gesellschaft. Sowelt die aus der aufgelösten Gesellschaft dem Gesellschafter zugeflossenen
Beträge bei der Gesellschaft nicht zur Besteucrung gelangt sind, findet eine Außerhebung-
setzung der Steuer nach § 71 des Einkommensteuergesetzes nicht statt.
§ 2. Hat sich während des Kneges eine nach § 1 Nr. 4 bis 6 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerpflichtige Gesellschaft in eine andere steuerpflichtige Gesellschaft umgewandelt
* Deese Nachträge sind durch die kurz vor Abschluß des Bandes erschienenen Gesehe
erforderlich geworden.
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