1028 Nachträge.
oder haben sich mehrere steuerpflichtige Gesellschaften zu einer neuen Gesellschaft vereinigt,
so ist die neu entstehende Gesellschaft von dem Zeitpunkt ihres Entstehens ab steuerpflichtig.
Die Veranlagung erfolgt nach dem durchschnittlichen Ergebnisse der drei der Veranlagung
unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre, wenn die übernehmende und die übernommene
Gesellschaft zusammen mindestens drei Jahre beslanden haben, andernfalls nach der Dauer
der kürzeren Zeit des Bestehens. Soweit in die Durchschnittsberechnung das Ergebnis
von Geschäflsjahren einzustellen ist, während deren die übernehmende Gesellschaft nod.
nicht bestanden hat, gelten die bilan zmäßigen Ergebnisse der übernommenen Gesellschaft
als Einkommen der übernehmenden Gesellschaft.
Hat während des Krieges eine schon bestehende steuerpflichtige Gesellschaft eine
andere Gesellschaft oder deren Vermögen übernommen, so werden die bilanzmäßigen
Ergebnisse, die die übernommenc Geselhchaft in den für die Durchschnittsberechnung in
Betracht kommenden Jahren erzielt hat, dem Einkommen der übernehmenden Gesellschaft
hinzugerechnet.
§ 3. Die vorstehenden Vorschriften (I# 1 und 2) kommen nur zur Anwendung,
wenn das danach berechnete Einkommen das nach den Vorschrifen des Einkommensteuer-
gesetzes zu veranlagende Einkommen übersteigt.
Die Steuerpflichtigen haben die zu der Veranlagung erforderlichen Angaben zu
machen und auf Erfordern nachzuweisen.
8 1 findet keine Anwendung auf die Dienstbezüge einer der im §& 14 Abs. 3 des Ein-
kommensteuergesetzes bezeichneten Personen bei deren Ausscheiden aus dem Dienste.
§s 4. Unter Zugrundelegung der Vorschriften der ## 1, 2 und 3 hat auch die Be-
richtigung schon stattgefundener Veranlagungen zu erfolgen. Sie hat für diejenigen Steuer-
jahre zu unterbleiben, für welche die zu erhebende Nachsteuer den Betrag von 100 Marl
nicht erreicht.
85 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden auf die Berichtigungen An-
wendung.
§ 5. Die nach 563 des Einkommensteuergesetzes wegen Wegfalls einer Einkommens-
duelle zu gewährende Steuerermäßigung ist zu versagen, insoweit durch die Ermäßigung
Beträge der im & 1 genannten Art der Besteuerung entgehen würden. Bereils bewilligte
Ermäßigungen sind zurückzunehmen.
§5 6. Dem 62 des Einkommensteuergesetzes tritt als Abs. 2 hinzu: In gleicher
Weise ist eine neue Veranlagung vorzunehmen, wenn die Vermehrung des Einkommens
dadurch eintritt, daß nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst oder nach der Wieder-
aufhebung der Kriegssormation
1. Steuerpflichtige aus neu aufgenommener gewerblicher Tätigkeit oder gewinn-
bringender Beschäftigung Einkommen beziehen oder
2. Offiziere oder Beamte in den Genuß der Friedensbezüge treten.
§ 7. Im §8 70 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes werden die Worte „mit einem
Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark“ durch die Worte „mit einem dem Einkommen
von nicht mehr als 3000 Mark entsprechenden Steuersatze“ ersetzt.
§ 8. Der Finanzminister kann Ausnahmen bewilligen, wenn durch Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes cine unbillige Härte oder eine mehrfache Heranziehung
desselben Einkommens zur Einkommensteuer herbeigeführt wird.
5 9. Die Gemeinden sind befugt, auch abweichend von den ##84 und 85 des Kom-
munalabgabengesetzes von den gemäß den §# 4 bis 6 berichtigten Steuersätzen Zuschläge
zu erheben oder im Falle des 8 36 Abs. 2 des Kommunalabgabengesehzes in entsprechender
Anwendung der #5# 4 bis 6 Nachveranlagungen vorzunehmen.
Ermäßigungen, die auf Grund des §& 8 gewährt werden, sind auch für die kommunale
Besteucrung maßgebend; im Falle des 3 36 Abs. 2 des Kommunalabgabengesehes haben
die Gemeindevorstände die entsprechenden Ermäßigungen vorzunehmen.
§ 10. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich usw.