Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Gellendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Junüi 1916. 63 
scheidung ist der Gläubiger zu hören. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der An- 
spruch rechtshängig isl. . . . 
DieVorschriftender§§1—-ZsmdentsprechendanzuwendemDIeZahlungs- 
frist beginut mit der Belanntmachung des Beschlusses an den Schuldner. 
In dem Beschlusse, durch den die Zahlungsfrist bewilligt wird, ist die Ver- 
pflichiung des Schuldners zur Zablung des anerkannten Anspruchs auszusprechen, 
sofern der Anspruch nicht schon vollstreckbar ift. 
Hat der Gläubiger für seinen Anspruch bereits einen vollstreckbaren Schuld- 
titel, so ist in dem Beschlusse, durch den die Zahlungsfrist bewilligt wird, die Zwangs- 
vollstreckung für die Dauer der bewilligten Frist für unzulässig zu erklären, oder, 
wenn sie begonnen hat, für die Dauer der bewilligten Frist einzustellen. Vor der 
Entscheidung kann das Gericht eine vorläufige Anordnung erlassen. 
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Zahlungsfrist 
findet sofortige Beschwerde, gegen eine vorläufige Anordnung findet kein Rechts- 
mittel stall. 
8 Für Kapitalschulden kann die Bewilligung einer Zahlungsfrist gemäß 
§ 4 mehrfach erfolgen; sie ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist gemäß § 1 
bereits bestimmt ist. 6 
Für Zinsen und sonstige Nebenleistungen kann eine Zahlungsfrist nur ein- 
mal bestimmt werden. 
6. Die Zahlungsfrist wirkt wie eine von dem Gläubiger bewilligte Stun- 
dung. Der Zinsenlauf wird durch sie nicht berührt. Die Stundung bedarf nicht der 
Eintragung in das Grundbuch. 
8 7. Wird ein Anerkenntnisurteil nur wegen der Zahlungsfrist angefochten, 
so erfolgt die Anfechtung durch sosortige Beschwerde. 
II. Beseitigung von Rechtsfolgen. 
§ 8. In Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche der im & 1 bezeichneten Art kann. 
das Prozeßgericht auf Antrag des Schuldners im Urteil anordnen, daß Rechts- 
folgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung einer 
Forderung oder auf Grund einer Verwirkungsabrede wegen anderer Umstände 
eingetreten sind oder eintreten (Fälligkeit des Kapitals wegen Nichtzahlung von 
Zinsen oder wegen Anordnung der Zwangsverwaltung, Erhöhung der Neben- 
leistungen usw.), als nicht eingetreten gelten. 
Die Vorschriften des § 1 und des & 2 Abs. 1 Satz 2 sind entsprechend anzu- 
wenden. 
§5 9. Erkennt der Schuldner den Anspruch an, so kann auf seinen Antrag das 
Amtsgericht, bei dem der dingliche Gerichtsstand begründet ist, die im § 8 bezeich- 
neten Anordnungen erlassen. Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung 
ergehen kann, ersolgt durch Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu 
hören. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Anspruch rechtshängig ist. 
Die Vorschriften des 3 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind entsprechend anzu- 
wenden. 
Hat der Gläubiger für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel, so 
sind in dem Beschlusse, soweit die Beseitigung der Rechtsfolgen angeordnet wird, 
bereits erfolgte Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Vor der Entscheidung kann 
das Gericht die vorläusige Einstellung der Vollstreckung anordnen. 
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Beseitigung der Rechtsfolgen 
süddet. sofortige Beschwerde, gegen eine vorläufige Anordnung findet kein Rechls- 
mittel statt. « 
III. Zwangsversteigerung. 
§ 10. Auf Antrag des Schuldners kann die Zwangsversteigerung eines Gegen- 
standes des unbeweglichen Vermögens wegen eines Anspruchs der im § 1 bezeich-
	        
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