Bek. über die Geltendmachung von Hypotheken. Grundschulden usw. v. 8. Junl 1816. 65
Partei ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie auf Grund einer gemäß
dieser Vorschrift getroffenen Anordnung obsiegt.
g 18. Wird der Zuschlag auf Grund des z 12 versagt, so dürsen für den Ver-
steigerungstermin Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.
*s 15. Die Verordnungen über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs-
sristen, über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung und
über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegskeilnehmer (Rl. 1915
S. 290, 292; 1916 S. 451, 452) finden auf die im § 1 bezeichneten Ansprüche
keine Anwendung. · »
Die Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypo-
töcken und Grundschulden (Rel. 1915 S. 293) und die Verordnung über die
Versagung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung von Gegenständen des
unbeweglichen Vermögens vom 10. Dezember 1914 (RG#l. S. 499) werden auf-
choben.
geh § 20. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung [9. 6.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Für ein bei dem Inkrafttreten der Verordnung schwebendes Verfahren nach
den K 4 oder 5 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs-
fristen sowie nach § 1 Abs. 3 oder § 3 der Verordnung über die Folgen der nicht
rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung bleibt die bisherige Zuständigkeit be-
stehen.
Begründung. (Reichsanzeiger Nr. 137.)
Die Lage des Baus= und Grundbesitzes hat im Laufe des rieges bereits zu einer
Reihe gesetzlicher Raßnahmen Anlaß gegeben, die eine Abhilfe und Milderung wirt-
schaftlicher Schädigungen auf dem Gebiete des Realkredits anstreben. Soweit ein
billiger Ausgleich zwischen den Interessen des Eigentümers und seiner Hpotheken=
gläubiger nicht schon im Wege gütlicher Derständigung, insbesondere durch die Der-
mitllung der auf Grund der Bundesratsverordnung v. 15. Dezember 1915 (RGB1. ölln)
bestellten Einigungsämter erreicht wird, bieten die Derordnungen über die gerichtliche
Bewilligung von Sahlungsfristen und über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung
einer Geldforderung (RBl. 10156, 290, 292) eine Handhabe, um durch richterliche
Entscheidung die Sahlungspflicht hinauszuschieben und die infolge Nichtzahlung der
Einsen eingetretenen Rechtsnachteile zu beseitigen. Erweiterte Stunduagsmöglichkeiten
sind durch die Derordnung, betreffend die Zewilligung von Sahlungsfristen bei Hppo-
tbeken= und Grundschulden (Rl. 1015, 293) für Hppotheken= und Grundschuld-
kapitalien vorgesehen. Um den zweiten HPvpothekengläubiger gegen Derluste bei
Swangsversteigerungen zu schützen, ist durch die Derordnung v. 10. Dezember 1914
(RGBl. a499) die Möglichkeit geschaffen, den Suschlag bei einem unangemessenen
Bietungsergebnisse zu versagen. SEndlich ist der Swangsverwaltung von Grundstücken
durch die Derordnung v. 22. April 1915 (Rel. 233) eine Ausgestaltung gegeben
worden, die sowohl dem Gläubiger wie dem Schuldner verschiedene Erleichterungen
bringt.
Infolge der längeren Dauer des Krieges haben sich die Derhältnisse des Grund-
besitzes weiter verschärft. Die Zeschaffung fällig gewordener Hppothekenkopitalien
erfordert bei der gegenwärtigen Lage des Geldmarktes immer erheblichere Opfer.
Auch die Aufbringung der Mittel für eine regelmäßige Erfüllung der Ginsverpflichtungen
wird durch die fortgesetzte Hunahme der Ausfälle an Mieten ständig erschwert werden.
Um dieser Notlage abzuhelfen, bedürfen die bisherigen Dorschriften in verschiedenen
Richtungen der Ergänzung. Dabei erscheint es zweckmäßig, die neuen Vorschriften
nicht im Wege einer Anderung der bisherigen Derordnungen zu treffen, sondern die in
Betracht kommenden Rechtserleichterungen in einer das Gebiet des Reakkredits er-
schöpfenden Verordnung zusammenzufassen.
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 5