66 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszelt.
von wiederkehrenden Leistungen dadurch vorgebeugt, daß der Entwurf die Einstellung
untersagt, sofern der Gläubiger Ginsen für zwei Jahre zu beanspruchen hat, und außer-
dem jedem Berechtigten Gelegenheit gibt, die Auftebung der Einstellung herbeizufükren,
wenn ihm Finsen für zwei Jahre im Range vorgehen.
Die Einschränkung der Swangsversteigerungen kommt mittelbar auch den Gläu-
bigern der zweiten Hypothek zugute, insofern sie dadurch vor einem Ausfall ihrer Rechte
bewahrt bleiben. Der unmittelbaren Wahrung ihrer Rechte dient eine weitere Meuerung
des Entwurfs, durch die zu ihren Gunsten über den Rahmen der D. v. 10. Dezember
lold (ReBl. 400) bhinaus eine Dersagung des Fuschlags schon dann zugelassen wird,
wenn ein durch das Meistgebot nicht gedeckter Teil der Hypothek innerhalb der ersten
drei Dierteile des Grundstückswerts steht. Mit Rücksicht auf die hierdurch geschaffenen
Erleichterungen und auf die nach den Vorschriften des Entwurfs bestehende Möglichkelt,
daß gegebenenfalls auch dem Ersteher für die Schuld aus dem Meistgebot eine Sahlungs-
feist gewährt wird, kann von weitergebenden Maßnalmen zum Schutze der Nach-
hypotbeken wie sie vielfach angeregt worden sind, abgesehen werden.
Die Vorschriften des Entwurfs gliedern sich in vier Abschnitte. Der 1. Abschnitt
1 bis 7) behandelt die Bewilligung von Sahlungsfristen für Hppotheken und Grund-
schulden und tritt insoweit an die Stelle der Verordnung über die gerichtliche Zewilligung
von Sablungsfristen (Re#Bl. l015 200); er ersetzt gleichzeitig die Derordnung, betr. die
Bewilligung von Sahlungsfristen bei Hpotheken und Grundschulden (R Zl. 10 15 203).
Der 2. Abschnitt (& 8, o0) tritt auf dem Gebiete des Realkredits an die Stelle der er-
ordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Sahlung einer Geldforderung (RGBl.
l1015 292). Der 3. Abschnitt (36 10 bis 12) behandelt die Swangsversteigerung und ersetzt
im &+ 12 die Derordnung über die Dersagung des Suschlags vom 10. Dezember 1014
(Re#Bl. 400). Der 4. Abschnitt (s 13 bis 20) enthält Schluß= und Übergangsvorschriften.
In die Derordnung über die Iwangsverwaltung von Grundstücken v. 22. April 1915
(Re#l. 233) greift der Entwurf nicht ein.
Zu den einzelnen Dorschriften ist folgendes zu bemerken:
I. Zewilligung von Sablungsfristen.
Sn 1.
Die Regelung des Entwurfs erstreckt sich ebenso wie die der bisherigen Derordnung,
betr. die Zewilligung von Sahlungsfristen bei Bypotheken und Grundschulden (Re#sBl.
1915, 293), auf dingliche Ansprüche aus Hppotheken, Grundschulden und Rentenschulden
und, wie der # 1 des Entwurfs noch besonders bervorhebt, sofern der Schuldner Eigen-
tümer des belasteten Grundstücks ist, auch auf die der Hppothek zugrunde liegende
persönliche Forderung. Daß es im Streitfall Sache des Gläubigers ist, gloubbhaft zu
machen, die Sahlungsfrist werde ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen,
entspricht schon der bisher herrschenden Meinung. Die neue Kassung stellt diese dem
Schuldner günstige Auffassung außer Sweifel.
Bei der Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners wird
allerdings auch darauf Bedacht genommen werden müssen, den Gläubiger gegen un-
verhältnismäßige Nachteile zu schützen. Zu berücksichtigen ist namentlich, ob der Gläubiger
schon freiwillig Stundung gewährt hat. Wird ihm durch die Zewilligung der Sahlungs-
frist die Möglichkeit, wegen Ginsen oder anderer wiederkehrender Leistungen die Be-
friedigung aus dem Grundstück im Range des § 10 Nr. 4 des Gesetzes über die Jwangs-
versteigerung und Swangsverwaltung zu erlangen, vereitelt oder ernstlich gefährdet,
so müssen gegenüber einem solchen Rechtsverluste die Interessen des Schuldners zurück-
treten. Bei der Stundung von Ginsen wird auch der Gesichtspunkt in Betracht kommen,
daß der § lo des Entwurfs dem Gläubiger die Möglichkeit, die Ginsen im Wege der
Swangsversteigerung beizutreiben, erschwert, während ihm andererseits die Swangs-
verwaltung im Hinblick auf die im F 58 des Gesetzes über die Swangsversteigerung und
die Swangsverwaltung vorgesehene Rangordnung unter den gegenwärtigen Der-