Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. ũber die Gellendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 69 
hältnissen kaum Aussicht bietet, mit Sinsrückständen zur Zebung zu gelangen. Ob 
gegebenenfalls hierdurch die Rechte des Gläubigers in solchem Maße gefährdet werden, 
daß dies als ein unverhältnismäßiger Nachteil erscheint, wird je nach Lage des einzelnen 
Falles beurteilt werden müssen. Unter Umständen wird schon eine vorsichtige Abmessung 
der Dauer der Frist oder die Festsetzung einer geeigneten Bedingung, z. B. rechtzeitiger 
Cilgung der eintretenden Rückstände, eine Handhka#be bieten, um Nachteilen vorzubeugen. 
Su 8 2. 
Der 82 enthält die näheren Bestimmungen über die Höchstdauer der Zahlungsfrist 
für Kapital und Oinsen. Als Uapital im Sinne der Dorschrift sind auch die Beträge 
anzusehen, die bei Cilgungshypotheken behufs allmählicher Mapitaltilgung als Suschlag 
zu den Einsen zu entrichten sind. 
Hervorzuheben ist, daß der § 2 das Gericht ausdrücklich ermächtigt, die Zewilligung 
der Frist von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. Das Gericht 
fann danach z. B. für das Kapitol einer Hpothek die Stundung unter der Bedingung 
bewilligen, daß der Schuldner sich innerhalb einer bestimmten, naturgemäß möglichst 
kurz zu bemessenden Frist in grundbuchmäßiger und vollstreckbarer Form zu einer Er- 
höhung des Sinssatzes verpflichtet. Werden innerhalb der Frist Ginsen fällig, so kann 
zugleich die Fortdauer der Fahlungsfrist über die Ginstermine davon abhängig gemacht 
werden, daß der Schuldner die erhöhten Ginsen auch tatsächlich bezahlt. Werden die 
Bedingungen nicht erfüllt, so tritt die Dergünstigung nicht ein. Den Eintritt der Be- 
dingungen nachzuweisen, ist in jedem Falle Sache des Schuldners. 
Sn ##5. 
Die vorgesehene Einschränkung des richterlichen Ermessens bezieht sich nur auf 
Kapitalschulden. Sie rechtfertigt sich hier ohne weiteres dadurch, daß für diese Schulden 
eine mehrmalige Bewilligung der Sahlungsfrist vorgesehen ist. Damit wäre es nicht 
vereinbar, wenn die Erwägung, der Schuldner werde nach Ablauf der Frist nicht zahlen 
können, für sich allein zur Dersagung der Sahlungsfrist führen würde. Dagegen ist 
nicht ausgeschlossen, daß dieser Umstand, wenn er mit anderen Tatsachen zusammentrifft, 
zur Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils mitwirken kann. Bei Ginsen und 
nebenforderungen liegt zu einer entsprechenden Vorschrift kein Grund vor. 
En 5 . 
Das Derfahren vor dem Amtsgericht des dinglichen Gerichtsstandes, das der 
+#4 regelt, greift in allen Fällen Hlatz, wo die Bewilligung der Sahlungsfrist nicht in 
einem anhängigen Rechtsßtreit erfolgen kann. Es tritt an die Stelle sowohl des soge- 
nannten Initiativverfahrens nach #&##4 als auch des Derfahrens vor dem Dollstreckungs- 
gerichte nach 5 5 der Derordnung über die gerichtliche Bewilligung von Sahlungsfristen 
und eröffnet insbesondere den Weg, auf dem der Schuldner zu einer zweiten und weiteren 
Bewilligung der Sahlungsfrist für das Kapital gelangen kann. Bei welchem Amts- 
gerichte der dingliche Gegenstand begründet ist, bestimmt sich nach den 35 24, 56 der 5P. 
Der Gang des Derfahrens entspricht im wesentlichen den bisherigen Dorschriften. 
Der Antrag des Schuldners kann schriftlich oder zu Hrotokoll des Gerichtsschreibers 
gestellt werden. Der Gläubiger ist über den Antrag zu hören. Die Entscheidung kann 
ohne mündliche Derhandlung ergehen und erfolgt durch Beschluß. Wird die Sahlungs- 
frist bewilligt, so hat das Gericht in dem Beschlusse die Derpflichtung zur Sahlung des 
anerkannten Anspruchs auszusprechen, sofern der Anspruch nicht schon vollstreckbar ist. 
Hat der Gläubiger bereits einen ollstreckungstitel, so ist bei Zewilligung der Sahlungs- 
frist zugleich die 5wangsvollstreckung für die Dauer der Frist für unzulässig zu erklären. 
Ifst dies geschehen, so ist während der Frist keine vollstreckungsmaßregel mehr statthaft; 
eine gleichwohl erfolgte Vollstreckungsmaßregel unterliegt nach § 775 Mr. 1, 5 776 5P. 
der Aufhebung. Batte die ollstreckung bei Bewilligung der Sahlungsfrist schon begonnen, 
so hat das Gericht sie für die Dauer der Frist einzustellen. Eine Aufhebung der bereits
	        
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