70 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
erfolgten Vollstreckungsmahregel findet in diesem Falle nicht statt; der Verzicht auf
wohlerworbene Hfand= oder Beschlagnahmerechte kann dem Gläubiger nicht zugemutet
werden. Da die Hinausschiebung der Iwangsvollstreckung nur für die Dauer der Sab-
lungsfrist erfolgt, sich also als eine einstweilige Einstellung im Sinne des #725 Ur. 2
der S5D. darstellt, kann die Aufbhebung der erfolgten Dollstreckungsmaßregeln auch
nich etwa auf Grund der Dorschriften des 3 776 der SPG. erwirkt werden. Ob das
Gericht vor der Entscheidung über das Fristgesuch in entsprechender Anwendung des
766 Abs. 1 und des §& 732 Abf. 2 der SP. eine vorläufige Anordnung in bezug auf
die Swangsvollstreckung erlassen kann, ist im Geltungsbereiche des F 5 der allgemeinen
Sahlungsfristoerordnung strei ig. Den praknschen Zedürfnissen en sprich es, die An-
ordnung zuzulassen. Durch die spätere Entscheidung verliert sie ohne weiteres ihre
Bedeutung.
Zu 85
Der Ausdruck Kapitalschulden ist in demselben Sinne gebraucht wie im # 2 Abs. 1
Satz #. Er umfaßt das lapital der Hppothek und der Grundschuld, die Ablösungssumme
der Rentenschuld sowie die Tilgungsbeiträge von Amortisationshppotheken.
Zu 86.
Die Auffassung, daß die Sahlungsfrist die materielle Wirkung einer Stundung
bat und lediglich den Ginsenlauf unberührt lößt, liegt schon den bisherigen Dorschriften
zugrunde. Wegen ihrer praktischen Tragweite ist es zweckmäßig, sie in der Derordnung
selbst zum Ausdruck zu bringen. Sur Wirksamkeit gegenüber einem gutgläubigen Er-
werber der Hrpothek bedarf die Stundung, wie besonders vorgeschrieben ist, nicht der
Eintragung in das Grundbuch.
Zu # 7.
Die Vorschrift stimmt mit § 3 der Derordnung über die gerichtliche Bewilligung
von Sahlungsfristen überein.
II. Beseitigung von Rechtsfolgen.
Der 5 8
entspricht dem § 1 der Derordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Gablung einer
Geldforderung. Wie die Vorschriften über Sahlungsfristen, so sind auch die Bestim-
mungen über die Beseitigung von Rechtsfolgen auf solche Hyvpotheken ausgedehnt
worden, die nach dem 31. Juli 1014 entstanden sind. Die Beseitigung aller Der-
zugsfolgen zu ermöglichen, auch solcher, die auf Grund allgemeiner Dorschriften des
bürgerlichen Rechtes eintreten, entspricht schon der Absicht der bisherigen Vorschriften.
Die Streichung des Ausdrucks „besonderen“ bedeutet daher keine sachliche Anderung.
Die Wiedergabe der Dorschriften im & 1 Abs. 1 Halbsatz 2 der Verordnung über die
Folgen der nicht rechtzeitigen Jahlung einer Geldforderung ist infolge der Derweisung
auf § 2 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs entbehrlich geworden.
Als eine Tücke hat es sich fühlbar gemacht, daß gegenüber zahlreichen in Hypo-
thekenurkunden vorgesehenen Derfallklauseln eine Zeseitigung von Rechtsnachteilen
nicht möglich ist. Oft tritt nach den Pertragsbedingungen die vorzeitige FKälligkeit des
Napitals deshalb ein, weil die Iwangsverwaltung des Grundstücks eingeleitet ist, oder
weil die Finsen einer im Range vorgehenden Hppothek nicht rechtzeitig gezahlt werden.
In diesen Fällen hat die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Sahlung
einer Geldforderung keine Anwendung finden können; denn sie läßt die Beseitigung
nur solcher Rechtsnachteile zu, die darauf beruhen, daß der Schuldner den Gläubiger
nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt. Dem Bedürfnis nach einer entsprechenden Aus-
dehnung der VDorschrift wird nunmehr Rechnung getragen.